Schwerbehinderung: Versorgungsamt verliert fast jede zweite Klage

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Wer einen Grad der Behinderung (GdB) beantragt und mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, hat vor Gericht deutlich bessere Chancen, als die meisten vermuten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat für den Zeitraum 2014 bis 2018 statistisch belegt.

Das Versorgungsamt Baden-Württemberg verlor in 46 Prozent aller Schwerbehinderungsverfahren zumindest teilweise; bei allen anderen Behörden vor demselben Gericht waren es nur 30 Prozent. Der Grund liegt nicht in der Schwierigkeit des Rechtsgebiets, sondern in einem strukturellen Ermittlungsdefizit, das das Gericht in diesem Grundsatzurteil erstmals mit konkreten Zahlen belegt hat.

Was das Versorgungsamt bei der GdB-Feststellung tun muss – und was es stattdessen tut

Das Versorgungsamt stellt nach § 152 SGB IX auf Antrag fest, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der GdB ist. Bewertet wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Ein versorgungsärztlicher Dienst (ein beim Amt beschäftigter Arzt, der die Unterlagen nach Versorgungsmedizin-Grundsätzen auswertet) liest die Unterlagen und schlägt einen GdB vor. Das Amt übernimmt diesen Vorschlag als Bescheid.

In der Praxis hat in rund 90 Prozent der Verfahren kein Arzt die antragstellende Person persönlich untersucht.

Zulässig, aber oft nicht ausreichend

Das allein ist noch kein Rechtsverstoß. Entscheidungen nach Aktenlage sind zulässig, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine verlässliche Beurteilung ausreichen.

Die Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen (§§ 20, 21 SGB X) gilt aber unbedingt: Sind Befunde unklar oder müssen mehrere Erkrankungen in ihrer Wechselwirkung beurteilt werden, muss das Amt nachhaken, und das zur Not mit einer ambulanten sozialmedizinischen Begutachtung.

Daran jedoch hapert es bei der Versorgungsbehörde in Baden-Württemberg nach Feststellung des Sozialgerichts Karlsruhe. Dies liegt nicht in erster Linie am Versagen der Mitarbeiter der Behörde, und auch nicht an falsch eingesetztem Ermessen, sondern an den Kapazitäten.

Vier Ärzte für ganz Baden-Württemberg

Der ärztliche Dienst der Rechtsbehelfsstelle des Versorgungsamts war mit lediglich vier Vollzeitkräften besetzt. Diese vier Ärzte sollten sämtliche Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren des gesamten Bundeslandes mit 35 Versorgungsämtern, acht Sozialgerichten und einem Landessozialgericht sozialmedizinisch begleiten.

Das Sozialgericht schätzte auf Basis eigener Daten, dass diese vier Ärzte allein mindestens 5.000 Gerichtsverfahren jährlich zu betreuen hatten, und das zusätzlich zur Bearbeitung der Verwaltungsverfahren.

Richter sehen systematischen Personalmangel

Das Versorgungsamt selbst hatte in einem Parallelverfahren eingeräumt, keine Amtsermittlung leisten zu können, die über die übliche Einholung schriftlicher Arztauskünfte hinausgehe. Das Gericht nannte das beim Namen: ein systematisches Ermittlungsdefizit, das durch eine jahrzehntelang bewusst unterdimensionierte Personalausstattung entstand.

Einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis komme keine normative Kraft zu; die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden, nicht umgekehrt.

Die Kosten trägt der Staat, die Folgen die Betroffenen

Die Kostenfolge trug die Staatskasse: Im Jahr 2017 fielen am Sozialgericht Karlsruhe allein für externe Gutachten im Schwerbehindertenrecht 522.173 Euro an. 2018 stiegen diese Kosten auf 618.202 Euro.

Es handelt sich also um einen Zuwachs von 21 Prozent binnen eines Jahres. Geld, das die Versorgungsverwaltung mit einem ausreichend ausgestatteten ärztlichen Dienst selbst hätte einsparen können.

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Das strukturelle Problem geht auf Kosten der Staatskasse, und damit des Steuerzahlers. Menschen mit Behinderung zahlen mit zähen Gerichtsverfahren, enormem Aufwand an Zeit und Ressourcen und damit, dass sie über längere Zeit hinweg nicht die Mittel erhalten, die ihnen zustehen.

Was die Zahlen für Betroffene bedeuten

Die 46-Prozent-Verlustquote des Amtes erzählt nur die halbe Geschichte. Von den 4.333 Verfahren endeten nach gerichtlicher Nachholung der Ermittlungen 76 Prozent ohne Sachentscheidung des Gerichts, also durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich.

Sobald eine unabhängige sozialmedizinische Begutachtung stattfand, war der Streit meistens vorbei, weil das Amt seinen Fehler nicht mehr bestreiten konnte.

Viel zu viele akzeptieren die falsche Beurteilung

Was diese Zahl nicht erfasst: Wie viele Menschen mit Behinderung einen zu niedrigen GdB einfach akzeptieren, weil sie die Kosten und Mühen des Rechtswegs scheuen. Das Sozialgericht stellte ausdrücklich fest, dass dazu keine Zahlen vorlagen, und das Amt selbst führte keine entsprechenden Statistiken.

Die stillen Verlierer dieser Praxis bleiben also unsichtbar. Und sie verlieren konkret: Wer statt GdB 40 den Anspruch auf GdB 50 gehabt hätte, verliert ohne Widerspruch den besonderen Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub und den jährlichen Steuerpauschbetrag von 1.140 Euro.

Der konkrete Fall

Wie konkret das aussieht, zeigt der Ausgangsfall des Urteils: Eine Frau, geboren 1969, beantragte im Juni 2018 erstmals die Feststellung einer Behinderung. Sie litt unter Depressionen, Endometriose, Tinnitus und Rückenproblemen. Das Amt setzte den GdB auf 40 fest, nach Aktenlage, ohne ambulante Untersuchung. Widerspruch, erneute Aktenlage-Entscheidung, dann Klage.

Das Sozialgericht Karlsruhe hob beide Bescheide auf und verwies die Sache zurück an das Versorgungsamt, mit der Auflage, diesmal ordentlich zu ermitteln.

Widerspruch, Akteneinsicht, Klage: So nutzen Betroffene das Recht

Wer einen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig begründet sein; ein kurzes Schreiben mit Aktenzeichen und der Erklärung, den Bescheid anzufechten, reicht aus. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Gleichzeitig lohnt sich ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Das Versorgungsamt darf ihn nicht verweigern. In der Akte liegt die versorgungsärztliche Stellungnahme, also das Dokument, das die GdB-Bewertung begründet und das Betroffene normalerweise nie zu Gesicht bekommen.

Wer dieses Dokument liest, sieht, welche Erkrankungen ignoriert wurden, ob Wechselwirkungen zwischen mehreren Leiden fehlen und ob die Aktenlage-Entscheidung überhaupt nachvollziehbar begründet ist. Genau diese Schwachstellen können einen Widerspruch stärken.

Klage vor dem Sozialgericht

Wer den Widerspruch verliert, kann vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Gericht holt in der Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung ein, also genau das, was das Versorgungsamt selbst nie veranlasst hat.

Wer klagt, erzwingt die Sachaufklärung, auf die er bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch gehabt hätte. Das Sozialgericht Karlsruhe hat für die eigene Region festgestellt: Dieser Anspruch ist in fast der Hälfte aller Fälle berechtigt.

Quellen

Sozialgericht Karlsruhe: Urteil vom 29.07.2019, Az. S 12 SB 877/19, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): § 152 – Feststellung der Behinderung, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): §§ 20, 21 – Amtsermittlung; § 25 – Akteneinsicht, Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 103 – Amtsermittlungsgrundsatz; § 131 Abs. 5 – Zurückverweisungsrecht