Grundsicherung: Kontoauszüge verweigert – Erbin scheitert vor dem Landessozialgericht

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Beim Bürgergeld/der Neuen Grundsicherung nach dem SGB II gilt im Fall einer Erbschaft eine strenge Mitwirkungspflicht: Die erworbenen Mittel werden als Vermögen angerechnet, und der Antragsteller muss den Verbleib sowie den Verbrauch von Geldern lückenlos nachweisen.

Meldepflicht: Erbschaft ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse

Eine Erbschaft muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse handelt.

Zur Ermittlung des Erbes müssen Nachweise wie Testament, Erbschein, Nachlassverzeichnis oder Konten des Erblassers vorgelegt werden.

Geld angeblich verbraucht: Die Beweislast liegt beim Antragsteller

Behauptet der Antragsteller, das geerbte Geld (oder eigenes Vermögen) sei bereits ausgegeben oder verbraucht worden, trägt er hierfür die volle Nachweis- und Beweislast.

Kann der rechtliche Verbleib einer größeren Summe nicht durch konkrete Belege (Rechnungen, Quittungen, Verträge) belegt werden, darf das Jobcenter annehmen, dass das Geld noch vorhanden ist, und die Leistungen versagen oder zurückfordern.

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Alle Konten sind offenzulegen

Aktuell hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Beschluss v. 26.05.2026 – L 7 AS 1052/25 ER-B), dass bei einer Erbschaft alle Konten vom Antragsteller offenzulegen sind und bei Verbrauch dieser vom Antragsteller zu beweisen ist.

Kein Rechtsschutzbedürfnis: Vorlage der Kontoauszüge wäre der einfachere Weg

Das Gericht verneint hier die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, denn ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht.

Denn es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Antragstellerin durch eine zumutbare Mitwirkungshandlung – Vorlage der Kontoauszüge – das angestrebte Ziel auf einfachere Weise erreichen könne.

Wenn die Antragstellerin vorträgt, es seien alle Konten der Mutter zwischenzeitlich aufgelöst, ergibt sich dies für die genannten Konten gerade nicht.

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Die Vorlage von Nachweisen hierzu hat die Antragstellerin abgelehnt.

Fehlende Kontoauszüge: Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht erbracht

Das Gericht ist überzeugt, dass der Nachweis der Hilfebedürftigkeit durch die Antragstellerin gerade nicht erbracht wurde.

Denn diesen Nachweis hätte sie durch die Übergabe von Kontoauszügen zu den genannten Konten bzw. entsprechenden Auskünften der Bank zur Auflösung der Konten führen können und müssen (vgl. zur Vorlage von Kontoauszügen BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –).

Kontoauszüge in der Leistungsakte: BSG hält Kopien für zulässig

Soweit die Antragstellerin eine Vorlage von Nachweisen insbesondere deshalb ablehnt, weil sie die Aufbewahrung der Kontoauszüge in der Leistungsakte für rechtswidrig hält, ergibt sich hieraus nichts anderes.

Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass Kopien von Kontoauszügen zur Leistungsakte genommen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 R –).

Beweislast auch für zwischenzeitlich eingetretene Hilfebedürftigkeit

Soweit das Vorbringen der Antragstellerin, Einkommen könne nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden, so zu verstehen ist, dass jedenfalls zwischenzeitlich Hilfebedürftigkeit eingetreten sei, trägt sie auch hierfür die Beweislast.

Es obliegt dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 SGB I).

Anmerkung vom Verfasser

Beim Bürgergeld/der Neuen Grundsicherung gilt im Fall einer Erbschaft tatsächlich eine strenge Mitwirkungspflicht: Die erworbenen Mittel werden als Vermögen angerechnet, und der Antragsteller muss den Verbleib sowie den Verbrauch von Geldern lückenlos nachweisen, wie unter anderem die Rechtsprechung (z. B. Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 15 AS 1610/26 ER) bestätigt.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2026 – L 7 AS 1052/25 ER-B
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 R
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 5. Juni 2026 – S 15 AS 1610/26 ER