Sie wehren sich erfolgreich gegen eine Kündigung und erhalten trotzdem eine Rechnung vom Anwalt: Vor dem Arbeitsgericht ist das in erster Instanz so vorgesehen. Der Arbeitgeber muss Ihnen Ihre Anwaltskosten auch dann nicht erstatten, wenn er den Prozess verliert.
Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz kann diese Belastung auffangen. Ohne Versicherung stehen Ihnen aber ebenfalls Wege offen, Ihre Kündigung prüfen zu lassen.
Entscheidend ist, dass Sie die Finanzierung sofort klären und zugleich die Klagefrist sichern. Grundsätzlich bleiben nach Zugang einer schriftlichen Kündigung nur drei Wochen. Eine ausstehende Antwort der Versicherung verschafft Ihnen keine zusätzliche Zeit.
Warum auch ein gewonnener Prozess Geld kostet
§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz schließt in erstinstanzlichen Urteilsverfahren grundsätzlich die Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite aus. Das trifft auch Beschäftigte, deren Kündigung das Gericht für unwirksam erklärt.
Umgekehrt müssen Sie bei einer Niederlage grundsätzlich nicht auch noch den Anwalt des Arbeitgebers bezahlen.
Die Gerichtskosten folgen anderen Regeln. Endet der Streit durch Urteil, trägt sie grundsätzlich die unterlegene Partei; bei einem Teilerfolg kommt eine Aufteilung infrage.
Lassen Sie deshalb vor der Beauftragung klären, welche eigenen Kosten bei Urteil und Vergleich entstehen können.
Drei Wochen: Die Versicherung hält die Klagefrist nicht an
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Weder Gespräche mit dem Arbeitgeber noch eine Deckungsanfrage bei der Versicherung ersetzen die Klage. Auch ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung genügt nicht.
Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Wie teuer das werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag über eine Arbeitnehmerin, die nach versäumter Klagefrist mit ihrer Forderung über 8.000 Euro scheiterte.
Eine nachträgliche Zulassung bleibt engen Ausnahmefällen vorbehalten. Wer die Frist verpasst hat, sollte sofort prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag „Nach Kündigung Frist verpasst: Trotzdem Anspruch auf eine Abfindung?“.
Wann die Rechtsschutzversicherung zahlt
Eine vorhandene Rechtsschutzpolice reicht allein nicht aus. Ihr Vertrag muss arbeitsrechtliche Streitigkeiten als Arbeitnehmer abdecken. Prüfen Sie außerdem Selbstbeteiligung, Leistungsgrenzen und den Umfang der Deckungszusage.
Eine Zusage für eine erste Beratung bedeutet nicht automatisch, dass auch das gesamte Gerichtsverfahren versichert ist.
Melden Sie den Fall umgehend und reichen Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und Angaben zum Zugang der Kündigung ein. Klären Sie mit der Kanzlei, wer die Deckungsanfrage übernimmt und welche Kosten bei Ihnen verbleiben.
Zusätzliche Honorarvereinbarungen sollten Sie vorab mit dem versicherten Leistungsumfang abgleichen.
Nach der Kündigung abschließen hilft meist nicht mehr
Eine neu abgeschlossene Versicherung übernimmt einen bereits entstandenen Streit normalerweise nicht. Zudem sehen viele Tarife Wartezeiten vor, häufig drei Monate. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen und der Zeitpunkt des maßgeblichen Versicherungsfalls.
Wer die Kündigung bereits erhalten hat, sollte nicht darauf vertrauen, sie durch einen schnellen Vertrag nachträglich abzusichern.
Arbeitsrechtsschutz kann als Vorsorge sinnvoll sein. Für den schon laufenden Konflikt müssen Sie Versicherungsschutz, gewerkschaftliche Unterstützung oder staatliche Hilfe prüfen.
Ohne Versicherung: Welche Unterstützung infrage kommt
| Möglichkeit | Voraussetzungen und Grenzen |
|---|---|
| Rechtsschutzversicherung | Arbeitsrecht muss mitversichert sein. Vertragsbedingungen, Wartezeit und Deckungszusage entscheiden; eine Selbstbeteiligung kann bleiben. |
| Gewerkschaftlicher Rechtsschutz | Mitglieder können nach den Regeln ihrer Gewerkschaft Beratung und Vertretung erhalten. Fragen Sie direkt nach den Voraussetzungen. |
| Prozesskostenhilfe | Das Gericht prüft Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die Erfolgsaussichten und ob die Klage mutwillig erscheint. Ratenzahlungen sind möglich. |
| Klage ohne Anwalt | In erster Instanz können Sie selbst auftreten. Die Rechtsantragstelle hilft bei der Aufnahme der Klage, übernimmt aber keine Rechtsberatung. |
Prozesskostenhilfe: Auch Beschäftigte können einen Antrag stellen
Sie müssen nicht bereits Sozialleistungen beziehen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Nach § 114 Zivilprozessordnung kommt es darauf an, ob Sie die Prozesskosten aufbringen können. Hinzu kommen hinreichende Erfolgsaussichten; die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.
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Reichen Sie die geforderten Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Belastungen vollständig ein. Soll ein Anwalt Sie vertreten, ist auch dessen Beiordnung zu klären.
Prozesskostenhilfe bedeutet nicht zwingend, dass Sie dauerhaft nichts zahlen: Verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse können später zu Zahlungspflichten führen.
Sie können die Klage auch ohne Anwalt einreichen
Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Sie können sich an die Rechtsantragstelle wenden und Ihre Klage dort aufnehmen lassen. Bringen Sie das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und vorhandene Lohnabrechnungen mit. Notieren Sie möglichst genau, wann und wie Ihnen die Kündigung zuging.
Die Rechtsantragstelle ersetzt keine anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten. Bei schwierigen Kündigungsgründen oder einem angebotenen Vergleich kann fachkundige Unterstützung deshalb viel ausmachen.
Welche Fragen dabei wichtig werden, erläutert das Gegen-Hartz-Interview zur Kündigungsschutzklage und zur Verhandlung einer Abfindung.
Die Klage sichert den Arbeitsplatz – eine Abfindung ist nicht garantiert
Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie feststellen, dass die Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Eine Abfindung folgt daraus nicht automatisch. Sie kann etwa in einem Vergleich vereinbart werden, mit dem beide Seiten den Streit beenden. Daneben bestehen besondere gesetzliche Anspruchsgrundlagen.
Die Verhandlungsposition hängt unter anderem davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Der Beitrag „Abfindung verhandeln – diesen Hebel fürchten die Arbeitgeber“ behandelt diesen Zusammenhang. Ergänzend erläutert Gegen-Hartz fünf anwaltliche Tipps zur Verhandlung einer höheren Abfindung.
Dass ein Klageverfahren den Arbeitsplatz schützen kann, zeigt der Fall eines Arbeitnehmers, dessen Kündigung trotz 75 Fehltagen in zwei Jahren rechtswidrig war.
Ob Ihre eigene Kündigung wirksam ist, muss anhand Ihrer konkreten Beschäftigung und der vorgebrachten Gründe geprüft werden.
Vergleich und Berufung verändern das Kostenrisiko
Ein gerichtlicher Vergleich kann die Gerichtsgebühren entfallen lassen. Anwaltliche Gebühren verschwinden dadurch jedoch nicht; für die Einigung können zusätzliche Gebühren entstehen.
Lassen Sie deshalb vor Ihrer Zustimmung berechnen, welche Kosten bei Ihnen verbleiben.
Geht der Streit in die nächste Instanz, verändert sich das Risiko: Vor dem Landesarbeitsgericht gilt der Ausschluss der Anwaltskostenerstattung aus der ersten Instanz nicht.
Wer unterliegt, muss grundsätzlich auch erstattungsfähige Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Klären Sie daher vor einer Berufung die Finanzierung erneut.
FAQ: Kündigungsschutzklage und Rechtsschutz
Zahlt der Arbeitgeber meinen Anwalt, wenn ich gewinne?
In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich nicht. Dort trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang.
Darf ich auf die Antwort meiner Versicherung warten?
Nur soweit dadurch die Klagefrist nicht gefährdet wird. Die Deckungsanfrage verlängert die grundsätzlich dreiwöchige Frist nicht.
Kann ich ohne Rechtsschutzversicherung klagen?
Ja. Möglich sind eine selbst finanzierte Vertretung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz oder bei erfüllten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. In erster Instanz können Sie auch ohne Anwalt klagen.
Quellen
Gesetze im Internet: Arbeitsgerichtsgesetz, insbesondere §§ 11 und 12a
Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 4, 5 und 7
Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung, § 114 – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Niedersächsisches Landesjustizportal: Arbeitsgerichtsprozess
NRW-Justiz: Die Kosten des Urteilsverfahrens
Verbraucherzentrale: Rechtsschutzversicherung – überflüssig oder sinnvoll?




