Schwerbehinderung: Neue Regeln für GdB-Feststellungen, Änderungsantrag, Überprüfung und Steuer

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Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung feststellen lässt oder bereits einen anerkannten GdB besitzt, muss sich 2026 auf eine veränderte Rechtslage einstellen. Der Auslöser ist vor allem die zum 3. Oktober 2025 in Kraft getretene sechste Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung. Hinzu kommt seit dem 1. Januar 2026 ein neues steuerliches Nachweisverfahren.

Zusammen verändern diese Neuerungen die Praxis deutlich. Es geht nicht nur um medizinische Bewertungen, sondern um ganz konkrete Fragen des Alltags: Wer gilt weiter als schwerbehindert, wer rutscht womöglich unter die Schwelle von 50, wer verliert arbeitsrechtliche Schutzrechte, und wie gelangen steuerliche Vorteile überhaupt noch zum Finanzamt.

2026 ist das Jahr, in dem die Folgen dieser Änderungen für viele Betroffene erstmals spürbar werden. Denn jetzt laufen Neufeststellungen, Änderungsanträge, Überprüfungen und Steuerverfahren nach neuen Maßstäben.

Warum 2026 für viele Betroffene ein Einschnitt ist

Rechtlich begann die Umstellung bereits im Herbst 2025. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die neue Fassung ausdrücklich als abgeschlossene Verordnungsänderung; sie wurde am 2. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Oktober 2025 in Kraft. Die Neuregelung überarbeitet vor allem Teil A der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Dort wird präziser beschrieben, wie GdB und GdS zu verstehen sind, wie Heilungsbewährung funktioniert und wie bei mehreren Gesundheitsstörungen ein Gesamt-GdB zu bilden ist. Die BIH weist zugleich darauf hin, dass ein bestehender GdB oder GdS bei Änderungsanträgen auf dieser neuen Grundlage auch abgesenkt oder aberkannt werden kann. Genau daraus entsteht die Brisanz für 2026.

Hinzu kommt eine zweite Änderung mit unmittelbarer Praxiswirkung. Seit dem 1. Januar 2026 wird der Grad der Behinderung für steuerliche Zwecke grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Für neue oder geänderte Feststellungen reicht es deshalb nicht mehr, den Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis einfach beim Finanzamt vorzulegen. Das entlastet zwar viele Betroffene langfristig, schafft in der Übergangsphase aber auch neue Fehlerquellen. Wer seine Steuer-Identifikationsnummer nicht korrekt hinterlegt oder die erforderliche Datenübermittlung nicht veranlasst, riskiert, dass der Behinderten-Pauschbetrag zunächst nicht berücksichtigt wird.

Erste neue Regel: Der GdB wird stärker als Maß der gesellschaftlichen Teilhabe verstanden

Die wohl wichtigste inhaltliche Änderung liegt im neuen Grundverständnis des GdB. Die Verordnung beschreibt ihn nun ausdrücklich als abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe, unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung.

Maßstab ist nicht mehr irgendein verkürzter Blick auf Erwerbsfähigkeit oder reine Organbefunde, sondern die Frage, wie stark die dauerhafte Teilhabebeeinträchtigung im Leben tatsächlich wiegt.

Ganz neu ist dieser Gedanke zwar nicht, aber er wird nun wesentlich klarer formuliert. Die neue Fassung betont außerdem den Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention sowie zu den internationalen Klassifikationen ICD und ICF. Das zeigt: Die Bewertung soll stärker an modernen, teilhabeorientierten Maßstäben ausgerichtet werden.

Für Betroffene bedeutet das zweierlei. Einerseits kann das in einzelnen Fällen helfen, weil Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu eng medizinisch-technisch gelesen werden sollen. Andererseits steigt die Bedeutung der gutachterlichen Einzelfallbegründung. Wer einen Antrag stellt, muss genauer darlegen, wie sich seine Gesundheitsstörungen im Alltag und in verschiedenen Lebensbereichen auswirken.

Zweite neue Regel: Beruf, Wohnsituation und persönliche Lebensumstände zählen bei der GdB-Höhe ausdrücklich nicht mit

Besonders folgenreich ist, dass die neue Fassung ausdrücklich festschreibt, was bei der GdB-Bemessung nicht berücksichtigt werden darf. Aus dem GdB soll nicht auf die Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation in die GdB-Höhe einfließen. Damit zieht der Verordnungsgeber eine schärfere Trennlinie zwischen medizinisch-rechtlicher Bewertung und sozialer Lebenslage.

Für die Praxis bedeutet das: Wer seinen Antrag bisher damit begründet hat, im konkreten Beruf besonders eingeschränkt zu sein oder wegen der Wohnverhältnisse besonders belastet zu leben, wird damit allein keinen höheren GdB erreichen. Diese Umstände können im Alltag natürlich erheblich sein, sie verändern aber nach der neuen Systematik nicht den GdB selbst. Die Konsequenzen sind erheblich, weil viele Menschen den GdB intuitiv mit ihrer tatsächlichen Belastung im Beruf verknüpfen. Rechtlich ist das nun noch deutlicher ausgeschlossen.

Gerade an den Schwellenwerten entstehen dadurch große Auswirkungen.

Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann greifen etwa Zusatzurlaub und der besondere Kündigungsschutz. Wer dagegen mit einem GdB von 30 oder 40 eingestuft wird, kann zwar unter Voraussetzungen eine Gleichstellung beantragen, hat aber nicht denselben vollständigen Status. Schon eine Herabstufung um zehn Punkte kann deshalb arbeitsrechtlich einen spürbaren Unterschied machen.

Dritte neue Regel: Schmerzen, psychische Begleiterscheinungen und Behandlungsfolgen werden neu eingeordnet

Die Verordnung sagt nun genauer, was in den Tabellenwerten bereits enthalten ist. Dazu gehören typische psychische Begleiterscheinungen, die üblichen Schmerzen, Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes und die typischerweise mit einer Behandlung verbundenen Folgen. Nur wenn diese Belastungen erheblich über das hinausgehen, was typischerweise zu erwarten ist, und die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose erfüllen, sind sie gesondert als Komorbidität zu bewerten.

Das ist für viele Verfahren ein heikler Punkt. Denn im Alltag erleben Betroffene Schmerzen, psychische Belastungen oder therapiebedingte Einschränkungen oft als eigenständige Hauptprobleme.

Rechtlich stellt die neue Fassung aber klar, dass vieles davon bereits im üblichen GdB-Wert der jeweiligen Gesundheitsstörung enthalten sein soll. Ein zusätzlicher Aufschlag kommt also nicht automatisch in Betracht. Das kann dazu führen, dass Antragsteller ihre Belastung subjektiv als sehr hoch empfinden, die Verwaltung aber argumentiert, diese Auswirkungen seien im Tabellenwert bereits mitgedacht.

Zugleich bleibt Raum für abweichende Einzelfallentscheidungen. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, bei besonderen Gegebenheiten von den in Teil B genannten Werten abzuweichen. Für Betroffene wird die medizinische Dokumentation damit noch wichtiger. Entscheidend ist nicht nur, dass Schmerzen oder psychische Belastungen bestehen, sondern ob sie das typische Maß deutlich überschreiten und fachlich sauber als eigenständige Diagnose belegbar sind.

Vierte neue Regel: Die Bildung des Gesamt-GdB wird strenger und nachvollziehbarer beschrieben

Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Die Verordnung stellt klar, dass nicht addiert oder gemittelt werden darf. Ausgangspunkt ist vielmehr der höchste Einzel-GdB.

Danach ist zu prüfen, ob weitere Gesundheitsstörungen die gesamte Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich wesentlich verstärken. Eine Erhöhung um mindestens zehn Punkte kommt nur in Betracht, wenn die zusätzlichen Störungen das Gesamtbild wirklich spürbar verschärfen.

Das klingt juristisch-technisch, hat aber enorme Folgen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass mehrere Diagnosen automatisch zu einem deutlich höheren Gesamt-GdB führen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die neue Fassung beschreibt sogar ausdrücklich verschiedene Konstellationen: Gesundheitsstörungen können sich gegenseitig verstärken, voneinander unabhängig sein, sich teilweise überschneiden oder sich vollständig überschneiden. Im letzten Fall soll eine Erhöhung in der Regel gerade nicht erfolgen.

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Für Betroffene mit mehreren Leiden ist das womöglich die folgenreichste Änderung im Alltag. Denn an der Schwelle von 40 zu 50 entscheidet sich oft, ob der Status als schwerbehinderter Mensch erreicht wird.

Bleibt die zusätzliche Gesundheitsstörung nach neuer Logik ohne wesentliche Erhöhung, kann der Gesamt-GdB niedriger ausfallen als viele erwarten. Das betrifft nicht nur neue Anträge, sondern auch Änderungsverfahren. Wer eine Neubewertung anstößt, eröffnet immer auch die Möglichkeit, dass die Behörde die gesundheitliche Gesamtsituation unter den neuen Maßstäben anders einordnet.

Fünfte neue Regel: Heilungsbewährung und steuerlicher Nachweis verändern den Status nach außen

Die neue Fassung regelt die Heilungsbewährung sehr viel genauer. Nach der Behandlung bösartiger Neubildungen oder nach Transplantationen wird der GdB für einen bestimmten Zeitraum pauschal höher angesetzt, weil der weitere Verlauf noch unsicher ist. Im Regelfall beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, sofern Teil B nichts anderes vorsieht.

Danach entfällt die pauschal erhöhte Bewertung, und es wird die dann noch bestehende Teilhabebeeinträchtigung neu beurteilt. Außerdem beginnt die Heilungsbewährung erneut, wenn ein Rezidiv kurativ behandelt wurde oder eine Re-Transplantation erfolgt. Ein Carcinoma in situ rechtfertigt grundsätzlich keine Heilungsbewährung, soweit Teil B nichts anderes bestimmt.

Für viele Betroffene hat das direkte Folgen. Während der Heilungsbewährung kann der GdB deutlich höher liegen und damit Schutzrechte auslösen. Nach Ablauf dieser Frist kann er jedoch sinken, auch wenn die Krankheit biografisch weiter als schwer erlebt wird. Die Verordnung macht zudem deutlich, dass der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen kann. Damit wird der Weg für Neubewertungen ausdrücklich eröffnet.

Parallel verändert 2026 der neue elektronische Datentransfer zum Finanzamt den äußeren Nachweis des GdB. Steuerlich anspruchsberechtigt bleibt, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Behinderten-Pauschbetrag beginnt weiterhin bei einem GdB von 20 und steigt bis zu einem GdB von 100 stufenweise an.

Neu ist aber das Verfahren. Für neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 soll die zuständige Stelle die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer sich darauf nicht einstellt, kann trotz bestehender materieller Ansprüche vorläufig ohne steuerliche Berücksichtigung dastehen. Damit wird der GdB nicht nur medizinisch neu vermessen, sondern auch administrativ neu eingebunden.

Welche großen Folgen die Änderungen im Alltag haben

Die Folgen reichen weit über das Feststellungsverfahren hinaus. Im Arbeitsleben entscheidet der Status der Schwerbehinderung über Zusatzurlaub, besondere Schutzrechte und Freistellung von Mehrarbeit.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Außerdem bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Auf Verlangen besteht zudem ein Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit. All das knüpft an den Status als schwerbehinderter Mensch an. Wer unter die Schwelle von 50 fällt, verliert diese Rechte nicht als abstraktes Privileg, sondern ganz konkret im Beschäftigungsverhältnis.

Für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 bleibt als wichtige Brücke die Gleichstellung. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass bei einem GdB von mindestens 30 und weniger als 50 unter weiteren Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich ist. Das kann vor allem beim Kündigungsschutz helfen.

Es ersetzt aber nicht sämtliche Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung. Der Zusatzurlaub etwa knüpft weiterhin an die Schwerbehinderteneigenschaft selbst an. Auch daraus wird deutlich, wie groß die praktische Wirkung schon kleiner Verschiebungen im GdB sein kann.

Steuerlich bleibt der GdB ebenfalls hoch relevant. Der Behinderten-Pauschbetrag ist nach Höhe des GdB gestaffelt. Wer beispielsweise einen GdB von 50 hat, erhält einen höheren Pauschbetrag als bei 40. Bei Merkzeichen wie H, Bl oder TBl gelten nochmals besondere Werte. Schon deshalb ist jede Höherstufung, aber auch jede Herabstufung finanziell spürbar. Die Umstellung auf die elektronische Übermittlung vereinfacht das System im Grundsatz, macht aber die korrekte Datenweitergabe zur neuen Voraussetzung funktionierender Steuerentlastung.

Was Betroffene 2026 besonders beachten sollten

Die neue Rechtslage spricht nicht dafür, aus Vorsicht grundsätzlich auf jeden Änderungsantrag zu verzichten. Sie spricht aber sehr wohl dafür, solche Anträge sorgfältig vorzubereiten.

Wer eine Neufeststellung oder Höherstufung erreichen möchte, sollte medizinische Unterlagen so aufbereiten, dass die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung nachvollziehbar wird. Dabei reicht die bloße Diagnose häufig nicht aus. Entscheidend ist, wie stark und wie dauerhaft die Gesundheitsstörung das tägliche Leben, die Mobilität, die Selbstversorgung, die Kommunikation oder andere Lebensbereiche beeinträchtigt.

Ebenso wichtig ist ein realistischer Blick auf das Risiko einer Neubewertung. Die neuen Grundsätze können nicht nur zu höheren, sondern auch zu niedrigeren Bewertungen führen.

Darauf hat die BIH ausdrücklich hingewiesen. Gerade bei mehreren Gesundheitsstörungen und bei Fällen nach einer Heilungsbewährung ist sorgfältige Prüfung sinnvoll, bevor ein Änderungsverfahren angestoßen wird. 2026 ist deshalb nicht nur ein Jahr neuer Chancen, sondern auch ein Jahr größerer Rechtsunsicherheit für diejenigen, deren Status bislang auf älteren Bewertungsmaßstäben beruhte.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau M., 58 Jahre alt, lebt seit mehreren Jahren mit einer Krebserkrankung, Folgen der Behandlung und zusätzlichen orthopädischen Beschwerden. Bisher war bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Damit galt sie als schwerbehindert und profitierte im Arbeitsleben von zusätzlichem Urlaub und dem besonderen Kündigungsschutz.

2026 stellt sie einen Änderungsantrag, weil sie davon ausgeht, dass ihre weiteren Beschwerden zu einer höheren Einstufung führen müssten. Im Verfahren wird ihr Fall jedoch bereits nach den neuen Regeln bewertet.

Dabei schaut die Behörde nicht einfach auf die Zahl ihrer Diagnosen, sondern darauf, wie stark sich die einzelnen Gesundheitsstörungen tatsächlich in ihrer Teilhabe überschneiden oder gegenseitig verstärken. Zudem wird geprüft, ob bestimmte Belastungen, etwa typische Schmerzen oder übliche Folgen der Behandlung, nicht bereits in den vorhandenen Bewertungswerten enthalten sind. Gleichzeitig spielt es für die Höhe des GdB keine Rolle, dass Frau M. in ihrem Beruf besonders stark belastet ist.

Am Ende kann es deshalb passieren, dass ihr GdB nicht steigt, sondern sogar neu eingeordnet wird. Fällt sie dadurch unter einen GdB von 50, verliert sie den Status als schwerbehinderter Mensch. Das hätte unmittelbare Folgen für ihren arbeitsrechtlichen Schutz. Zusätzlich müsste sie 2026 darauf achten, dass ihre Daten für steuerliche Vergünstigungen korrekt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Quellen

BMAS, „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“, Umsetzungsstand mit Abschlussdatum 3. Oktober 2025.
BIH, Meldung vom 20. Oktober 2025 zu den Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung, insbesondere zur stärkeren Teilhabeorientierung und zum Risiko von Herabstufungen bei Änderungsanträgen