Rund um den Behinderten-Pauschbetrag kursiert derzeit die Zuspitzung, er sei „nur noch digital beantragbar“. Korrekt ist: Der Pauschbetrag wird wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder – bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht; diese Antragswege bleiben bestehen.
Neu ist allerdings, dass der Nachweis der Behinderung ab dem 1. Januar 2026 grundsätzlich elektronisch von der Versorgungsverwaltung an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 verankert, indem § 33b Abs. 7 EStG um eine entsprechende Regelung ergänzt wurde.
Was sich ab 2026 tatsächlich geändert hat
Mit der Reform wird der papiergebundene Nachweis bei Neufeststellungen oder Änderungen des Grades der Behinderung (GdB) durch ein behördliches Mitteilungsverfahren ersetzt. Zuständig ist die Versorgungsverwaltung, die die relevanten Daten an das Finanzamt übermittelt.
Ohne eine solche elektronische Datenübermittlung soll der Pauschbetrag bei Neufeststellungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ziel ist die Entlastung der Betroffenen und eine medienbruchfreie Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Steuerverwaltung.
Übergangsregeln: Papier bleibt nicht völlig außen vor
Wichtig für Betroffene mit bereits vorhandenen Unterlagen: Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Ausweise oder Bescheide werden im Veranlagungsverfahren weiterhin akzeptiert, solange sich die Feststellungen nicht ändern.
Die Gesetzesbegründung und amtliche Materialien stellen diese Übergangslogik ausdrücklich klar. Für den Alltag bedeutet das: Wer eine gültige Feststellung aus der Zeit vor 2026 hat, muss nicht allein wegen der Reform aktiv werden.
Antrag in der Praxis: Steuererklärung oder Lohnsteuer-Ermäßigung
Der Pauschbetrag wird nach wie vor in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, typischerweise in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Beschäftigte können die Entlastung alternativ bereits unterjährig über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eintragen lassen, sodass sie monatlich beim Nettolohn wirkt.
Beides ist – je nach Land – weiterhin sowohl elektronisch (ELSTER, Steuer-Software) als auch in Papierform möglich; die neue Pflicht betrifft den Nachweisweg, nicht den Antragskanal. Offizielle Landesportale bestätigen den gewohnten Verfahrensrahmen.
Anspruch und Höhe: Was der Pauschbetrag abdeckt
Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten GdB von 20. Die Pauschbeträge steigen stufenweise bis zu 2.840 Euro bei GdB 100. Für blinde, taubblinde oder hilflose Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Rechtsgrundlage ist § 33b EStG; die Finanzverwaltung stellt die Staffelung in den Lohnsteuer-Hinweisen dar. Der Pauschbetrag pauschaliert behinderungsbedingte Mehraufwendungen und kann neben anderen außergewöhnlichen Belastungen stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachweispflichten im Detail
Bis Ende 2025 genügt bei erstmaliger Geltendmachung weiterhin ein geeigneter Papiernachweis, etwa Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung oder – beim erhöhten Pauschbetrag – eine entsprechende Pflegegrad-Bescheinigung.
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Ab 2026 wird dieser Schritt bei Neufeststellungen bzw. Änderungen durch die elektronische Übermittlung ersetzt. Für Betroffene reduziert sich damit der Aufwand, gleichzeitig wird die Bindung der Finanzämter an die amtlich übermittelten Feststellungen gestärkt.
Datenschutz, Fehlerkorrektur und praktische Hinweise
Die elektronische Übermittlung beschränkt sich auf die für die Besteuerung erforderlichen Daten. Sollten Feststellungen aus Sicht der Betroffenen unzutreffend oder unvollständig sein, ist wie bisher der Widerspruch bzw. die Korrektur bei der Feststellungsbehörde der richtige Weg; das Finanzamt ist an die rechtskräftigen Feststellungen gebunden.
In der Steuererklärung empfiehlt es sich, die entsprechenden Felder vollständig auszufüllen und – bis zur Umstellung – vorhandene Nachweise geordnet bereitzuhalten, damit Rückfragen vermieden werden. Sofern die Lohnsteuer-Ermäßigung genutzt wird, sollte rechtzeitig beantragt werden, damit die ELStAM-Eintragung für das laufende Jahr greift.
Fragen und Antworten zum Pauschbetrag bei Schwerbehinderung
Stimmt es, dass der Behinderten-Pauschbetrag ab 1. Januar 2026 nur noch „digital beantragt“ werden kann?
Nein. Der Pauschbetrag selbst wird weiterhin wie gewohnt über die Einkommensteuererklärung oder – unterjährig – über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht. Neu ist ab dem 1. Januar 2026 vor allem der Nachweisweg: Bei Erstfeststellungen und geänderten Feststellungen übermittelt die Versorgungsverwaltung die relevanten Daten grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt; eine eigenständige Papiervorlage ist dann nicht mehr vorgesehen. Rechtsgrundlage ist das Jahressteuergesetz 2024, das § 33b EStG und die EStDV entsprechend ergänzt.
Gelten bestehende Papierbescheide nach 2025 weiter?
Ja. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Bescheide oder Ausweise werden grundsätzlich weiter berücksichtigt, solange sich die Feststellungen (z. B. der GdB) nicht ändern. Die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung greift vorrangig bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026.
Wie mache ich den Pauschbetrag in der Praxis geltend?
Wie bisher in der Einkommensteuererklärung (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“) oder – zur monatlichen Entlastung – über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Die Umstellung betrifft nicht den Antragskanal, sondern den behördlichen Nachweis der Voraussetzungen. Für die Anspruchsprüfung bleibt § 33b EStG maßgeblich.
Was sollte ich vorbereiten, damit die elektronische Übermittlung reibungslos funktioniert?
Achten Sie darauf, dass beim Versorgungsamt Ihre Steuer-ID und Stammdaten korrekt hinterlegt sind; das erleichtert die eindeutige Zuordnung beim Finanzamt. Bei Nichtzuordenbarkeit oder Systemfehlern kann der Pauschbetrag vorerst unberücksichtigt bleiben, bis die Datenlage bereinigt ist.
Wer hat Anspruch – und wie hoch ist der Pauschbetrag?
Anspruch besteht bereits ab einem GdB von 20; die Höhe steigt stufenweise mit dem Grad der Behinderung. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro. Diese Grundsätze sind in den Lohnsteuer-Hinweisen und in § 33b EStG verankert.
Fazit: „Digital nur beim Nachweis“, nicht beim Antrag
Die Reform ist ein Schritt zu mehr E-Government: Seit 1. Januar 2026 läuft der Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags vorrangig digital zwischen Behörden. Das Geltendmachen selbst bleibt über die bekannten Wege möglich. Für viele Betroffene bedeutet das weniger Papier, schnellere Abläufe und mehr Rechtssicherheit – ohne die Verpflichtung, die Steuererklärung ausschließlich online einreichen zu müssen.
Wer bereits gültige Bescheide hat, fällt in die Übergangsregel; wer eine Neufeststellung erwartet, sollte die elektronische Umstellung ab 2026 im Blick behalten.
Hinweis der Redaktion: Einzelne Länderportale und Fachbeiträge erläutern zusätzliche Verfahrensdetails; maßgeblich sind die Bundesregelungen des Jahressteuergesetzes 2024 und die hierzu erlassenen Verwaltungsanweisungen. Für individuelle Konstellationen empfiehlt sich die Prüfung des konkreten Steuerfalls oder eine Beratung.




