Unterhaltsvorschuss: Neuer Partner zieht ein und der Unterhalt läuft weiter

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Ihr neuer Partner zieht ein, und Sie fürchten um den Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind? Allein die gemeinsame Wohnung beendet den Anspruch nicht. Solange Sie mit dem neuen Partner weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind, kann die Zahlung weiterlaufen.

Anders sieht es aus, wenn Sie heiraten oder wieder mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes zusammenleben. Eine neue Beziehung macht aus einem bislang berechtigten Kind nicht immer ein Kind ohne Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Alleinerziehend bedeutet hier nicht: ohne jede Partnerschaft

Beim Unterhaltsvorschuss kommt es auf die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss an. Nach § 1 muss das Kind grundsätzlich bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt.

Außerdem muss der Unterhalt des anderen Elternteils ausbleiben, unregelmäßig fließen oder unter dem maßgeblichen Betrag liegen.

Ein neuer Partner ohne Elternstellung ist rechtlich etwas anderes als der andere Elternteil. Deshalb kann Ihr Kind weiter Unterhaltsvorschuss erhalten, obwohl Sie als Paar zusammenwohnen.

Sie müssen nicht dauerhaft ohne Beziehung leben, um die Leistung für Ihr Kind beanspruchen zu können.

Mit „Lebenspartner“ meint das Gesetz die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Drei Lebenssituationen mit unterschiedlichen Folgen

Ihre Lebenssituation Folge für den Unterhaltsvorschuss
Sie ziehen mit einem neuen Partner zusammen, der nicht Elternteil des Kindes ist. Sie sind weder miteinander verheiratet noch eingetragene Lebenspartner. Der Einzug allein beendet den Anspruch nicht. Die übrigen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.
Sie heiraten den neuen Partner und führen mit ihm eine eheliche Lebensgemeinschaft. Der Anspruch entfällt grundsätzlich. Dass der neue Ehepartner nicht der Vater oder die Mutter des Kindes ist, verhindert den Ausschluss nicht.
Sie ziehen wieder mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes zusammen. Der Anspruch ist nach § 1 Absatz 3 Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen. Dafür müssen Sie nicht verheiratet sein.

Beispiel 1: Hartmut zieht bei Anette ein – die Zahlung bleibt möglich

Fiktives Beispiel: Anette ist 34 Jahre alt und lebt mit ihrer achtjährigen Tochter Sofia zusammen. Der Vater des Kindes wohnt anderswo und zahlt keinen Unterhalt. Für die Tochter erhält Anette Unterhaltsvorschuss.

Nun zieht ihr neuer Partner Hartmut, 36 Jahre, zu ihnen. Hartmut ist nicht der Vater des Kindes. Anette und Hartmut sind unverheiratet.

Der Einzug nimmt der Tochter den Anspruch nicht. Auch wenn Hartmut sich an der Miete beteiligt und die beiden ihren Alltag gemeinsam organisieren, darf die Unterhaltsvorschussstelle die Zahlung nicht allein wegen dieser neuen Lebensgemeinschaft einstellen.

Heiraten Anette und Hartmut später und leben als Ehepaar zusammen, ändert sich die Rechtslage. Dann fehlt die erforderliche Voraussetzung aufseiten des betreuenden Elternteils. Anette muss die Eheschließung unverzüglich mitteilen.

Sie kann sich nicht darauf berufen, dass Hartmut weiterhin nicht der leibliche Vater ihrer Tochter ist.

Warum die Heirat den Anspruch verändern kann

Unterhaltsvorschuss knüpft an den Familienstand und die Trennungssituation an. Nach einer Heirat mit dem neuen Partner entfällt der Anspruch daher grundsätzlich, wenn Sie nicht dauerhaft getrennt leben.

Kindesunterhalt und staatlicher Unterhaltsvorschuss sind dabei unterschiedliche Ansprüche. Die neue Ehe macht einen Stiefelternteil ohne Adoption nicht zum unmittelbar unterhaltspflichtigen Elternteil des Kindes. Bei Streit über die Unterhaltshöhe sollten Betroffene gerichtliche Schreiben zum Kindesunterhalt rechtzeitig beantworten.

Verheiratet zu sein schließt Unterhaltsvorschuss allerdings nicht ohne Ausnahme aus. § 1 berücksichtigt ausdrücklich dauerhaft getrennt lebende Ehegatten. Eine bloß vorübergehende räumliche Trennung, etwa wegen eines auswärtigen Arbeitsplatzes, ist damit nicht gleichzusetzen.

Daneben enthält das Gesetz eine Sonderregel für längerfristige Unterbringungen des Ehegatten, etwa wegen Krankheit.

Beispiel 2: Constantin und Kassandra leben wieder als Familie zusammen

Fiktives Beispiel: Kassandra, 37 Jahre, lebt nach einer Trennung mit ihrem sechsjährigen Sohn Luka zusammen. Constantin, 38 Jahre, ist dessen Vater. Weil er bisher keinen ausreichenden Unterhalt zahlt, erhält der Sohn Unterhaltsvorschuss.

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Nun versöhnen sich die Eltern, und Constantin zieht wieder bei Kassandra und dem gemeinsamen Kind ein. Die beiden heiraten nicht.

Trotzdem entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Hier zieht kein neuer Partner ohne Elternstellung ein, sondern der Vater des Kindes. § 1 Absatz 3 schließt die Leistung aus, wenn die Eltern zusammenleben.

Maßgeblich ist die tatsächliche Lebenssituation. Eine unveränderte Meldeadresse Constantins an einem anderen Ort würde den Anspruch nicht retten, wenn er tatsächlich wieder mit Kassandra und dem Kind zusammenlebt.

Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen

Ein neuer unverheirateter Partner verhindert den Unterhaltsvorschuss nicht automatisch. Beginnt der andere Elternteil ausreichend Unterhalt zu zahlen oder ändern sich andere entscheidende Umstände, muss die Stelle den Anspruch neu prüfen.

Für Kinder von zwölf bis einschließlich 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Vereinfacht gesagt muss das Kind ohne Leistungen nach dem SGB II auskommen oder durch den Unterhaltsvorschuss aus der Hilfebedürftigkeit herauskommen.

Alternativ kann das gesetzlich bestimmte Einkommen des betreuenden Elternteils von mindestens 600 Euro monatlich den Zugang eröffnen; Kindergeld zählt dabei nicht mit.

Reicht das Haushaltsgeld weiterhin nicht, lohnt ein Blick auf weitere staatliche Leistungen für Familien. Dabei sollten Sie die jeweiligen Voraussetzungen gesondert prüfen. Weiterführende Informationen finden Sie zum Zusammenspiel von Wohngeld und Unterhalt sowie zur Berechnung von Wohngeld und Kinderzuschlag.

Welche Änderungen Sie der Unterhaltsvorschussstelle melden sollten

§ 6 Absatz 4 verpflichtet Sie, erhebliche Änderungen und Änderungen zu bereits erklärten Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle deshalb über den Einzug und erklären Sie dabei eindeutig, ob die Person Elternteil Ihres Kindes ist und ob eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Melden Sie auch eine Heirat und neue Unterhaltszahlungen. Prüfen Sie bei Änderungen zusätzlich, welche anderen Stellen Sie informieren müssen: Auch beim Kindergeld können Änderungen nach einer Trennung Rückforderungen auslösen.

Bewahren Sie einen Nachweis Ihrer Mitteilung auf. Endet der Anspruch im Laufe eines Monats, sieht § 2 Absatz 1 eine anteilige Zahlung vor. Deshalb kann das genaue Datum der Heirat oder des Zusammenziehens mit dem anderen Elternteil entscheidend sein.

Unterlassen Sie eine erforderliche Mitteilung und fließt dadurch Geld ohne Anspruch weiter, kann eine Ersatzpflicht nach § 5 entstehen. Dafür kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen an, etwa vorsätzlich oder fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben oder eine unterlassene Änderungsanzeige.

Wenn die Behörde allein wegen des neuen Partners die Zahlung stoppt

Verlangt die Stelle das Ende der Zahlung allein wegen einer unverheirateten neuen Lebensgemeinschaft, bitten Sie um eine schriftliche Entscheidung mit Begründung. Stellen Sie klar, dass Ihr Partner nicht Elternteil des Kindes ist und weder eine Ehe noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Prüfen Sie anschließend die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Sie nennt den vorgesehenen Rechtsbehelf und die Frist. Verweisen Sie bei Ihrer Begründung auf § 1 Unterhaltsvorschussgesetz und die ausdrückliche Auskunft des Familienportals zur neuen Partnerschaft.

FAQ: Unterhaltsvorschuss bei einer neuen Beziehung

Endet der Unterhaltsvorschuss, wenn mein neuer Freund einzieht?

Nein, nicht allein deshalb. Ist er nicht Elternteil des Kindes und sind Sie weder miteinander verheiratet noch eingetragene Lebenspartner, kann der Anspruch bei erfüllten übrigen Voraussetzungen weiterbestehen.

Was passiert, wenn ich meinen neuen Partner heirate?

Führen Sie anschließend eine eheliche Lebensgemeinschaft, entfällt der Anspruch grundsätzlich. Dauerhaft getrennt lebende Ehegatten berücksichtigt das Gesetz dagegen ausdrücklich als mögliche Berechtigtenkonstellation.

Darf die Zahlung weiterlaufen, wenn der Vater oder die Mutter des Kindes wieder einzieht?

Wenn Sie wieder mit dem anderen Elternteil zusammenleben, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Das gilt auch ohne Heirat und unabhängig davon, ob dieser Elternteil einen festen Unterhaltsbetrag überweist.

Quellen

Gesetze im Internet: § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete.
Gesetze im Internet: Unterhaltsvorschussgesetz, insbesondere §§ 1, 2, 5 und 6.