Ab dem 1. Januar 2026 greifen für getrenntlebende Eltern in Deutschland erneut angepasste Regeln beim Kindesunterhalt. Die Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle steigen leicht, gleichzeitig erhöht sich das Kindergeld auf 259 Euro pro Monat und Kind. Beides zusammen entscheidet darüber, wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt wird – und wie viel bei den Familien ankommt.
Leichte Erhöhung des Mindestunterhalts ab 2026
Die Grundlage für die Anpassung des Kindesunterhalts ist die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung des Bundesjustizministeriums. Sie legt den gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest, an dem sich die Düsseldorfer Tabelle orientiert. Für die Jahre 2025 und 2026 wurden die Beträge bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes:
- bis zum Ende des 6. Lebensjahres: 486 Euro
- vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres: 558 Euro
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 653 Euro
Gegenüber 2025 bedeutet das in allen drei Altersstufen ein Plus von jeweils 4 Euro im Monat.
Diese Beträge stellen den Bedarf des Kindes dar – noch ohne Abzug eines Kindergeldanteils. Was der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich zahlen muss, ergibt sich erst im Zusammenspiel mit Kindergeld und der jeweiligen Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur der Gerichte
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine eigenständige Rechtsnorm, sondern eine von den Oberlandesgerichten abgestimmte Unterhaltsleitlinie. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf, das die Tabelle üblicherweise zum Jahresende für das kommende Jahr veröffentlicht.
In der Praxis hat sich die Tabelle bundesweit als Standard etabliert. Familiengerichte, Jugendämter, Anwältinnen und Anwälte verwenden sie, um Unterhaltsansprüche zu berechnen. Sie ordnet:
- das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils in Einkommensgruppen ein,
- das Alter des Kindes einer von mehreren Altersstufen zu,
- und weist daraus den monatlichen Bedarf des Kindes aus.
Seit 2022 umfasst die Tabelle 15 Einkommensstufen; die erste Stufe endet bei einem Nettoeinkommen von 2.100 Euro, die höchste Stufe reicht bis 11.200 Euro. In jeder Stufe entspricht der Tabellenbetrag einem bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts – in Stufe 1 100 Prozent, in der obersten Stufe 200 Prozent.
Wichtig ist zudem: Die Tabelle geht von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Bei mehr oder weniger unterhaltsberechtigten Kindern kann das Gericht die Einkommensgruppe aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit entsprechend anpassen.
Düsseldorfer Tabelle 2026 (Prognose)
| Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) | Prognostischer Unterhaltsbedarf 2026 (ohne Abzug Kindergeld) |
|---|---|
| 1. bis 2.100 € | 0–5 Jahre: 486 €; 6–11 Jahre: 558 €; 12–17 Jahre: 653 €; ab 18 Jahre: noch offen (Wert folgt mit offizieller Tabelle). Prozentsatz: 100 %; Bedarfskontrollbetrag: 1.200 / 1.450 €. |
| 2. 2.101–2.500 € | 0–5 Jahre: 511 €; 6–11 Jahre: 586 €; 12–17 Jahre: 686 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 105 %; Bedarfskontrollbetrag: 1.750 €. |
| 3. 2.501–2.900 € | 0–5 Jahre: 535 €; 6–11 Jahre: 614 €; 12–17 Jahre: 719 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 110 %; Bedarfskontrollbetrag: 1.850 €. |
| 4. 2.901–3.300 € | 0–5 Jahre: 559 €; 6–11 Jahre: 642 €; 12–17 Jahre: 751 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 115 %; Bedarfskontrollbetrag: 1.950 €. |
| 5. 3.301–3.700 € | 0–5 Jahre: 584 €; 6–11 Jahre: 670 €; 12–17 Jahre: 784 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 120 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.050 €. |
| 6. 3.701–4.100 € | 0–5 Jahre: 623 €; 6–11 Jahre: 715 €; 12–17 Jahre: 836 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 128 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.150 €. |
| 7. 4.101–4.500 € | 0–5 Jahre: 661 €; 6–11 Jahre: 759 €; 12–17 Jahre: 889 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 136 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.250 €. |
| 8. 4.501–4.900 € | 0–5 Jahre: 700 €; 6–11 Jahre: 804 €; 12–17 Jahre: 941 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 144 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.350 €. |
| 9. 4.901–5.300 € | 0–5 Jahre: 739 €; 6–11 Jahre: 849 €; 12–17 Jahre: 993 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 152 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.450 €. |
| 10. 5.301–5.700 € | 0–5 Jahre: 778 €; 6–11 Jahre: 893 €; 12–17 Jahre: 1.045 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 160 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.550 €. |
| 11. 5.701–6.400 € | 0–5 Jahre: 817 €; 6–11 Jahre: 938 €; 12–17 Jahre: 1.098 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 168 %; Bedarfskontrollbetrag: 2.850 €. |
| 12. 6.401–7.200 € | 0–5 Jahre: 856 €; 6–11 Jahre: 983 €; 12–17 Jahre: 1.150 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 176 %; Bedarfskontrollbetrag: 3.250 €. |
| 13. 7.201–8.200 € | 0–5 Jahre: 895 €; 6–11 Jahre: 1.027 €; 12–17 Jahre: 1.202 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 184 %; Bedarfskontrollbetrag: 3.750 €. |
| 14. 8.201–9.700 € | 0–5 Jahre: 934 €; 6–11 Jahre: 1.072 €; 12–17 Jahre: 1.254 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 192 %; Bedarfskontrollbetrag: 4.350 €. |
| 15. 9.701–11.200 € | 0–5 Jahre: 972 €; 6–11 Jahre: 1.116 €; 12–17 Jahre: 1.306 €; ab 18 Jahre: noch offen. Prozentsatz: 200 %; Bedarfskontrollbetrag: 5.050 €. |
Hinweise zur Berechnung:
Die Werte für 0–5, 6–11 und 12–17 Jahre ergeben sich, indem der neue Mindestunterhalt 2026 (486 / 558 / 653 €) mit den bekannten Prozentsätzen (100–200 %) der Düsseldorfer Tabelle multipliziert und dann – wie gesetzlich vorgesehen – kaufmännisch auf volle Euro nach oben gerundet wird. Die Bedarfskontrollbeträge und Einkommensgruppen wurden 1:1 aus der Tabelle 2025 übernommen, da bisher keine Hinweise auf Änderungen für 2026 existieren.
Neue Mindestunterhaltssätze 2026 und ihre Einordnung
Die genannten Beträge von 486, 558 und 653 Euro gelten für die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2026, also für ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 Euro. Sie sind der Ausgangspunkt für alle weiteren Einkommensgruppen.
In höheren Einkommensgruppen wird der Bedarf des Kindes prozentual erhöht. Die Struktur der Tabelle bleibt nach bisherigen Informationen weitgehend bestehen: Die Prozentsätze steigen von 100 Prozent in der ersten bis zu 200 Prozent in der fünfzehnten Gruppe. Für Familien bedeutet das, dass der Unterhaltsbedarf in allen Einkommensstufen 2026 leicht über den Werten von 2025 liegen wird.
Noch nicht für alle Details liegen zum jetzigen Zeitpunkt offizielle Werte des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor. Einzelne Fachportale haben jedoch bereits vollständige Tabellenentwürfe veröffentlicht, die auf den neuen Mindestunterhaltswerten beruhen und die Systematik der Vorjahre fortschreiben.
Mehr Kindergeld: 259 Euro pro Kind ab Januar 2026
Parallel zur Erhöhung des Mindestunterhalts steigt 2026 auch das Kindergeld. Bereits 2025 war der Betrag auf einheitliche 255 Euro pro Monat und Kind angehoben worden. Seitdem spielt die Reihenfolge der Kinder – erstes, zweites, drittes Kind – für die Höhe keine Rolle mehr.
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Kindergeld um weitere 4 Euro angehoben und beträgt dann 259 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung ist inzwischen von Regierung und Gesetzgeber beschlossen, Medien und Fachportale berichten übereinstimmend über diesen Betrag.
Für Eltern, die bereits Kindergeld beziehen, erfolgt die Anpassung automatisch. Ein neuer Antrag ist nur erforderlich, wenn bislang kein Anspruch geltend gemacht wurde. In diesem Fall kann das Kindergeld rückwirkend für bis zu sechs Monate nachgezahlt werden.
Steuerlich wird gleichzeitig der Gesamt-Kinderfreibetrag (einschließlich Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag) von 9.600 Euro im Jahr 2025 auf 9.756 Euro im Jahr 2026 pro Kind angehoben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf gestiegene Lebenshaltungskosten und das verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Existenzminimum von Kindern.
Tabelle: Kindergeld Erhöhung ab 2026
| Jahr | Kindergeld je Kind und Monat |
|---|---|
| 2025 | 255 € pro Monat und Kind (einheitlich für jedes Kind). |
| 2026 | 259 € pro Monat und Kind (gesetzlich beschlossen, einheitlich für jedes Kind). |
Wie das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird
Wichtig für die Praxis ist nicht allein, wie hoch Unterhalt und Kindergeld jeweils sind, sondern wie sie miteinander verrechnet werden. Hier gibt § 1612b BGB die Richtung vor. Das dort geregelte System sorgt dafür, dass das Kindergeld nicht nur dem betreuenden, sondern beiden Elternteilen zugutekommt.
Für minderjährige Kinder gilt im Grundfall: Der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle ermittelt zunächst den Bedarf des Kindes. Vom Bedarf wird bei minderjährigen Kindern in der Regel die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil monatlich zu leisten hat.
Ein Beispiel
Bei einem Kind zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der Mindestunterhalt 2026 in der ersten Einkommensgruppe 558 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergeldes (129,50 Euro) abgezogen. Der Zahlbetrag läge damit bei 428,50 Euro monatlich.
Für volljährige Kinder wird das Kindergeld grundsätzlich in voller Höhe auf ihren Bedarf angerechnet. Beide Eltern haften dann anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit bar, der Betreuungsunterhalt entfällt.
Ausnahmen gibt es, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den gesetzlich vorgesehenen Mindestunterhalt zu leisten, oder wenn besondere Betreuungsmodelle (etwa ein paritätisches Wechselmodell) vorliegen. In solchen Fällen kann die Anrechnung des Kindergeldes im Detail abweichen.
Konkrete Zahlbeträge: Wie stark steigen die Unterhaltsleistungen?
Besonders interessant für viele Eltern ist die Frage, wie viele Euro mehr oder weniger tatsächlich überwiesen werden müssen. Für die erste Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 Euro) lässt sich das recht genau beziffern, weil Mindestunterhalt und Kindergeld feste Beträge sind. Ausgehend von den Mindestbedarfssätzen 2025 und 2026 ergibt sich Folgendes:
- 2025: Mindestunterhalt 482 / 554 / 649 Euro, Kindergeld 255 Euro
- 2026: Mindestunterhalt 486 / 558 / 653 Euro, Kindergeld 259 Euro
Da jeweils die Hälfte des Kindergeldes angerechnet wird, steigen die Zahlbeträge in der ersten Einkommensgruppe um etwa 2 Euro pro Monat und Kind.
Zur Einordnung ein Beispiel für die Altersgruppe 6–11 Jahre in der ersten Einkommensgruppe:
2025: 554 Euro Bedarf minus 127,50 Euro (hälftiges Kindergeld)
→ Zahlbetrag: 426,50 Euro
2026: 558 Euro Bedarf minus 129,50 Euro (hälftiges Kindergeld)
→ Zahlbetrag: 428,50 Euro
Die Mehrbelastung für den unterhaltspflichtigen Elternteil beträgt folglich 2 Euro im Monat, obwohl der Mindestunterhalt um 4 Euro steigt. Der Staat federt einen Teil der Kostensteigerung über das höhere Kindergeld ab.
In höheren Einkommensgruppen sind die Bedarfssätze prozentual vom Mindestunterhalt abgeleitet. Dadurch steigen die Zahlbeträge meist um wenige Euro im Monat, je nach Altersstufe und Einkommensgruppe, zumeist in einer Größenordnung von rund zwei bis drei Euro. Fachportale, die bereits mit Prognosetabellen für 2026 arbeiten, kommen auf ähnlich moderate Erhöhungen.
Selbstbehalt: Schutz des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen
Ein wichtiger Baustein der Düsseldorfer Tabelle ist der sogenannte Selbstbehalt. Er stellt sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen trotz Unterhaltszahlungen ein bestimmter Mindestbetrag zur eigenen Lebensführung verbleibt.
Für 2025 beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
- 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit,
- 1.200 Euro bei Nichterwerbstätigkeit.
Diese Beträge beinhalten jeweils eine Warmmiete von 520 Euro.
Bislang deutet nichts auf eine Änderung dieser Werte für 2026 hin. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt geht davon aus, “dass die Selbstbehalte zunächst stabil bleiben, während lediglich die Bedarfssätze der Kinder fortgeschrieben werden. Endgültige Gewissheit bringt hier die offizielle Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle 2026 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf.”
Bleibt das Einkommen eines Elternteils nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts unterhalb der Unterhaltslast, kann eine Herabstufung in der Tabelle oder im Einzelfall eine Begrenzung der Unterhaltspflicht in Betracht kommen. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte – etwa weitere Kinder – zu berücksichtigen sind.
Unterhaltsvorschuss und Sozialleistungen
Für Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt erhalten, spielt der Unterhaltsvorschuss eine große Rolle. Auch diese Leistung orientiert sich am Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld.
Ab 2026 steigen die Unterhaltsvorschussbeträge entsprechend den neuen Mindestunterhaltssätzen leicht an. Laut aktueller Tabelle des Bundes ergeben sich für Unterhaltsvorschuss im Jahr 2026 Beträge von 231, 303 und 398 Euro je nach Altersstufe.
Wer Bürgergeld oder andere Sozialleistungen erhält, muss beachten, dass Unterhalt und Unterhaltsvorschuss regelmäßig als Einkommen angerechnet werden. In der Praxis führt es dazu, dass ein Teil der Unterhaltserhöhung wieder mit staatlichen Leistungen verrechnet wird.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Steuerliche Auswirkungen
Die Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag wirkt sich auch steuerlich aus. Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch, ob das laufend gezahlte Kindergeld oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags (einschließlich BEA-Freibetrag) für die Eltern vorteilhafter ist.
Für 2026 liegt der Gesamtfreibetrag für ein Kind bei 9.756 Euro; er setzt sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusammen.
Bei zusammen veranlagten Eltern werden diese Freibeträge zusammengerechnet, bei getrennten oder geschiedenen Eltern kann eine andere Verteilung erfolgen – etwa wenn ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag erhält, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nachkommt.
Gerade bei höheren Einkommen kann es sein, dass die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. An der Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ändert das allerdings nichts; dort bleibt weiterhin das Kindergeld als Bezugsgröße maßgeblich.
Was getrennte Eltern jetzt konkret tun sollten
Für viele getrenntlebende Eltern stellt sich zum Jahreswechsel die praktische Frage: Muss ich etwas veranlassen – oder läuft alles automatisch?
Wer einen dynamischen Unterhaltstitel besitzt, der ausdrücklich auf den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt, profitiert in aller Regel automatisch von der Anpassung: Der geschuldete Betrag steigt im gleichen Maß wie der Mindestunterhalt.
In diesen Fällen sollten die Beteiligten lediglich prüfen, ob die neue Tabelle korrekt angewandt wird – etwa bei Lohnpfändungen oder Daueraufträgen.
Bestehen dagegen starre Beträge in einer Jugendamtsurkunde oder einem gerichtlichen Vergleich, sind Anpassungen nicht automatisch gewährleistet. Hier kann es sinnvoll sein, mit dem anderen Elternteil eine einvernehmliche Erhöhung zu besprechen oder gegebenenfalls eine Abänderung des Titels zu prüfen.
Für Unterhaltspflichtige gilt umgekehrt: Verschlechtert sich die Einkommenssituation nachhaltig, kann eine Herabsetzung des Unterhalts nur über eine Anpassung des Titels erreicht werden. Solange der Titel unverändert besteht, ist der ausgewiesene Betrag grundsätzlich zu zahlen – unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle.
Sinnvoll ist es, beim örtlichen Jugendamt, bei einer Beratungsstelle oder bei einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Familienrecht nachzurechnen zu lassen, wenn Zweifel bestehen. Viele Jugendämter stellen aktualisierte Rechentabellen zur Verfügung und erläutern die neue Düsseldorfer Tabelle in Merkblättern.
Mehr Planungssicherheit, aber keine große Entlastung
In der Summe bedeuten die Änderungen für 2026 eine moderate Anpassung des Systems: Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt leicht und spiegelt damit gestiegene Lebenshaltungskosten wider.
Das Kindergeld legt erneut etwas zu und dämpft die Mehrbelastung der Unterhaltspflichtigen.
Die Selbstbehalte dürften nach bisherigem Stand unverändert bleiben, wodurch der finanzielle Spielraum gerade niedriger und mittlerer Einkommen begrenzt bleibt.
Für den betreuenden Elternteil bedeutet die Kombination aus etwas höherem Unterhalt und erhöhtem Kindergeld ein kleines Plus im Haushaltsbudget. Für den zahlenden Elternteil fällt die Mehrbelastung vor allem in der ersten Einkommensgruppe mit rund zwei Euro pro Monat und Kind relativ gering aus, kann sich aber bei mehreren Kindern durchaus bemerkbar machen.




