Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Kinderzuschlag ist für Eltern im Bürgergeld-Bezug in Kombination mit Wohngeld die Möglichkeit, das Jobcenter hinter sich zu lassen. Es ist aber auch eine Leistung, durch die Familien mit geringem bzw. mittlerem Einkommen staatliche Unterstützung erhalten können.
Mindesteinkommen für Kinderzuachlag und Wohngeld
Um Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen Elternpaare als Grundlage zunächst ein Mindesteinkommen von 900€ Brutto erreichen.
Bei alleinerziehenden Elternteilen beträgt die Grenze 600€, außerdem kann nur der Kindergeldbeziehende diese Leistung erhalten.
Berechnung Einkommen
Wichtig zu beachten ist, dass nicht das aktuelle oder zukünftige Einkommen betrachtet wird, sondern das Durchschnittseinkommen in den letzten 6 Monaten vor der Antragsstellung – das betrifft alle Einkommensanrechnungen, sowohl die von Kindern, als auch die von Eltern.
1. Berechnungsschritt: Kindereinkommen
Das Kindereinkommen (außer Kindergeld) wird bereinigt nach den Regeln des SGB II zu 45% angerechnet. So sind zB. ab 1.7.23 alle Schülererwerbseinkommen unter 520€ anrechnungsfrei. Unterhalt(svorschuss) wird voll angerechnet.
Bei Familie Jung verdient Paul (14) 150€ durchs Zeitungsaustragen. Dieses Einkommen bleibt anrechnungsfrei.
Das Tina (17) verdient in der Ausbildung 900€ Brutto und 714€ Netto.
520 Grundfreibetrag
114€ 30% des Brutto zw. 520 u. 900€
634€ Freibetrag
714€ Netto
-634€ Freibetrag
80€ angerechnetes Einkommen nach dem SGB II
45% des angerechneten Einkommens nach dem SGB: 45% von 80€ = 36€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen.
2. Berechnungsschritt: Elternbedarf
Der Elternbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und Mehrbedarfen der Elternteile und einem prozentualen Anteil der tatsächlichen Warmmiete nach dieser Tabelle zusammen.
Bei Familie Jung mit ihren 2 Kindern sind es 650€ Kaltmiete, 80€ Nebenkosten und 120€ Heizkosten. Die Regelbedarfe der Eltern sind je 451€. 71% (Wert aus Tabelle) der 850€ Warmmiete sind 603€. Ihr Elternbedarf beträgt 1505€ (451€ + 451€ + 603€).
3. Berechnungsschritt: Elterneinkommen
Vom Erwerbseinkommen sind ab 1.7. mindestens folgende Freibeträge zu gewähren:
100€ Grundfreibetrag
20% des Bruttos zw. 100 u. 520€
30% des Bruttos zw. 520 u. 1000€
10% des Bruttos zw. 1000 u. 1500€
Dieser wird vom Netto abgezogen.
Hr. Jung verdient 3000€ Brutto und 2305€ Netto.
100€ Grundfreibetrag
84€ (20% zwischen 100 u. 520)
144€ (30% zwischen 520 u. 1000)
50€ (10% zwischen 1000 u. 1500)
378€ Freibetrag
2305€ Netto
-378€ Freibetrag
1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II
Anschließend wird das den Elternbedarf übersteigende Elterneinkommen berechnet. 45% des übersteigenden Elterneinkommens mindern den maximalen Kinderzuschlagsbetrag von 250€/Kind. Beim Einkommen von Hr. Jung ergibt sich folgendes:
1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II
-1505€ Elternbedarf
422€ übersteigendes Elterneinkommen
45% des übersteigenden Elterneinkommens:
45% von 422€ = 190€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen
4. Berechnungsschritt: Kinderzuschlag
Der maximale Kinderzuschlag beträgt 250€ je Kind.
KiZ für Paul:
250€ max. KiZ
-95€ (1/2 des auf den KiZ angerechneten Elterneinkommens)
155€ Kinderzuschlag für Paul
KiZ für Tina:
250€ max. KiZ
-36€ auf den KiZ angerechnetes Kindereinkommen
-95€ (1/2 des auf den KiZ angerechneten Elterneinkommens)
119€ Kinderzuschlag für Tina
Familie Jung erhält 274€ Kinderzuschlag (155€ KiZ für Paul + 119€ KiZ für Tina). Bis Ende Juni haben sich noch 165€ ergeben (155€ KiZ für Paul + 10€ KiZ für Tina), da sich die Freibeträge auf Tina’s Azubieinkommen zum 1.7. massiv erhöhen.
5. Schritt: Prüfung Überwindung Hilfebedürftigkeit
Zuletzt muss geprüft werden, ob der Kinderzuschlag entweder maximal 100€ unter dem Bürgergeldanspruch liegt.
Alternativ muss mit Kinderzuschlag und Wohngeld der Bürgergeldanspruch komplett überschritten werden.
Rechtsgrundlagen
§6a BKGG – dort ist der Kinderzuschlag geregelt
§§ 11, 11a und 11b SGB II – Einkommensanrechnung
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de