Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden weil Getrenntleben nicht dauerhaft ist

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Lebt die neue afghanische Ehefrau von ihrem in Deutschland lebenden Mann über zwei Jahre getrennt, handelt es sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht um ein „dauerndes Getrenntleben“. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag, 26. März 2026, verkündeten Urteil entschieden (Az.: 5 C 7.24).

Was wurde verhandelt?

Der Kläger hatte sich von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen. Die im Mai 2009 geborene Tochter lebt bei dem Vater. Da die Mutter keinen Kindesunterhalt zahlte, erhielt der Kläger für seine Tochter Unterhaltsvorschussleistungen.

Als der Mann am 23. September 2018 eine in Afghanistan lebende Frau heiratete, erhielt sie zunächst noch kein Einreisevisum. Erst am 8. Januar 2021 konnte sie schließlich zu ihrem Mann ins Bundesgebiet einreisen.

Als die Stadt München von der im Jahr 2018 geschlossenen Ehe erfuhr, forderte sie die für die Zeit nach der Eheschließung gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen zurück, insgesamt rund 6.500 Euro. Denn mit jeder Eheschließung entfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass der Kläger den Unterhaltsvorschuss für die Zeit nach der Eheschließung mit seiner neuen Frau zurückerstatten muss.

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Bundesverwaltungsgericht: Vater muss Unterhaltsvorschuss erstatten

Grundsätzlich entfalle bei einer erneuten Ehe der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind. Das Unterhaltsvorschussgesetz sehe zwar vor, dass auch bei einem „dauernden Getrenntleben“ vom neuen Ehepartner, die Hilfeleistung weiter gewährt werden könne.

Das sei der Fall, dass bei einem „aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

Dies Ausnahmetatbestände für ein „dauernd Getrenntleben“ seien im Gesetz jedoch abschließend festgelegt. Dass die neue Ehefrau wegen eines später erteilten Visums erst nach über zwei Jahren nicht zu ihrem Mann reisen konnte, stelle nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kein „dauerndes Getrenntleben“ dar. Der Kläger habe zudem die zuständigen Unterhaltsvorschussbehörden nicht – wie vorgeschrieben – über seine neue Ehe informiert. Dass er nun das Geld zurückzahlen müsse, habe er damit selbst zu verantworten.