Anrechnung des Überbrückungsgeldes beim Bürgergeld

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Gemäß § 51 Strafvollzugsgesetz und einer Entscheidung des Landessozialgericht NRW vom 20.04.2010 ( L 7 AS 107 / 08 ) ist Überbrückungsgeld generell für die ersten 4 Wochen nach der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen, egal wann es ausgezahlt worden ist.

Urteil zu Revision vorgelegt

Das widerspricht aber dem Prinzip der Grundsicherung (SGB II und SGB XII), dass ein Geldzufluss vor Antragstellung als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen ist und damit möglicherweise freigestellt ist. Darum ist o.g. Entscheidung des LSG NRW dem Bundessozialgericht (BSG) zur Revision vorgelegt worden (B 14 AS 94/10 R). Die Entscheidung wird aber voraussichtlich nicht vor 2012 fallen.

Zu beachten ist aber, dass mit in Kraft treten des neuen SGB II in 2011 Hartz IV-Anträge (Hartz IV-Antrag hier stellen) immer auf den Ersten des Kalendermonats zurückwirken. Soll die Antragstellung kurz vor Monatsende erfolgen, so ist zu erwägen, ob die Tage bis dahin mit dem Überbrückungsgeld bestritten werden, und der Antrag erst zum Ersten des Folgemonats gestellt wird. Ein Verlust kann dadurch nicht eintreten, die Behörde das Überbrückungsgeld ohnehin für die ersten vier Wochen nach der Entlassung anrechnen wird.

Dagegen ist aber (formlos) Widerspruch einzulegen mit Verweis auf das BSG und der Bitte, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BSG ruhen zu lassen. Dadurch kann vielleicht ein großer Teil des Überbrückungsgeldes „gerettet“ werden.

Auszug aus dem Strafvollzugsgesetz: § 51 (Überbrückungsgeld)

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen.

(§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.”