Kindergeld-Falle nach der Trennung: Häufiger Fehler führt zu Rückzahlungen

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Ein Kind zieht nach der Trennung zum anderen Elternteil. Das Kindergeld läuft trotzdem weiter. Wenn Sie jetzt nicht sofort die Familienkasse informieren, kann diese Sie später zur Rückzahlung verpflichtet – selbst wenn Sie das Geld an den nun betreuenden Elternteil weitergeleitet haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 klargestellt: Die bloße Weitergabe des Kindergeldes schützt den bisherigen Empfänger nicht automatisch. Entscheidend ist erstens, wer im betreffenden Zeitraum berechtigt war und ob die Änderung zweitens rechtzeitig gemeldet wurde. BFH, 05.02.2026 – III R 21/23.

Die entscheidende Falle: Weiterleiten reicht nicht

Viele getrennte Eltern gehen davon aus: Wenn das Kindergeld ohnehin beim anderen Elternteil ankommt, kann die Familienkasse später nichts mehr zurückfordern. Genau das ist falsch.

Zieht ein Kind dauerhaft vom Vater zur Mutter, kann sich der Kindergeldanspruch ändern. Leben die Eltern getrennt, erhält grundsätzlich der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Läuft die Zahlung trotzdem weiter an den bisherigen Empfänger können sich sich Rückforderungen von mehreren Tausend Euro aufbauen.

Haushaltswechsel müssen Sie melden

§ 68 Einkommensteuergesetz verpflichtet Kindergeldempfänger, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die den Anspruch beeinflussen. Dazu gehört ein dauerhafter Auszug des Kindes aus dem eigenen Haushalt.

Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Auch eine Mitteilung an Jobcenter, Sozialamt oder eine andere Behörde ersetzt nicht die Information an die Familienkasse.

Zieht Ihr Kind dauerhaft zum anderen Elternteil, melden Sie deshalb den Haushaltswechsel direkt bei der Familienkasse und geben Sie das genaue Datum an.

Der BFH-Fall: Vater meldete den Wechsel nicht

In diesem Fall hatte die Familienkasse dem Vater bereits 2011 Kindergeld für seine beiden Kinder bewilligt. Später lebten die Kinder im Haushalt der Mutter, ohne dass der Vater den Wechsel rechtzeitig mitteilte. Das Kindergeld lief weiter.

Die Familienkasse hob die Festsetzung später für einen längeren Zeitraum rückwirkend auf und verlangte das gezahlte Kindergeld zurück.

Als sie den Vater zur Stellungnahme aufforderte und auf eine mögliche Weiterleitung hinwies, reagierte er zunächst nicht. Der Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig.

Erst später legte er eine Erklärung der Mutter vor, nach der sie einen Teil des Geldes tatsächlich erhalten hatte. Das half ihm nicht mehr.

Rückforderung bekommen? Einspruchsfrist sofort prüfen

Erhalten Sie einen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid, sollten Sie ihn sofort prüfen. Gegen einen solchen Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Schreiben.

Prüfen Sie dabei, für welche Monate die Familienkasse Geld verlangt, wann Ihr Kind tatsächlich den Haushalt gewechselt hat und ob Sie das Kindergeld an den anderen Elternteil weitergegeben haben.

Kontoauszüge, eine Erklärung des anderen Elternteils und Nachweise über den Haushaltswechsel können wichtig werden. Lassen Sie die Einspruchsfrist verstreichen, wird es erheblich schwieriger, die Rückforderung noch anzugreifen.

Warum die Zahlung an die Mutter den Vater nicht rettete

Der Vater berief sich darauf, dass die Mutter das Geld letztlich erhalten hatte. Beim Kindergeld entscheidet jedoch nicht nur, auf welchem Konto das Geld landet.

Entscheidend ist auch, wem gegenüber die Familienkasse das Kindergeld festgesetzt hat und wer für den betreffenden Zeitraum anspruchsberechtigt war. Im BFH-Fall fehlte für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Mutter, auf die sich die Weiterleitung hätte anrechnen lassen.

Auch dass Zahlungen unmittelbar auf einem Konto der Mutter eingingen, änderte daran nichts. Der Vater hatte dieses Konto selbst als Auszahlungskonto angegeben. Die Zahlungen galten deshalb weiterhin als an ihn geleistet.

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Wann hilft der Weiterleitungseinwand?

Das sogenannte Weiterleitungsverfahren soll unnötige Geldbewegungen vermeiden. Hat die Familienkasse zunächst an den falschen Elternteil gezahlt und hat dieser das Geld bereits an den tatsächlich Berechtigten weitergegeben, kann sie die Weiterleitung berücksichtigen.

Der BFH stellt jedoch klar: Dieses Verfahren greift nicht allein, weil der andere Elternteil das Geld erhalten hat. Grundsätzlich muss diesem Elternteil selbst ein Anspruch auf Kindergeld zustehen, festgesetzt worden sein oder noch zeitnah festgesetzt werden können.

Fehlt diese Voraussetzung, schützt eine private Überweisung nicht vor der Rückforderung.

Die versäumte Meldung kann auch einen Erlass erschweren

Im BFH-Verfahren spielte außerdem die unterlassene Mitteilung des Haushaltswechsels eine Rolle. Das kann selbst dann wichtig werden, wenn der Empfänger später beantragt, ihm die Rückforderung aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Der BFH stellte klar, dass bei einer verletzten Mitteilungspflicht besondere Umstände erforderlich sein können, wenn die Voraussetzungen des Weiterleitungsverfahrens nicht vorliegen.

Wer den Wechsel nicht meldet, kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Geld beim richtigen Elternteil angekommen sei.

Das sollten Sie bei einem Haushaltswechsel tun

Zieht Ihr Kind dauerhaft zum anderen Elternteil, informieren Sie umgehend die Familienkasse. Der Elternteil, bei dem das Kind nun lebt, sollte zugleich seinen eigenen Anspruch klären.

Beide Eltern sollten Schreiben der Familienkasse schnell beantworten und Nachweise über den Haushaltswechsel aufbewahren und auch über weitergeleitete Zahlungen.

Das sollten Sie tun Darauf sollten Sie sich nicht verlassen
Haushaltswechsel direkt melden Meldung beim Einwohnermeldeamt
Genaues Umzugsdatum angeben Private Absprache zwischen den Eltern
Anspruch des anderen Elternteils klären Bloße Weiterüberweisung des Kindergelds
Rückforderungsbescheid sofort prüfen Abwarten bis die Einspruchsfrist abläuft
Nachweise aufbewahren Auszahlung auf das Konto des anderen Elternteils

Nicht jeder Aufenthalt beim anderen Elternteil beendet den Anspruch

Ein Besuch, Ferienaufenthalt oder eine andere vorübergehende Unterbringung führt nicht zu einem Wechsel des Anspruchs auf Kindergeld.

Entscheidend ist, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich dauerhaft lebt. Bei getrennten Eltern können die konkreten Wohn- und Lebensverhältnisse den Ausschlag geben.

Lebt das Kind fortan beim anderen Elternteil, sollten Sie den Anspruch schnell klären.

Drei Fehler können besonders teuer werden

Besonders riskant ist diese Kombination: Das Kind wechselt den Haushalt, der bisherige Empfänger meldet das nicht und verlässt sich darauf, dass die Weiterleitung des Geldes genügt. Kommt später ein Rückforderungsbescheid und verstreicht die Einspruchsfrist, verschlechtert sich die Position weiter.

Die wichtigste Konsequenz aus dem BFH-Urteil lautet deshalb: Haushaltswechsel sofort melden. Eine private Weiterleitung ersetzt die rechtliche Klärung nicht. Und bei einer Rückforderung zählt die Einspruchsfrist.

FAQ: Kindergeld bei Umzug des Kindes

Muss ich melden, wenn mein Kind nach der Trennung zum anderen Elternteil zieht?

Ja, wenn das Kind dauerhaft in den Haushalt des anderen Elternteils wechselt. Informieren Sie die Familienkasse unverzüglich.

Reicht es, wenn ich das Kindergeld an den anderen Elternteil weiterüberweise?

Nein. Eine Weiterleitung kann berücksichtigt werden, schützt aber nicht automatisch vor einer Rückforderung. Entscheidend ist auch der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils.

Was sollte ich bei einer Rückforderung tun?

Prüfen Sie sofort Zeitraum, Begründung und Rechtsbehelfsfrist. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Legen Sie vorhandene Nachweise zum Haushaltswechsel und zur Weiterleitung des Geldes vor.

Quellen

Abgabenordnung, § 355
Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Änderungen mitteilen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2026 – III R 21/23
Einkommensteuergesetz, § 64
Einkommensteuergesetz, § 68