´Die Schule verlangt nach Unterrichtsbeginn weitere Bücher oder Arbeitshefte – und das Geld dafür fehlt? Wenn Ihr Kind Leistungen nach dem SGB II erhält, können diese Ausgaben einen zusätzlichen Mehrbedarf auslösen. Das Jobcenter darf vorgeschriebene Schulbücher nicht generell mit dem Hinweis ablehnen, dafür gebe es eine Pauschale.
Entscheidend sind die schulische Vorgabe und die notwendigen Kosten, die Ihre Familie selbst tragen muss.
Die Grundlage dafür steht in § 21 Absatz 6a SGB II. Die Vorschrift erfasst Aufwendungen für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern und gleichstehenden Arbeitsheften.
Dieser zusätzliche Mehrbedarf für vorgeschriebene Unterrichtsmaterialien kann auch entstehen, wenn die Schule ihre Bücherliste erst nach Schulbeginn ergänzt.
Eliza soll nach Schulbeginn weitere Arbeitshefte kaufen
Fiktives Beispiel: Eliza ist 32 Jahre alt und lebt mit ihrer elfjährigen Tochter Anna-Emilia in Hofgeismar im Landkreis Kassel. Sie erzieht ihre Tochter allein. Beide erhalten Leistungen vom Jobcenter. Einige Wochen nach Schulbeginn verlangt die Schule zwei zusätzliche Arbeitshefte für den Unterricht.
Im Beispiel kosten die Hefte 14,50 Euro und 12,90 Euro, zusammen also 27,40 Euro. Beide besitzen eine ISBN und sollen verbindlich im Unterricht verwendet werden. Eliza kauft sie, damit Anna-Emilia die Aufgaben bearbeiten kann. Den Kassenbon bewahrt sie auf.
Ob das Jobcenter die 27,40 Euro übernehmen muss, hängt auch davon ab, weshalb Eliza die Hefte selbst bezahlen musste. Gerade in Hessen muss sie zunächst die Lernmittelfreiheit beachten.
Eine Rechnung allein beantwortet noch nicht, ob tatsächlich ein ungedeckter schulischer Bedarf besteht.
In Hessen zuerst die Lernmittelfreiheit klären
Hessen gehört zu den Bundesländern mit Lernmittelfreiheit. Schulbücher und weitere erfasste Lernmittel müssen Eltern grundsätzlich nicht selbst finanzieren. (In Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pflaz oder Sachsen-Anhalt gibt es keine klassische Lernmittelfreiheit, in NRW, Berlin, Brandenburg und Hamburg nur eingeschränkt)
Deshalb sollte Eliza die Schule fragen, ob Anna-Emilia die verlangten Materialien kostenlos erhalten kann und weshalb dies bei den zusätzlich angeforderten Heften gegebenenfalls nicht möglich ist.
Für das Beispiel nehmen wir an, dass die Schule die verpflichtende Nutzung bestätigt und nachvollziehbar erklärt, dass die beiden konkreten Arbeitshefte nicht kostenlos bereitgestellt werden und auch keine Kostenbefreiung greift.
Dann muss das Jobcenter die geltend gemachten Aufwendungen nach § 21 Absatz 6a SGB II prüfen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Lernmittelfreiheit in Hessen ersetzt nicht die Prüfung der konkret verbleibenden Kosten.
Könnte Anna-Emilia dieselben Materialien dagegen kostenlos erhalten, würde ein freiwilliger Kauf nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Anspruch auslösen. Entscheidend ist die tatsächliche Versorgungslücke.
Bereits die frühere Rechtsprechung zur Übernahme von Schulbuchkosten befasste sich mit solchen ungedeckten Ausgaben; heute enthält das Gesetz dafür eine eigene Regelung.
Welche Arbeitshefte zählen wie Schulbücher?
Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit erfasst die Regelung gedruckte und digitale Schulbücher. Bei gleichstehenden Arbeitsheften stellt die Behörde auf eine ISBN ab. Damit lässt sich ein veröffentlichtes Unterrichtswerk von einem gewöhnlichen Schreibheft unterscheiden.
Zusätzlich muss die Schule oder die zuständige Lehrkraft die Anschaffung vorgegeben haben.
Ein Mathematik-Arbeitsheft oder ein Englisch-Workbook kann deshalb unter den Mehrbedarf fallen. Dass Ihr Kind Aufgaben direkt hineinschreibt, schließt die Übernahme nicht aus.
Ein freiwillig gekauftes Übungsbuch erfüllt dagegen nicht schon deshalb die Voraussetzungen, weil es beim Lernen hilft.
Normale Schreibhefte, Stifte und vergleichbare Materialien gehören zum persönlichen Schulbedarf. Für sie gelten die Regeln zum Schulbedarf innerhalb des Bildungspakets.
Tablets oder allgemeine Lernsoftware lassen sich ebenfalls nicht allein über die Schulbuchregelung abrechnen.
Diese Bestätigung sollten Sie von der Schule verlangen
Bitten Sie die Schule oder die zuständige Lehrkraft um eine Bescheinigung, die die verpflichtend benötigten Bücher und Arbeitshefte konkret bezeichnet. Hilfreich sind der Name Ihres Kindes, die Klasse, Titel, Ausgabe und ISBN.
Außerdem sollte daraus hervorgehen, dass die Schule die Materialien nicht unentgeltlich bereitstellen kann.
Bei einer nachträglichen Anforderung sollte die Schule ergänzen, seit wann Ihr Kind die Materialien benötigt. Eine Bücherliste kann als Nachweis helfen, wenn sie die verbindlichen Titel eindeutig nennt. Fehlt die Erklärung zur kostenlosen Bereitstellung, sollten Sie diese ergänzen lassen.
Auch der Beitrag zum Nachweis des Schulbuchbedarfs gegenüber dem Jobcenter erläutert die Bedeutung der schulischen Vorgabe.
Eliza legt im Beispiel die Bestätigung für Anna-Emilia zusammen mit dem Kassenbon vor. Damit dokumentiert sie sowohl den Unterrichtsbedarf als auch die tatsächlich gezahlten 27,40 Euro.
Bei einer Bestellung eignen sich Rechnung und Zahlungsnachweis; bei einer Ausleihe die Gebührenforderung und gegebenenfalls der Zahlungsbeleg.
Auch notwendige Leihgebühren können übernommen werden
Die zusätzliche Leistung beschränkt sich nicht auf gekaufte Bücher. Nach der Bundesagentur für Arbeit kommen auch notwendige Eigenanteile für die entgeltliche Ausleihe infrage. Das gilt ebenfalls, wenn eine andere Stelle einen Teil der Kosten übernimmt und Ihre Familie den Rest bezahlen muss.
Prüfen Sie vorher, ob Ihre Familie von der Leihgebühr befreit werden kann. Übernommen werden sollen die notwendigen, tatsächlich verbleibenden Aufwendungen.
Der Schulbuchbedarf gehört zu den zusätzlichen Leistungen neben dem Regelbedarf; eine kostenlose Versorgung oder eine bereits erfolgte vollständige Erstattung darf aber nicht doppelt finanziert werden.
Schulbedarfspauschale und Schulbuchkosten sind zu unterscheiden
Das Jobcenter darf nicht sämtliche Ausgaben für den Unterricht in einen Topf werfen. Die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf und der Mehrbedarf für vorgeschriebene Schulbücher haben unterschiedliche Aufgaben.
Dass Eliza bereits Geld für den allgemeinen Schulbedarf erhalten hat, erledigt nicht die Prüfung der zusätzlichen Arbeitshefte.
Auch andere Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Klassenfahrten oder Lernförderung, folgen eigenen Voraussetzungen. Für die beiden vorgeschriebenen Arbeitshefte sollte Eliza ausdrücklich § 21 Absatz 6a SGB II nennen.
Den Mehrbedarf mitteilen – ein neuer förmlicher Antrag ist nicht vorgeschrieben
Reichen Sie die Kosten gesondert beim Jobcenter ein, damit die Behörde den zusätzlichen Bedarf erkennen und beziffern kann. Rechtlich ist jedoch kein eigener förmlicher Antrag zusätzlich zum laufenden Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgeschrieben.
§ 37 SGB II zählt den Schulbuchmehrbedarf nicht zu den Leistungen, die gesondert beantragt werden müssen.
Eliza kann ihre Mitteilung beispielsweise so formulieren: „Hiermit mache ich für meine Tochter Anna-Emilia einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6a SGB II in Höhe von 27,40 Euro geltend. Die Schule hat die beigefügten Arbeitshefte verbindlich vorgegeben.
Die Schulbestätigung zur fehlenden kostenlosen Bereitstellung und den Kaufbeleg füge ich bei. Bitte entscheiden Sie über die Kostenübernahme durch schriftlichen Bescheid.“
Davon getrennt bleibt Elizas Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dieser betrifft ihre besondere familiäre Situation und ersetzt nicht den Schulbuchmehrbedarf ihrer Tochter nicht.
Bereits gekaufte Bücher sind nicht automatisch ausgeschlossen
Eliza hat die Arbeitshefte schon bezahlt. Allein deshalb darf das Jobcenter die Prüfung nicht verweigern. Das Gesetz erfasst gerade Aufwendungen für die Anschaffung; einen gesonderten Vorabantrag schreibt es hierfür nicht vor.
Wichtig sind der Leistungsanspruch im maßgeblichen Zeitraum und die Nachweise zu Notwendigkeit und Kosten.
Bei älteren Ausgaben kommt es zusätzlich darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen beantragt waren und welche Bescheide bereits vorliegen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Schulbuchkosten ist deshalb von einer unbegrenzten Erstattung beliebig alter Käufe zu unterscheiden.
Reichen Sie neue Kosten möglichst zeitnah ein.
Was Sie bei einer Ablehnung tun können
Prüfen Sie, welchen konkreten Grund das Jobcenter nennt. Fehlt die Schulbestätigung, können Sie diese nachreichen. Behauptet die Behörde eine kostenlose Versorgung, sollten Sie klären lassen, wie Ihr Kind die vorgeschriebenen Materialien tatsächlich unentgeltlich erhält.
Beim Prüfen des Bescheids kommt es darauf an, ob die Behörde den geltend gemachten Bedarf und Ihre Unterlagen berücksichtigt hat.
Lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme durch Bescheid ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Für einen Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid sollten Sie die angegriffene Entscheidung genau bezeichnen und erklären, weshalb die vorgeschriebenen Materialien einen Mehrbedarf auslösen.
FAQ: Schulbücher und Arbeitshefte beim Jobcenter
Gilt der Anspruch auch nach Schulbeginn?
Ja. § 21 Absatz 6a SGB II beschränkt den Mehrbedarf nicht auf den Schuljahresbeginn. Entscheidend ist, dass die vorgeschriebenen Materialien notwendige eigene Aufwendungen verursachen.
Reicht der Kassenbon als Nachweis?
Der Kassenbon belegt den Kaufpreis. Zusätzlich müssen Sie die schulische Vorgabe und die fehlende kostenlose Bereitstellung nachvollziehbar belegen, etwa mit einer Bestätigung der Schule oder Lehrkraft.
Muss Eliza die übernommenen 27,40 Euro zurückzahlen?
Wenn das Jobcenter die Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6a SGB II bewilligt, handelt es sich um einen Zuschuss. Die Leistung ist kein Darlehen mit regulärer Rückzahlungspflicht.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Ausfüllhinweise – Schulbücher/Arbeitshefte
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – Übernahme von Schulbuchkosten, WDB-Nummer 130029
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe
Gesetze im Internet: § 37 SGB II – Antragserfordernis
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen: Lernmittelfreiheit – Bücher und Lernmaterialien




