Mietschulden: Wann muss das Jobcenter zahlen?

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Mietrückstand kann Sie die Wohnung kosten, denn bereits bei wenigen ungezahlten Monatsmieten kann der Vermieter Ihnen kündigen. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, leben Sie am Existenzminimum und können Mietschulden nicht aus eigener Tasche zahlen.

Das Jobcenter kann dann ihre Mietschulden als Darlehen übernehmen. Ob es das tut, liegt im Ermessen der Behörde. Wenn Sie in Gefahr sind, ihre Wohnung zu verlieren, dann verengt sich der Spielraum, denn das Jobcenter soll verhindern, dass Sie obdachlos werden.

Das Jobcenter muss jedoch nicht immer Mietschulden per Darlehen ausgleichen. Es geht darum, ob eine Kostenübernahme die Wohnung sichert, ob es keine anderen Möglichkeiten gibt, oder, ob es eigenes Vermögen gibt, dass Betroffene einsetzen können.

Drohende Wohnungslosigkeit – HIlfe vom Jobcenter

§ 22 Abs. 8 SGB II nennt zwei Situationen. Einmal kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen, in der zweiten Lage soll es das tun. Die Behörde kann Mietrückstände tragen, um die Unterkunft zu sichern. Droht indessen Wohnungslosigkeit, soll es Schulden übernehmen.

“Kann” bedeutet weitgehendes Ermessen im Einzelfall. “Soll” gibt hingegen die Zustimmung als Regel vor. Nur in Ausnahmen können die Jobcenter bei drohender Wohnungslosigkeit ein Darlehen verweigern.

Das Darlehen muss die Wohnung tatsächlich retten können

§ 22 Abs. 8 SGB II hat das ausdrückliche Ziel, die bestehende Unterkunft zu erhalten. Folglich übernehmen Jobcenter grundsätzlich keine Mietschulden für eine aufgebene Wohnung. Auch wenn der Vermieter das Mietverhältnis sowieso beenden wird, können Sie kein Darlehen erwarten.

Sie sichern sich deshalb ab, indem Ihnen der Vermieter schriftlich bestätigt, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Schulden getilgt sind.  Das ist maßgeblich für die Entscheidung des Jobcenters.

Denkbeispiel: Maik-André aus Tangermünde droht die Kündigung

Maik-André ist 56 Jahre alt und lebt allein in einer Wohnung in Tangermünde. Seine Warmmiete beträgt 610 Euro. Nach einem finanziellen Engpass konnte er zwei Monatsmieten nicht vollständig bezahlen. Insgesamt stehen inzwischen 1.220 Euro offen.

Mittlerweile erhält Maik-André Grundsicherungsgeld. Die laufenden Kosten seiner Wohnung berücksichtigt das Jobcenter. Sein Vermieter kündigt an, wegen der Rückstände das Mietverhältnis zu beenden. Gleichzeitig erklärt er schriftlich, dass Maik-André bleiben kann, wenn die offenen 1.220 Euro kurzfristig gezahlt werden.

Maik-André verfügt über keine ausreichenden Rücklagen und kann auch keine Ratenzahlung vereinbaren. Ohne die Übernahme der Schulden droht ihm der Verlust der Wohnung.

Ein Mietschulden-Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II ist hier sehr wahrscheinlich. Die Zahlung kann erstens die Wohnung erhalten, sie ist zweitens erforderlich und Maik-André kann die Schulden drittens nicht selbst ausgleichen.

Das Jobcenter kann das ausstehende Geld unmittelbar an den Vermieter zahlen und auch die laufende Miete direkt an diesen überweisen.

Zuerst ist das eigene Vermögen dran

Beim Grundsicherungsgeld bleibt Ihnen ein Schonvermögen. § 22 Abs. 8 SGB II definiert einen altersabhängigen Vermögensfreibetrag. Ab dem 51. Lebensjahr beträgt dieser Freibetrag 20.000 Euro.

Das Schonvermögen kann zwar jemand behalten und zugleich Grundsicherung beziehen, doch Sie müssen es zuerst einsetzen, bevor das Jobcenter ihre Mietschulden als Darlehen übernimmt.

Ohne ausreichendes Schonvermögen, um die Schulden auszugleichen, stellt sich die Frage nicht.

Ist eine Ratenzahlung möglich?

Wenn der Vermieter sich auf eine Ratenzahlung einlässt, die auch bei Grundsicherung möglich wäre, wird das Jobcenter ein Schuldendarlehen voraussichtlich ablehnen. Das Darlehen erscheint dann nicht notwendig.

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Umgekehrt ist es ein starkes Argument für ein Darlehen, wenn der Vermieter von Ihnen verlangt, die Schulden sofort und vollständig zu zahlen und ansonsten mit Räumzug droht. Ratenzahlungen sind dann keine Alternative.

Es geht also bei Mietrückständen immer um den konkreten Einzelfall für ein Darlehen.

Nicht jede Kündigung lässt sich durch Nachzahlung beseitigen

Das Mietrecht enthält eine Schonfristregelung. Unter Umständen kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam werden, wenn die Schulden innerhalb von zwei Monaten des Räumungsanspruchs gezahlt werden oder eine öffentliche Stelle die Zahlung zusichert.

Dieses Recht hat aber einen Haken. Kündigt der Vermieter nicht nur fristlose, sondern zugleich ordentlich, verhindert eine Zahlung in der Schonfrist nur die fristlose Kündigung.

Wenn sich also durch ein Darlehen der Verlust der Wohnung nicht aufhalten lässt, wird das Jobcenter es vermutlich nicht geben. In einer solchen Notlage sollten Sie sich unbedingt meitrechtlich beraten lassen.

Darlehen trotz Räumungsklage

Das bedeutet jedoch gerade nicht, dass eine erhobene Räumungsklage zwangsläufig ein Darlehen des Jobcenters verhindert. Sie kann sogar eine besondere Dringlichkeit bedeuten, die Rückstände zu übernehmen.

Betroffene sollten dem Jobcenter Kündigung, Mahnungen und Räumungsklage unverzüglich selbst vorlegen und ein Darlehen beantragen.

Mietschulden sofort beim Jobcenter anzeigen

Sie müssen zwar keinen förmlichen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. In der Praxis fahren Sie allerdings  besser, wenn Sie es tun, und zwar inklusive der nötigen Unterlagen: Mietvertrag, eine Aufstellung der Rückstände, Mahnungen oder Kündigungen des Vermieters, Räumungsklage sowie Nachweise über Vermögen.

Am besten ist zusätzlich eine Erklärung des Vermieters, dass die Wohnung bei vollständiger Zahlung der Rückstände erhalten bleibt.

Sie zahlen das Darlehen vom Regelsatz ab

Das Jobcenter zieht das Darlehen in Raten von ihrem Regelbedarf ab, die Tilgungsrate beträgt fünf Prozent pro Monat. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen beträgt der Regelbedarf 563 Euro, und die Raten liegen dann bei 28,15 Euro im Monat.

FAQ: Mietschulden und Darlehen des Jobcenters

Muss das Jobcenter Mietschulden immer übernehmen?

Nein. Grundsätzlich entscheidet das Jobcenter nach den Umständen des Einzelfalls. Droht jedoch Wohnungslosigkeit und ist die Übernahme der Schulden gerechtfertigt sowie notwendig, sollen die Mietschulden im Regelfall übernommen werden.

Werden Mietschulden als Zuschuss bezahlt?

Normalerweise nicht. § 22 Abs. 8 SGB II sieht grundsätzlich ein Darlehen vor. Ein Zuschuss kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

Was sollte ich tun, wenn bereits eine Kündigung vorliegt?

Informieren Sie das Jobcenter sofort schriftlich und legen Sie die Kündigung und alle Unterlagen vor. Bei einer Räumungsklage, sollten Sie auch diese einreichen. Am besten bestätigt der Vermieter schriftlich, dass er das Mietverhältnis bei vollständiger Zahlung fortsetzt.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Informationen zum Grundsicherungsgeld und zur Tilgung von Darlehen nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23; Schonfristzahlung beseitigt eine zusätzliche ordentliche Kündigung nicht (Juris)
Sozialgesetzbuch II, § 12 – altersabhängige Vermögensfreibeträge (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch II, § 22 Abs. 7 bis 9 – Direktzahlung, Mietschuldenübernahme und Räumungsklage (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch II, § 42a – Tilgung von Darlehen mit fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (Gesetze im Internet)
Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 543 und 569 – Kündigung wegen Mietrückständen und Schonfristzahlung (Gesetze im Internet)