Grundsicherung: Bei einem Umzug einer 17-Jährigen ohne erteilte Zusicherung des Jobcenters droht nicht nur eine Mietkürzung, sondern dieser Umzug führt zum vollständigen Wegfall der Mietkosten.
LSG NRW: Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, den zuständigen Träger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu verpflichten (Beschluss v. 27.07.2026 – L 2 AS 926/26 B).
Begründet wird dies damit, dass effektiver Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht gewährleistet werden kann, da ein Auszug aus der bisherigen Wohnung häufig kurzfristig erfolgen muss, vor allem aber Mietangebote regelmäßig nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen.
Prozesskostenhilfe bewilligt: Eilantrag der 17-Jährigen hatte Erfolgsaussicht
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn der Antrag der 17-jährigen Antragstellerin, das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusicherung für den Umzug in die neue Wohnung zu erteilen und die Übernahme der entstehenden Kosten der Unterkunft zuzusagen, hat eine gewisse Erfolgsaussicht geboten.
Eine solche Erfolgsaussicht kann in diesem Einzelfall nicht mit der Begründung verneint werden, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag habe nicht bestanden, weil die Antragstellerin sich vor ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zunächst an das Jobcenter gewendet hat.
Es ist zwar zutreffend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht gegeben ist, wenn sich ein Antragsteller mit seinem Begehren nicht zuvor an die Behörde gewendet hat.
Ausnahme anerkannt: Eilantrag auch ohne vorherigen Antrag beim Jobcenter
In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ausnahmsweise ein solcher Antrag auch ohne vorherige Antragstellung bei der Verwaltung zulässig sein kann, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden.
Hier spricht viel dafür, dass eine solche Konstellation hier gegeben war, weil zu befürchten war, dass die zum 01.07.2026 zu beziehende Wohnung anderweitig vergeben wird, wenn eine Zusicherung des Jobcenters nicht kurzfristig erteilt wird.
Vorgeschichte: Mehrere Wohnungsangebote gingen ohne Zusicherung verloren
Nach ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung wohnte die zu diesem Zeitpunkt noch 17-jährige Antragstellerin seit Januar 2025 vorübergehend bei ihren Großeltern und hatte dem Jobcenter bereits im September 2025 zwei Wohnungsangebote des Bauvereins C. und ein Wohnungsangebot der Firma N. mit der Bitte um Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft vorgelegt.
Da das Jobcenter eine entsprechende Zusicherung nicht kurzfristig erteilte, wurden die Wohnungen anderweitig vergeben. Auch ein entsprechendes Eilverfahren (S 21 AS 2579/25 ER) auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug der Antragstellerin in eine Zwei-Zimmer-Wohnung blieb deshalb erfolglos.
Warum ein erneuter Antrag beim Jobcenter wenig Aussicht auf Erfolg hatte
Die Antragstellerin konnte auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihr erneuter Antrag auf Erteilung einer Zusicherung abgelehnt werden würde, weil das Jobcenter ihre vorherigen Anträge auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II mit der Begründung abgelehnt hatte, schwerwiegende soziale oder sonstige Gründe gegen den weiteren Verbleib in der elterlichen Wohnung seien nicht ersichtlich (so auch noch im Schriftsatz vom 11.03.2026 in dem Klageverfahren S 18 AS 435/26).
Da die Zusicherung damit aus grundsätzlichen Erwägungen und nicht bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot abgelehnt worden ist, sprach wenig dafür, dass das Jobcenter bei einem erneuten Antrag seine Auffassung ändern und die begehrte Zusicherung nunmehr erteilen würde.
Vorwegnahme der Hauptsache: Warum eine nur vorläufige Zusicherung nicht weiterhilft
Aber dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stand nicht entgegen, dass mit dieser Anordnung die Hauptsache in vollem Umfang vorweggenommen worden wäre.
Denn die Erteilung einer nur vorläufig wirkenden Zusicherung ist für die leistungsberechtigte Person nicht von Nutzen, weil die mit einer Zusicherung erstrebte Planungssicherheit durch eine solche vorläufige Zusicherung gerade nicht erreicht werden kann, da die vorläufige Zusicherung mit einer gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ihre Rechtswirkungen verlieren würde.
Daher würde einem hierauf gerichteten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Endgültige Zusicherung im Eilverfahren: Diese Voraussetzungen gelten
Aber in der Rechtsprechung wird – mit guten Gründen – vertreten, dass in Ausnahmefällen auch eine auf Erteilung einer endgültigen Zusicherung gerichtete einstweilige Anordnung in Betracht kommen kann.
Die Erteilung einer (endgültigen) Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann deshalb ausnahmsweise trotz der hiermit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen, wenn bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit hoher, wenn nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Angesichts der bereits mit Bescheid vom 29.04.2026 erteilten Zusicherung zur Anmietung der Wohnung spricht viel dafür, dass ein solcher Grad der Erkenntnis hier vorlag.
Anordnungsgrund: Ohne Zusicherung drohte der vollständige Wegfall der Unterkunftskosten
Auch einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erteilung der Zusicherung ist zwar keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung. Es ist aber bereits fraglich, ob der Bauverein C. der Antragstellerin die angebotene Wohnung ohne Vorlage der Zusicherung überhaupt vermietet hätte.
Angesichts der Rechtsfolge des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur bei einer vorherigen Zusicherung anerkannt werden, drohte der Antragstellerin bei einem Umzug ohne die erteilte Zusicherung auch nicht nur eine Kürzung der Miete, sondern ein solcher Umzug hätte zu einem vollständigen Wegfall der Kosten für Unterkunft und Heizung geführt.
Unterschied zu § 22 Abs. 4 SGB II: Zusicherung ist hier Tatbestandsvoraussetzung
Im Gegensatz zu der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II materielle Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsgewährung.
Diese Rechtsfolge des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterscheidet sich von derjenigen des § 22 Abs. 4 SGB II, auf die das SG im Rahmen seiner Entscheidung abgestellt hat. Diese weitreichenden Folgen machen einen Umzug ohne vorherige Zusicherung und eine weitgehende Klärung im Hauptsacheverfahren unzumutbar.
Anmerkung vom Verfasser
Neues Grundsicherungsgeld: Zusicherungspflicht des Jobcenters gilt bei unter 25-Jährigen nur bei Leistungsbezug
Die strengen Vorschriften für den Umzug von Personen unter 25 Jahren (z. B. Erfordernis einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters nach § 22 Abs. 5 SGB II) gelten nur für junge Menschen, die zum Zeitpunkt des Auszugs bereits Grundsicherungsgeld/SGB II beantragt haben oder beziehen.
Wer bis dato nicht im Grundsicherungsbezug stand (z. B. über das Kindergeld und den eigenen Lohn versorgt war) und auszieht, fällt nicht unter diese restriktive Regelung des Jobcenters.
Ein Leistungsanspruch kann nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II nur dann versagt werden, wenn das Jobcenter nachweisen kann, dass der junge Erwachsene ausschließlich in der Absicht ausgezogen ist, den Grundsicherungsanspruch herbeizuführen. Die Beweislast dafür liegt beim Jobcenter.
Das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II gilt nur für Leistungsbezieher nach dem SGB II, nicht aber für jeden unter 25-Jährigen.
Unter 25-jährige Personen unterfallen aber generell der Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II (absichtliche Herbeiführung der Bedürftigkeit durch einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt); die in dieser Vorschrift genannte „Absicht“ ist aber in Übereinstimmung mit dem üblichen Verständnis im Strafrecht als direkter Vorsatz zu verstehen und verlangt ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Handeln.
Die Ausschlussregelung in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II setzt in subjektiver Hinsicht Absicht voraus. Dieses subjektive Element geht über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II Voraussetzung für Erstattungsansprüche sind. Absicht erfordert ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten; die Herbeiführung für die Leistungsgewährung muss das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein.
Es genügt nicht, wenn der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird.
Kann den Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Jobcenters, das die materielle Beweislast trägt.
Alle Umstände des Einzelfalles und entsprechende Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, sind hierbei zu beachten. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die in der Person des Betroffenen liegen, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung dabei nicht überspannt werden.
Expertentipp
Eine einmal erteilte Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II für den Auszug von unter 25-Jährigen gilt als dauerhafte Grundentscheidung. Das Jobcenter darf diese nicht mehr einseitig rückgängig machen, selbst wenn sie vorläufig erteilt wurde.
Quelle
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2026 – L 2 AS 926/26 B
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.07.2021 – L 8 SO 29/21 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2018 – L 31 AS 1002/18 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 – L 9 AS 916/23 B ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023 – L 13 AS 185/23 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER
Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 15.07.2025), Rn. 225




