Grundsicherung: Eine der wichtigsten Verbesserungen wurde erstmal verschoben

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Seit dem 1. Juli 2026 gelten die meisten Regeln der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine wichtige Änderung lässt jedoch noch auf sich warten. Erst zum 1. August 2027 erhalten Arbeitsagenturen zusätzliche Möglichkeiten, junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen umfassender und auch aufsuchend zu unterstützen.

Das betrifft vor allem junge Menschen, die nach der Schule den Anschluss verlieren, keine Ausbildung beginnen und kaum noch Kontakt zu Behörden halten.

Dabei gibt es eine wichtige Besonderheit: Die neue Hilfe richtet sich gerade auch an junge Menschen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.

Fast alle Änderungen gelten bereits seit Juli 2026

Die Reform der Grundsicherung trat zum 1. Juli 2026 weitgehend in Kraft. Sie veränderte unter anderem die Regeln zur Vermittlung, Mitwirkung, zu Leistungsminderungen und zum Vermögen.

Bei einem Teil der Jugendförderung legte der Gesetzgeber jedoch einen späteren Start fest. Die neuen Regelungen zur umfassenden Beratung und Betreuung junger Menschen nach § 28b SGB III sowie zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 31b SGB III treten erst am 1. August 2027 in Kraft.

Der Grund für diesen “Spätstart” sind umfassende Vorbereitungen, Koordinationen und aufwändige Organisation. Denn Arbeitsagenturen, Jobcenter, Jugendämter und weitere Behörden müssen ihre Zusammenarbeit aufeinander abstimmen.

Diese jungen Menschen will die neue Hilfe erreichen

Nicht jeder Jugendliche findet nach der Schule direkt einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz. Bei manchen kommen mehrere Probleme zusammen. Schulden, familiäre Konflikte, eine fehlende Wohnung, Suchtprobleme oder gesundheitliche Schwierigkeiten erschweren den Einstieg ins Berufsleben zusätzlich.

Ein Teil dieser jungen Menschen verliert irgendwann den Kontakt zur Arbeitsagentur, zum Jobcenter und zu anderen Behörden. Viele Betroffene meiden solche Stellen bewusst, und misstrauen grundsätzlich Ämtern.

Andere wissen schlicht nicht, an wen sie sich wenden sollen, und versuchen, nachdem Kontakte zu Behörden sie nur zunehmend verwirrten, ohne Hilfe durchzuschlagen.

Wer keine Grundsicherung erhält und auch nicht aktiv die Arbeitsagentur aufsucht, kann viele bestehende Hilfen kaum. bekommen

Ab August 2027 soll die Arbeitsagentur diese Menschen leichter ansprechen und sie wieder an Beratung, Ausbildung und Arbeitsförderung heranführen können.

Arbeitsagentur soll nicht mehr nur über Ausbildung sprechen

Bislang konzentriert sich die Beratung nach dem SGB III vor allem auf berufliche Fragen. Bei jungen Menschen mit vielschichtigen Problemen reicht die Frage nach einem Ausbildungsplatz aber meist nicht aus.

Mit dem neuen § 28b SGB III soll die Arbeitsagentur die gesamte Lebenssituation stärker berücksichtigen. Berater können dann beispielsweise einbeziehen, dass Schulden, familiäre Konflikte, gesundheitliche Schwierigkeiten oder eine unsichere Wohnsituation den Einstieg in Ausbildung oder Arbeit verhindern.

Das ähnelt in Teilen dem Fallmanagement, das Jobcenter schon heute für Leistungsbezieher einsetzen. Ab August 2027 soll jedoch eine solche umfassendere Betreuung auch außerhalb der Grundsicherung stärker möglich sein.

Aufsuchende Hilfe soll Jugendliche zurückholen

Der neue § 31b SGB III ichtet sich an schwer zu erreichende junge Menschen, die den Kontakt zu den üblichen Unterstützungssystemen weitgehend verloren haben.

Die Arbeitsagentur soll diese Gruppe künftig niedrigschwellig ansprechen können. Sie muss also nicht darauf warten, dass der junge Mensch selbst einen Termin vereinbart und mit vollständigen Unterlagen im Amt erscheint.

Das Ziel lautet zunächst, überhaupt wieder Kontakt herzustellen. Anschließend können die Beteiligten klären, welche Hilfe der junge Mensch benötigt und wie ein Weg Richtung Ausbildung oder Arbeit aussehen kann.

Grundsicherung ist keine Voraussetzung für die neue Hilfe

Das Bundesarbeitsministerium hebt ausdrücklich hervor, dass die neue Förderung auch schwer erreichbare junge Menschen ansprechen soll, die wahrscheinlich keinen Grundsicherungsanspruch haben.

Ein junger Mensch soll nicht deshalb durchs Raster fallen, weil weder das Jobcenter noch die klassische Berufsberatung ihn ausreichend erreicht.

Jugendamt, Jobcenter und Arbeitsagentur sollen enger zusammenarbeiten

Bei komplizierten Lebenslagen reicht eine einzelne Behörde häufig nicht aus. Ein junger Mensch kann gleichzeitig Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei Schulden, einer Suchterkrankung und beim Einstieg in eine Ausbildung benötigen.

Deshalb stärkt die Reform auch die Zusammenarbeit in Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendamt gemeinsam. Die Idee dahinter: Junge Menschen sollen nicht selbst herausfinden müssen, welche Behörde für welches Problem zuständig ist.

Ein Teil dieser neuen Zusammenarbeit startete bereits 2026. Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III und die besondere Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III folgen dagegen erst zum 1. August 2027.

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Denkbeispiel: Miguel aus Rüsselsheim am Main verliert den Anschluss

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Miguel aus Rüsselsheim am Main verlässt die Schule ohne Abschluss. Sein Vater lebt in Spanien, seine Mutter sieht er nur sporadisch, und dies eskaliert in der Regel in einem Streit, nachdem wieder monatelang Funkstelle herrscht.

Einen Ausbildungsplatz findet er zunächst nicht. Nach mehreren Absagen zieht er sich zunehmend zurück und reagiert irgendwann nicht mehr auf Schreiben der Arbeitsagentur.

Gleichzeitig häufen sich andere Probleme. Miguel wohnt vorübergehend bei Freunden, hat offene Handy- und Stromrechnungen und schafft es kaum noch, Termine einzuhalten. Grundsicherung beantragt er nicht. Auch eine klassische Einladung zur Berufsberatung erreicht ihn praktisch nicht mehr.

Inwzischen ist Miguel 20 Jahre alt, er muss sich im Alltag “irgendwie durchschlagen”, übernimmt Gelegenheitsjobs, für die er Geld bar auf die Hand kriegt. Juristisch gesehen ist das meist Schwarzarbeit. Er leidet unter der Situation und betäubt seine Probleme zunehmend mit Alkohol, was sie verschlimmert.

Seine Stimmung verfinstert sich. Er ist sich immer sicherer, dass “die Gesellschaft für jemand wie ihn keine Perspektive bietet.”

Ab August 2027 soll die Arbeitsagentur in einer solchen Situation stärker auf Miguel zugehen können. Statt lediglich auf seine Eigeninitiative zu warten, könnte sie den Kontakt niedrigschwellig herstellen und gemeinsam mit anderen Stellen klären, welche Probleme sie zuerst lösen müssen.

Vielleicht braucht Miguel zunächst Hilfe bei seiner Wohnsituation und seinen Schulden, bevor eine Ausbildung realistisch wird. Anschließend könnten Berufsberatung, Qualifizierung oder andere Förderangebote folgen.

Das Denkbeispiel zeigt den Kern der neuen Regelung: Die Arbeitsagentur soll bei schwer erreichbaren jungen Menschen nicht erst dann handeln, wenn bereits alle Voraussetzungen für eine klassische Vermittlung erfüllt sind.

Nicht jeder junge Arbeitslose gilt als „schwer erreichbar“

Der Begriff darf nicht mit Arbeitslosigkeit oder mangelnder Motivation gleichgesetzt werden. Ein junger Mensch, der regelmäßig Termine bei der Arbeitsagentur wahrnimmt und aktiv einen Ausbildungsplatz sucht, gehört nicht allein wegen seiner Arbeitslosigkeit zu dieser besonderen Zielgruppe.

Die neue Förderung zielt vielmehr auf junge Menschen, die das reguläre Hilfesystem kaum noch erreicht und bei denen häufig mehrere Schwierigkeiten zusammenkommen.

Auch daraus folgt keine neue Geldleistung. Im Mittelpunkt stehen Beratung, Betreuung und der Zugang zu bestehenden Förder- und Unterstützungsangeboten.

Warum die Regelung erst 2027 startet

Das Bundesarbeitsministerium begründet den späteren Termin mit dem hohen Umsetzungs- und Abstimmungsbedarf. Die Arbeitsagenturen müssen neue Beratungsstrukturen vorbereiten und ihre Zusammenarbeit mit Jobcentern und Jugendhilfe organisieren.

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits eine Weisung zu den Jugendregelungen veröffentlicht. Darin stellt sie klar, dass § 28b und § 31b SGB III zum 1. August 2027 starten.

Das bedeutet: Der gesetzliche Starttermin steht fest, aber viele praktische Einzelheiten müssen Arbeitsverwaltung und beteiligte Stellen noch entwickeln.

Betroffene müssen nicht bis August 2027 ohne Hilfe bleiben

Jobcenter bieten bereits heute Fallmanagement und ganzheitliche Betreuung für Menschen an, die Leistungen der Grundsicherung erhalten und Schwierigkeiten beim Einstieg ins Arbeitsleben haben. Auch Jugendämter, Beratungsstellen und bestehende Jugendberufsagenturen können bereits unterstützen.

Die Neuerung ab August 2027 erweitert die Möglichkeiten der Arbeitsagenturen für junge Menschen, die außerhalb der Grundsicherung bislang schwer erreichbar bleiben.

Fördern statt Fordern

Gegen-hartz.de sieht diese Neuregelung als einen der wenigen Lichtblicke in der Reform des SGB II. Während die Neue Grundsicherung in fast jedem anderen Bereich neue Härten, Zumutungen und Strafen für Leistungsberechtigte eingeführt hat, handelt es sich bei dieser Jugendförderung um tatsächliche Unterstützung.

Wenn die Behörden diese aktive Hilfe für junge Menschen auch in der Praxis umsetzen, geschieht dies zum Wohl der Betroffenen.

FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027

Wann starten die neuen Hilfen?

Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III und die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III treten am 1. August 2027 in Kraft.

Muss man Grundsicherung beziehen?

Nein. Die neue Förderung soll ausdrücklich auch junge Menschen erreichen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.

Gibt es dadurch mehr Geld?

Nicht automatisch. Die Neuerungen betreffen vor allem Beratung, Betreuung, aufsuchende Unterstützung und den Zugang zu bestehenden Hilfen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Inkrafttreten der betreffenden Vorschriften zum 1. August 2027.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung – umfassende Beratung und Förderung schwer erreichbarer junger Menschen.
Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202606007 zur Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III; neue §§ 28b und 31b SGB III ab 1. August 2027.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Betreuung junger Menschen in der Grundsicherung.