Jobcenter müssen bei drohender Wohnungslosigkeit einer Bürgergeldbezieherin nicht unbegrenzt die Kosten für eine unangemessene und zu teure Wohnung übernehmen.
Hat sich die Bürgergeldbezieherin bis zur Räumung ihrer Wohnung mit der Wohnungssuche 14 Monate Zeit gelassen und nur drei Wohnungsangebote vorgelegt, kann sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Mietkostenübernahme für eine unangemessene Unterkunft verlangen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 16. April 2024, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 131/24 B ER).
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine selbstständige Immobilienmaklerin aus dem Raum Frankfurt am Main, die seit Februar 2023 auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist.
Vermieter kündigte die Wohnung wegen Mietschulden
Wegen Mietrückständen kündigte ihr Vermieter die von ihr bewohnte Wohnung fristlos zum 21. Februar 2023. Als sie nicht auszog, wurde ihr am 16. April 2024 die Zwangsräumung angedroht.
Seit Erhalt der Kündigung hatte die Bürgergeldbezieherin dem Jobcenter innerhalb von 14 Monaten drei Wohnungsangebote vorgelegt und die Kostenübernahme beantragt. Die erste Wohnung hielt das Jobcenter für unangemessen.
Erst etwas später befand die Behörde, dass die Kosten doch übernommen werden könnten. Allerdings war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vermietet.
Zwei weitere Wohnungen wollte das Jobcenter ebenfalls nicht bezahlen. Sie seien viel zu groß und zu teuer.
Angemessen für eine alleinstehende Person sei eine Wohnung mit bis zu 50 Quadratmetern und einer monatlichen Bruttokaltmiete von 696 Euro. Die von der Bürgergeldbezieherin zuletzt vorgeschlagene Wohnung sei aber 57 Quadratmeter groß, für die eine Bruttokaltmiete von 840 Euro monatlich zu zahlen sei.
LSG Darmstadt: Bürgergeldbezieherin ist Wohnungssuche zuzumuten
Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. April 2024, dass die Bürgergeldbezieherin die Zusage für die Kostenübernahme nicht per einstweiliger Anordnung verlangen könne. Sie habe sich nicht ausreichend um eine Wohnung bemüht.
Für die angemessene Miete von 696 Euro sei auf dem Wohnungsmarkt genügend Wohnraum zu finden. So hatte das Gericht bei einer entsprechenden ersten Suche auf „Immobilienscout24“ bereits 33 Treffer erhalten.
Die Zwangsräumung der derzeit bewohnten Wohnung „begründet zwar die Eilbedürftigkeit, nicht aber ein Anordnungsanspruch“ gegen das Jobcenter. Auch eine drohende Wohnungslosigkeit könne „keinen unbegrenzten Kostenübernahmeanspruch“ gegen die Behörde begründen. Die Bürgergeldbezieherin sei zwar von Wohnungslosigkeit bedroht.
Anders als bei Obdachlosigkeit könne sie aber noch eine vorübergehende Unterkunft finden.