Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen einfach kürzen – Urteil

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Jobcenter können den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II im Rahmen ihres Ermessens verkürzen oder verlängern. Das hat das Landessozialgericht Sachsen mit Beschluss vom 06.07.2026 klargestellt (Az. L 3 AS 290/26 B ER).

In der Regel werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ein Jahr bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate verkürzt werden. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht abschließend.

Wichtig ist: Über eine Verkürzung oder Verlängerung muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Antragsteller wollte eine Bewilligung für ein Jahr

Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II wollte das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten lassen, den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.

Das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate nach den beiden Tatbestandsvarianten des § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht als gegeben an.

Regelfall ist ein Bewilligungszeitraum von einem Jahr

Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).

Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll der Bewilligungszeitraum insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

  1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder
  2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Im Fall des Antragstellers kam allein § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht.

Warum die Regelung zu den Unterkunftskosten hier nicht griff

Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Mit Modifikationen befand sie sich seit dem 1. Januar 2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II und seit dem 1. Juli 2026 in § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II.

Danach sollen unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich längstens für sechs Monate anerkannt werden. In der Kommentarliteratur wird daraus abgeleitet, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur den Fall erfasst, in dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nur unangemessen sind, sondern vom Leistungsträger auch noch in ihrer unangemessenen Höhe berücksichtigt werden.

Das Jobcenter hatte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hier jedoch nur in angemessener Höhe berücksichtigt – und nicht mehr in der unangemessenen tatsächlichen Höhe.

Jobcenter muss über Abweichungen nach Ermessen entscheiden

Der Gesetzgeber hat sowohl in § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der Formulierung „in der Regel“ als auch in § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit der nicht abschließenden Auflistung von Ausnahmetatbeständen durch die Begriffe „insbesondere“ und „regelmäßig“ die Möglichkeit eröffnet, den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.

Hierüber muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

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Eine solche Entscheidung hatte das Jobcenter bislang noch nicht getroffen. Es kann sie nach Auffassung des Landessozialgerichts jedoch noch nachholen.

Ermessensentscheidung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden

Strebt der Adressat eines Bewilligungsbescheids einen anderen als den darin festgelegten Bewilligungszeitraum an, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart.

Bei Verpflichtungsklagen über Verwaltungsentscheidungen ohne Ermessensspielraum oder ohne ausgeübtes Ermessen ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung.

Deshalb kann die Ausgangsbehörde oder – wenn sie dem Widerspruch nicht abhilft – die Widerspruchsbehörde noch im laufenden Widerspruchsverfahren entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Begehren des Antragstellers auf einen einjährigen Bewilligungszeitraum entsprochen werden soll.

Beide Behörden prüfen den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und seine Zweckmäßigkeit.

Gericht sah keine besondere Eilbedürftigkeit

Der Antragsteller hatte nach Auffassung des Landessozialgerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn ein Betroffener beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr verwirklichen zu können, oder gegenwärtige schwere, unzumutbare und irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.

Die individuelle Interessenlage des Betroffenen muss es unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dabei können auch die Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter berücksichtigt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –).

Keine Notlage: Hauptsacheverfahren war zumutbar

Der Antragsteller hatte nicht dargelegt, warum sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne eilbedürftig war. Da der Bewilligungszeitraum im Bescheid vom 31.03.2026 bis November 2026 lief, war es ihm nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, das Hauptsacheverfahren weiterzubetreiben.

Sollte bis zum Ende des Bewilligungszeitraums noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sein, die seinem Anliegen Rechnung trägt, kann er erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt daher an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Quellen

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.07.2026 – L 3 AS 290/26 B ER –
Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –