Jobcenter muss Kosten für Schädlingsbekämpfung übernehmen

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Der Vermieter muss Schädlingsbefall beseitigen. Kommt er der Aufforderung durch den Mieter nicht nach, sind diese Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen und begründen wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II.

LSG Berlin-Brandenburg: Kosten für Ungeziefer – Bettwanzen – Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.

Der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg zeigt wie in einem Leitfaden auf, wann Jobcenter Schädlingsbekämpfungskosten als Kosten der Unterkunft übernehmen müssen, und gibt einen wichtigen Hinweis für alle betroffenen Grundsicherungsgeld-Empfänger nach dem SGB II, so Brock, der Sozialrechtsexperte, in seiner Mitteilung.

Sozialgericht Berlin verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme von 838,31 Euro

Mit Urteil vom 21. März 2022 – S 135 AS 5234/20 – hat das Sozialgericht Berlin das Jobcenter verpflichtet, die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Höhe von 838,31 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und auszuzahlen.

Begründung: Kosten für Schädlingsbekämpfung müssen von Leistungsbeziehern nicht aus der Regelleistung bezahlt werden.

Jobcenter hielt dagegen: Schädlingsbekämpfung sei im Regelbedarf enthalten

Das Jobcenter argumentierte dagegen und ging zum LSG Berlin-Brandenburg: Kosten der Schädlingsbekämpfung sind unter Abteilung 4 nach § 5 Abs. 2 RBEG grundsätzlich im Regelbedarf enthalten, somit sei nur der Zugang zu einem Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich.

Die Leitlinien des 35. Senats: Wann Schädlingsbekämpfung zur Unterkunft gehört

Der 35. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22 –) hat nun entschieden, dass für Bezieher von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II Folgendes gilt:

Maßnahmen können Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft können auch die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Ungeziefer gehören, insbesondere von Bettwanzen, wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden und die Maßnahmen mangels Tätigkeit des Vermieters wegen des ihnen innewohnenden Eilbedarfs vom Mieter veranlasst werden müssen.

Bettwanzenbefall ist ein Mangel der Mietsache

Bei einem Bettwanzenbefall handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um einen Mangel der Mietsache, dessen Beseitigung beansprucht werden kann und der kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietanspruches führt.

Auf besondere Klauseln im Mietvertrag kommt es nicht an

Dafür, dass die Aufwendungen für eine Schädlingsbeseitigung Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist es unerheblich, ob es dazu im konkreten Mietvertrag speziell auf einen Ungezieferbefall bezogene Regelungen gibt, denn ein Mietvertrag muss die Essentialia des Mietvertrages, nicht aber alle denkbaren Formen der Mietmängel regeln.

Vermieter ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet – bei Verzug darf der Mieter selbst handeln

Die Beseitigung von Mietmängeln ist wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragliche Hauptpflicht, zumindest vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietrechtsverhältnis, denn der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (nach der Überschrift der Vorschrift eine Hauptpflicht). § 536a Abs. 2 BGB berechtigt den Mieter, den Mangel zu beseitigen, u. a. wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mietmangels in Verzug ist.

Insofern ist auch unbeachtlich, inwieweit nur Einrichtungsgegenstände des Vermieters oder auch die Substanz der Wohnung betroffen ist.

Damit gehören die Aufwendungen zur Beseitigung des Ungezieferbefalls zu unterkunftsbezogenen Kosten. Dies gilt insbesondere bei einem Bettwanzenbefall, der ein besonders zügiges Agieren der Mietvertragsparteien verlangt.

Auf ein Verschulden kommt es nicht an

Falsch ist die Annahme des Jobcenters, dass entweder der Vermieter oder der Mieter eine solche Beeinträchtigung ausgelöst bzw. verschuldet haben müssten. Dafür hat das Jobcenter keine entsprechenden Erkenntnisse vorgebracht. Allgemeinkundig ist wegen der sehr einfachen Auslösung des Befalls vielmehr, dass ein Bettwanzenbefall auch bei ordnungsgemäßer Nutzung und Einhaltung üblicher hygienischer Sorgfalt ausgelöst werden kann.

Zuerst ist der Vermieter in der Pflicht

Im Regelfall hat daher der Vermieter für die Beseitigung des Mietmangels, d. h. auch für die Schädlingsbekämpfung, zu sorgen. Dabei hat er wegen § 242 BGB wie in anderen Schuldverhältnissen auch auf die Belange des Vertragspartners, hier also des Mieters, Rücksicht zu nehmen. Die Art der Leistungserbringung durch den Schuldner darf für den Vertragspartner nicht unzumutbar sein.

Wird die Beseitigung des Mietmangels vom Vermieter vertragskonform durchgeführt, entstehen dem Mieter keine Kosten, die gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden könnten.

Schadensersatzforderungen des Vermieters zahlt das Jobcenter nicht

Werden die Kosten dann vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht, weil dieser den Schädlingsbefall verschuldet habe, handelt es sich um die Geltendmachung von Schadensersatz, der ebenfalls nicht vom Jobcenter als Unterkunftskosten gefordert werden kann.

Bleibt der Vermieter untätig, werden die Kosten zum Unterkunftsbedarf

Lehnt der Vermieter die Schädlingsbekämpfung ab, können es Unterkunftskosten sein, wenn der Vermieter der Forderung nicht nachkommt.

Verzögert er sie unzumutbar bzw. lässt er sie trotz entsprechender Forderungen und Mahnung nicht zeitnah durchführen (Unterlassen der geschuldeten Mängelbeseitigung im zumutbar gebotenen Zeitrahmen mit Vermieterverzug), handelt es sich bei den Kosten zur Ungezieferbeseitigung im Wege der Selbstvornahme durch den Mieter um zunächst dem Mieter entstehende Unterkunftskosten, die als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind und wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II begründen.

Dies, das Selbsteintrittsrecht des Mieters nach § 536a BGB und der bestehende Eilbedarf schließen es in der hier angenommenen Konstellation aus, den Mieter zunächst auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung der Vermieterverpflichtungen zu verweisen. Jedenfalls grundsicherungsrechtlich ist geboten, dass die Selbstvornahme sowohl effektiv als auch kostengünstig erfolgt.

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Gericht rät Betroffenen zur Beratung durch das Jobcenter

Der 35. Senat spricht eine Empfehlung für Bezieher von Grundsicherungsgeld aus: Lassen Sie sich von Ihrem Jobcenter beraten.

Es empfiehlt sich für grundsicherungsleistungsberechtigte Mieter, sich vom Jobcenter beraten zu lassen, zumal dieses nach Leistung Inhaber des Anspruches gegenüber dem Vermieter wird.

Mieter müssen den Vermieter unverzüglich zur Beseitigung auffordern

Sowohl aus dem Miet- wie auch aus dem Grundsicherungsverhältnis ergibt sich mithin, dass der Mieter unverzüglich auf eine Beseitigung des Mietmangels in Form des Schädlingsbefalls durch den Vermieter hinzuwirken hat. Dies schließt es auch grundsicherungsrechtlich für den Regelfall aus, dass der Mieter ein Angebot der Mängelbeseitigung durch den Vermieter ausschlagen darf.

Nur für den Fall, dass die durch den Vermieter konkret veranlasste Mängelbeseitigung dem Mieter i. S. v. § 242 BGB unzumutbar und der Vermieter in Leistungsverzug ist, kann dieser selbst für Abhilfe sorgen und entsteht ein Bedarf auf Leistungen für KdU.

Wegen der grundsätzlichen Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung ergibt sich aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten innerhalb des Mietverhältnisses, dass gemeinsam auf eine zumutbare Mängelbeseitigung hingewirkt wird. Dies setzt eine entsprechende Kommunikation zwischen den Mietvertragsparteien mit einer Aufforderung zu einem zumutbaren Vorgehen, ggf. mit Inverzugsetzung des Vermieters, voraus.

Weil ggf. bei Unzumutbarkeit ein Selbsteintrittsrecht des Mieters entstehen kann, hat der Mieter einen Spielraum bei der Entscheidung des Vermieters hinzunehmen. Er hat keinen Anspruch auf ein optimales Vorgehen.

Inwieweit überteuerte Kosten der vermieterseitigen Vornahme bei Inaussichtstellung der Geltendmachung von Schadensersatz vom Mieter von vornherein unterbunden werden können/müssen, ist vorrangig eine zivilrechtliche Frage (Schadensminimierung) und im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

Jobcenter ist bei drohendem Unterkunftsbedarf zur Beratung verpflichtet

Weil bei Unzumutbarkeit ein Unterkunftsbedarf entsteht, ist das Jobcenter zur Beratung verpflichtet. Da dessen Eintritt möglichst zu verhindern ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 5 Satz 1 SGB II), sind auch die Beteiligten des Grundsicherungsrechtsverhältnisses gehalten, entsprechende Beratung zum weiteren Vorgehen zu suchen bzw. anzubieten (vgl. zu entsprechenden Beratungspflichten BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R –; BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R –).

Zuschuss statt Darlehen bei rechtmäßiger Selbstvornahme

Bei rechtmäßigem Selbsteintritt des Mieters gemäß § 536a BGB ist der Anspruch gegen das Jobcenter auf einen Zuschuss und nicht auf ein Darlehen gerichtet. Denn die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sind nicht erfüllt, weil es nicht um die Begleichung aufgelaufener Mietschulden, sondern aktueller Unterkunftskosten geht.

Kein Fall für ein Darlehen nach § 24 SGB II

Da es sich nicht um Bedarfe der Regelleistung – insofern verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Gründe des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil – handelt, kommt die vom Jobcenter für das von ihm gewährte Darlehen in Bezug genommene Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht.

Weil es um KdU geht, scheiden als Anspruchsgrundlagen auch § 24 Abs. 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II aus. Der Umstand, dass ggf. ein Anspruch gegenüber dem Vermieter besteht, steht der Leistung als Zuschuss gerade nicht entgegen, weil dieser Anspruch nach Leistung durch das Jobcenter gemäß § 33 Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht.

Verweis auf den Zivilrechtsweg nur nach zeitnaher Aufklärung

Nur wenn das Jobcenter zeitnah beraten hat, darf es den Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg verweisen. Im Hinblick auf die zivilrechtlich unklare Situation schon der Beibringungsanforderungen zu Darlegungs- und Beweislast kann das Jobcenter die Leistungsberechtigten allenfalls dann auf den Zivilrechtsweg verweisen, wenn es diese über das erforderliche Vorgehen zeitnah aufklärt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R –).

Insofern unterscheiden sich Ansprüche gegen den Vermieter nicht von anderen nach § 33 SGB II übergehenden Ansprüchen, die im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Jobcenters zur Deckung aktueller Bedarfe zu übernehmen sind. Insofern sei nur am Rande auf die Möglichkeit der Rückübertragung verwiesen.

Im konkreten Fall blieb die Klägerin ohne Erfolg

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Vermieter die zeitnahe Beseitigung des Bettwanzenbefalls angeboten hat. Diese hat die Klägerin abgelehnt. Die durch den Vermieter angebotene Schädlingsbeseitigung war für die Klägerin nicht unzumutbar.

Folglich waren der Klägerin keine höheren Kosten der Unterkunft zuzusprechen.

Anmerkung vom Verfasser

Diese Entscheidung kann man als Leitfaden bezeichnen, wann Jobcenter Schädlingsbekämpfungskosten als Unterkunftskosten übernehmen müssen.

Grundsätzlich stellt der Senat klar: Kosten für Ungeziefer – Bettwanzen – Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.

Allein diese Aussage ist mehr als zu begrüßen.

Rechtstipp vom Experten mit anderer Auffassung

Das Jobcenter muss grundsätzlich den Kammerjäger nicht zahlen, so kürzlich der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22 –).

Empfänger von Grundsicherungsgeld haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Schädlingsbekämpfung – weder als Kosten der Unterkunft, als Darlehen, als Erstausstattung noch als Härtefallmehrbedarf.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21. März 2022 – S 135 AS 5234/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R