Eine psychisch kranke Frau erhält Bürgergeld. Jeden Monat kommt das Geld für die Unterkunft – und jeden Monat steht sie vor derselben Entscheidung: Miete zahlen oder Medikamente kaufen. Irgendwann entscheidet sie sich für die Medikamente. Die Miete bleibt aus, der Rückstand wächst, die Kündigung droht.
Das Jobcenter verweigert die Übernahme der Mietschulden mit dem Argument, die Mittel seien zweckentfremdet worden. Das Landessozialgericht Hessen hat dieser Haltung mit Beschluss vom 17. Mai 2013 (Az.L 9 AS 247/13 B ER ) eine klare Absage erteilt.
Was § 22 Abs. 8 SGB II regelt – und was das Jobcenter daraus macht
Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden ist § 22 Abs. 8 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Satz 2 verschärft das zur Sollensregelung: Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Leistung erfolgt nach Satz 4 in der Regel als Darlehen.
Das Wort “gerechtfertigt” ist dabei kein Freifahrtschein für das Jobcenter. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auszulegen ist. Missbrauch – und nur der könnte einer Übernahme entgegenstehen – setzt neben dem objektiv fehlenden Rechtsgrund subjektiv das Wissen und Wollen dieser fehlenden Berechtigung voraus, zumindest in Form des billigenden In-Kaufnehmens. Das Jobcenter sieht das naturgemäß großzügiger: Geld wurde zweckentfremdet, also kein Anspruch. So einfach ist das Recht jedoch nicht.
Notstandsähnliche Konfliktsituation – das entscheidende Argument des Gerichts
Das Landessozialgericht Hessen hat die Situation der Antragstellerin rechtlich als das eingeordnet, was sie tatsächlich war: eine notstandsähnliche Konfliktsituation. Die Schwere der psychischen Erkrankung hatte den Handlungsspielraum der Frau erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich anders verhalten müssen. Zumutbares Alternativverhalten ist die Voraussetzung für jeden Vorwurf der Zweckentfremdung – und daran fehlt es hier.
Das Gericht stützt diese Auslegung ausdrücklich auf Verfassungsrecht. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit garantiert, verpflichten den Staat in gewissem Umfang zum Schutz von Leben und Gesundheit. Das Bundesverfassungsgericht hat das grundsätzlich bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BVerfG 347/98) festgestellt. Dass dieser Schutzauftrag nicht dazu führen darf, einer schwer kranken Frau den Kauf lebensnotwendiger Medikamente als Missbrauch öffentlicher Mittel anzulasten, erschließt sich ohne großen Aufwand.
Unerheblich war für das Gericht auch, ob die fraglichen Medikamente im Rahmen der Krankenversicherung hätten erstattet werden können oder ob ein Arzt eine entsprechende Verschreibung ausgestellt hatte. Der Vorwurf nicht gerechtfertigten Verhaltens setzt voraus, dass der Antragstellerin ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Das lässt sich bei einer schweren psychischen Erkrankung und einer damit einhergehenden, erheblich eingeschränkten Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit nicht ohne weiteres bejahen.
Was daraus für die Praxis folgt – Hinweis des Verfassers
Dieses Urteil steht nicht allein. Mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte und des Bundessozialgerichts lassen sich in dieselbe Richtung lesen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2023 (Az. L 18 AS 512/23 B ER) festgestellt, dass die Gesichtspunkte, die etwa nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II einfließen können, bei drohender Wohnungslosigkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 (Az. B 14 AS 58/09 R) klargestellt, dass auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen bei der Gesamtabwägung nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich zurückzutreten hat. Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage besteht demnach Anspruch auf Übernahme von Mietschulden – erst recht, wenn die betroffene Person psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII erhält.
Das ist kein Freibrief für beliebige Zweckentfremdung. Aber es zieht eine klare Grenze: Wer in einer krankheitsbedingten Ausnahmesituation handelt und dabei objektiv nachvollziehbar – wenn auch nicht regelkonform – entscheidet, dem kann das Jobcenter nicht ohne weiteres den Missbrauchsvorwurf entgegenhalten und daraus den Verlust der Unterkunft konstruieren.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer in einer vergleichbaren Situation steckt oder steckte – Mietschulden wegen krankheitsbedingter Zweckentfremdung von Unterkunftskosten –, sollte die Ablehnung des Jobcenters nicht als letztes Wort hinnehmen. Der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid ist der erste Schritt. Dabei kommt es darauf an, die individuelle Situation konkret darzustellen: Art und Schwere der Erkrankung, der Grund für den Medikamentenkauf, die Einschränkung des Handlungsspielraums. Allgemeine Behauptungen reichen nicht; das Gericht muss sich ein Bild von der tatsächlichen Konfliktsituation machen können.
Wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar droht, ist der Eilrechtsschutz beim Sozialgericht der richtige Weg. Gerichte erteilen in solchen Verfahren einstweiligen Rechtsschutz – so wie im vorliegenden Fall das Landessozialgericht Hessen. Wer wartet, bis die Kündigung vollstreckt ist, hat es deutlich schwerer. Der Antrag auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II sollte deshalb frühzeitig gestellt werden, nicht erst, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Wer zudem Leistungen nach § 67 SGB XII erhält oder einen solchen Anspruch haben könnte, sollte das ausdrücklich in das Verfahren einbringen. Das Vorliegen besonderer sozialer Schwierigkeiten stärkt die Position bei der Gesamtabwägung erheblich.
Das Ergebnis
Das Landessozialgericht Hessen hat mit diesem Beschluss etwas Grundsätzliches festgehalten: Wer krank ist, in einer Ausnahmesituation handelt und dabei zwischen Wohnung und Gesundheit wählen muss, handelt nicht missbräuchlich. Der Staat, der in dieser Situation die Wohnungssicherung verweigert und gleichzeitig den Schutz von Leben und Gesundheit als Verfassungsauftrag für sich in Anspruch nimmt, widerspricht sich selbst. Das Gericht hat diesen Widerspruch aufgelöst – zugunsten der Betroffenen. Wer einen ähnlichen Bescheid erhalten hat, sollte das als Signal verstehen.
Quellen:
BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 08.01.2010 – L 34 AS 1936/09 B ER -, rechtskräftig
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2013 – L 9 AS 247/13 B ER –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2025 – L 1 AS 863/25 B ER –




