Amt kürzt unter Existenzminimum – Das sagt das Gericht

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Ein 50-jähriger Ukrainer flieht 2025 mit seinem minderjährigen Sohn nach Deutschland, nachdem Bomben sein Haus und sein gesamtes Hab und Gut zerstört haben. Er beantragt Asyl, die Entscheidung darüber steht bis heute aus.

Die Behörde verpflichtet ihn zu Reinigungsarbeiten in der Gemeinschaftsunterkunft, „Reinigungstätigkeiten gem. Putzplan”. Er lehnt ab – gesundheitliche Gründe, erklärt er im August 2025. Die Antwort der Behörde: Für ein halbes Jahr, von Mai bis Oktober 2026, erhält er insgesamt 103,54 Euro.

Kein Taschengeld, keine Kleidung, nur der unabwendbar gebotene Bedarf in seiner kargsten Form. Die 42. Kammer des Sozialgerichts München sagt dazu: rechtswidrig. Und zwar nicht nur nach deutschem Recht, sondern nach Europarecht (Beschluss v. 06.07.2026 – S 42 AY 55/26 ER).

Die Rechtsgrundlage: Sanktion nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG

Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sowie auf § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 AsylbLG. Wer eine zumutbare Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund ablehnt, verliert nach dieser Vorschrift den Anspruch auf die regulären Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Übrig bleibt nur der unabwendbar gebotene Bedarf nach § 1a Abs. 1 AsylbLG – eine Notversorgung ohne Bekleidung und ohne Geld für den täglichen Bedarf. Die Behörde selbst hatte daran nichts auszusetzen: 103,54 Euro für sechs Monate erfüllten aus ihrer Sicht offenbar die Anforderungen an ein menschenwürdiges Dasein.

Das Sozialgericht ließ ausdrücklich offen, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Anspruchseinschränkung vorlagen. Darauf kam es nicht an, weil schon die Rechtsfolge selbst europarechtswidrig ist.

Der EuGH hat die Grenze längst gezogen

Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2026 (Az. C-621/24), ergangen auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts vom 25.07.2024 (B 8 AY 6/23 R). Über die zugrunde liegende Revision hat das Bundessozialgericht damit noch nicht abschließend entschieden – es wartet nun seinerseits auf der Grundlage der Luxemburger Antwort auf seine eigene Entscheidung.

Der EuGH selbst hatte über einen Dublin-Fall zu befinden – eine Konstellation, in der ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein anderer Mitgliedstaat für das Verfahren zuständig ist.

Seine Auslegung von Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. g) der Richtlinie 2013/33/EU, der sogenannten Aufnahmerichtlinie, reicht jedoch über diesen Einzelfall hinaus: Materielle Leistungen für Asylbewerber müssen einen angemessenen Lebensstandard sichern, der den Lebensunterhalt sowie die physische und psychische Gesundheit schützt.

Dazu gehören ausdrücklich Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Geldleistungen für den täglichen Bedarf – als Sach- oder Geldleistung, auch als Kombination, aber niemals ersatzlos gestrichen. Eine Abweichung von diesem Standard erlaubt die Richtlinie nur in den eng gefassten Fällen der Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie Art. 20.

Warum das auch außerhalb von Dublin-Verfahren gilt

Der ukrainische Antragsteller befand sich in keinem Dublin-Verfahren – über seinen eigenen Asylantrag war schlicht noch nicht entschieden. Für die Kammer änderte das nichts an der Anwendbarkeit der Richtlinie. Die verweigerte Reinigungstätigkeit fällt weder unter Art. 17 Abs. 3 und 4 noch unter Art. 20 der Richtlinie 2013/33/EU.

Damit bleibt es bei der grundsätzlichen Pflicht, einen angemessenen Lebensstandard zu gewähren. Da § 1a Abs. 1 AsylbLG weder Kleidung noch Geld für den täglichen Bedarf vorsieht, verstößt die Norm gegen Europarecht – unabhängig davon, ob überhaupt ein Dublin-Bezug besteht.

Die Kammer verwarf auch den naheliegenden Ausweg über § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, wonach im Einzelfall weitergehende Leistungen möglich sind. Eine unionsrechtskonforme Auslegung in diese Richtung würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, der die erweiterten Leistungen ausdrücklich als Ausnahme und nicht als Regelfall konzipiert hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014 – I-20 U 70/13 – Rn. 34, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08).

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Aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt für die Kammer die unmittelbare Pflicht, § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 1a AsylbLG unangewendet zu lassen – ohne auf eine Gesetzesänderung oder eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zu warten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.02.2024 – C-715/20; EuGH, Urteil vom 05.12.2017 – C-42/17; BVerfG, Urteil vom 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, „Solange II”).

Auch die neue Aufnahmerichtlinie ändert nichts

Seit Juni 2024 gilt mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 eine neu gefasste Aufnahmerichtlinie, Teil der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Vorschriften bis zum 12.06.2026 in Kraft setzen – ein Termin, der zum Zeitpunkt der Münchener Entscheidung bereits verstrichen war.

Auch nach der neuen Richtlinie bleibt es bei der Pflicht zu einem angemessenen Lebensstandard, der laut Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 ausdrücklich Kleidung und Zuwendungen für den täglichen Bedarf umfasst.

Die abschließende Liste zulässiger Kürzungsgründe in Art. 23 Abs. 2 der neuen Richtlinie erfasst die Verweigerung einer Reinigungstätigkeit nicht – schon gar nicht als „obligatorische Integrationsmaßnahme” im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. f). Unter altem wie unter neuem Recht bleibt das Ergebnis also dasselbe.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Der Beschluss ergeht im einstweiligen Rechtsschutz – ein Eilverfahren, keine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung. Die Behörde kann Beschwerde beim Landessozialgericht einlegen, ein Hauptsacheverfahren bleibt daneben möglich.

Für die praktische Konsequenz ändert das wenig: Wer wegen einer abgelehnten Arbeitsgelegenheit auf den reduzierten Bedarf nach § 1a Abs. 1 AsylbLG gesetzt wird, sollte sich gegen den Kürzungsbescheid wehren und sich dabei konkret auf das EuGH-Urteil vom 04.06.2026 sowie auf den Münchener Beschluss berufen – nicht auf einen pauschalen Verweis auf „Europarecht”.

Erfahrungsgemäß reagieren Behörden auf einzelne Kammerbeschlüsse zunächst zurückhaltend; ein Beschluss der 42. Kammer des Sozialgerichts München bindet keine andere Behörde und kein anderes Gericht unmittelbar. Genau deshalb zählt die genaue Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe, nicht die bloße Berufung auf „ein Gericht habe entschieden”.

Das Existenzminimum ist keine Verhandlungsmasse

Sozialamt und Ausländerbehörde arbeiten gern mit dem Gedanken, dass Leistungskürzungen erzieherisch wirken. Beim Existenzminimum trägt dieser Gedanke nicht, weil es sich eben nicht verhandeln lässt. Wer einen Menschen wegen einer abgelehnten Putzschicht unter das physische Existenzminimum drückt, verwechselt Ordnungsrecht mit Überlebenssicherung.

Die Kammer in München hat dem eine klare Grenze gesetzt, gestützt auf ein frisches EuGH-Urteil, an dem der deutsche Gesetzgeber auf Dauer nicht vorbeikommt. Bis § 1a AsylbLG angepasst wird, bleibt Betroffenen nur der Weg über Widerspruch und Eilantrag – und die Gewissheit, dass sie damit nicht auf verlorenem Posten stehen.

Anmerkung des Verfassers

Leistungen für Asylbewerber in „Dublin-Fällen”: Bett, Brot und Seife reichen nicht, denn das Existenzminimum bleibt unantastbar.

Über den Autor: Detlef Brock ist Autodidakt im Sozialrecht und Redakteur bei gegen-hartz.de. Seine Schwerpunkte liegen im SGB II, SGB IX, SGB XII, SGB VI und SGB XI.

Quellen

Sozialgericht München, Beschluss vom 06.07.2026 – S 42 AY 55/26 ER. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24. Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2014 – I-20 U 70/13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.02.2024 – C-715/20. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.12.2017 – C-42/17. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.10.1986 – 2 BvR 197/83 („Solange II”). Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.