Wer neben dem Job eine hohe Alters-Teilrente bezieht, kann ab Januar 2027 bei längerer Krankheit ohne Krankengeld dastehen. Die neue Grenze liegt bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Auch eine Teilrente von 99,99 Prozent schützt dann nicht mehr vor dem Ausschluss.
Besonders dringend müssen Beschäftigte ihre Absicherung prüfen, die bereits Krankengeld erhalten und über den Jahreswechsel hinaus arbeitsunfähig bleiben.
Darauf weist der Sozialverband VdK in seiner Mitteilung vom 2. Oktober 2026 hin. Eine niedrigere Teilrente kann den Krankengeldschutz erhalten. Dafür fehlt allerdings jeden Monat ein erheblicher Teil der bisherigen Rentenzahlung. Ob sich dieser Schritt lohnt, entscheidet deshalb Ihre persönliche Rechnung.
Die neue Grenze steht bereits im Gesetz
Es handelt sich nicht lediglich um einen Reformvorschlag. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 228, ändert § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. Artikel 1 Nummer 20 erweitert den Ausschluss auf eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Die Änderung tritt nach Artikel 8 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Damit entfällt der Krankengeldanspruch bei einer Alters-Teilrente von etwa 70, 80 oder 99,99 Prozent vollständig. Die Kasse kürzt das Krankengeld also nicht bloß entsprechend dem Rentenanteil.
Einzelheiten zum Krankengeldausschluss bei hohen Teilrenten ab 2027 sind vor allem für Beschäftigte wichtig, die weiterhin auf ihren Arbeitsverdienst angewiesen sind.
Warum 99,99 Prozent bisher einen Unterschied machten
Bis Ende 2026 schließt der Bezug einer Altersvollrente den Krankengeldanspruch aus. Eine Alters-Teilrente fällt allein wegen ihrer Höhe bisher nicht unter diesen Ausschluss. Deshalb konnte eine Teilrente von 99,99 Prozent nahezu die gesamte Altersrente sichern und zugleich den Krankengeldschutz aus einer versicherten Beschäftigung erhalten.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen mussten trotzdem vorliegen.
Die bisherige Unterscheidung erläutert auch der Beitrag Krankengeld gibt es auch bei Teilrente. Für Zeiträume ab 2027 lässt sich daraus jedoch kein unveränderter Schutz für hohe Teilrenten ableiten.
66,66 und 66,67 Prozent sind rechtlich nicht dasselbe
Der Gesetzeswortlaut erfasst mehr als zwei Drittel. Genau zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,666… Prozent. Bei einer Wahl mit zwei Nachkommastellen liegen 66,66 Prozent darunter, 66,67 Prozent dagegen darüber.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 66,66 Prozent als Höchstwert für die entsprechende Gestaltung.
Runden Sie die Grenze nicht eigenständig auf. Schon 66,67 Prozent Teilrente können das Krankengeld ausschließen. Maßgeblich ist der festgesetzte Rentenanteil, nicht der nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen überwiesene Nettobetrag.
Der Arbeitgeber zahlt unter den üblichen Voraussetzungen weiter
Die Änderung betrifft das gesetzliche Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt davon getrennt. Er besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu sechs Wochen.
Die finanzielle Lücke entsteht bei einem längeren Ausfall daher häufig erst, wenn diese Zahlung endet.
Auch beim Thema Krankengeld für Rentner mit Arbeitsvertrag müssen Sie deshalb zwischen Arbeitgeberzahlung und Leistung der Krankenkasse unterscheiden. Eine hohe Teilrente beseitigt ab 2027 den Krankengeldschutz, nicht automatisch den Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Zwei Modellfälle: Mehr Rente oder Absicherung bei längerer Krankheit?
Fiktive Beispiele: Gudrun, 66 Jahre, aus Celle und Matthias, 66 Jahre, aus Hameln arbeiten weiterhin in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Für beide wird vereinfachend dieselbe mögliche Altersvollrente von monatlich 1.800 Euro brutto angenommen.
Beide beziehen ihre jeweilige Teilrente bereits vor einer späteren Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2027.
Gudrun behält ihre Teilrente von 99,99 Prozent. Sie erhält monatlich 1.799,82 Euro brutto. Matthias entscheidet sich nach Beratung für 66,66 Prozent und erhält 1.199,88 Euro brutto. Bei ihm wird vorausgesetzt, dass die Krankenkasse die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld bestätigt. Der monatliche Unterschied bei der Rente beträgt 599,94 Euro.
| Gudrun: 99,99 Prozent Teilrente | Matthias: 66,66 Prozent Teilrente |
|---|---|
| Monatliche Bruttorente: 1.799,82 Euro. | Monatliche Bruttorente: 1.199,88 Euro. |
| Während der Beschäftigung erhält sie 599,94 Euro mehr Rente als Matthias. | Während der Beschäftigung erhält er 599,94 Euro weniger Rente als Gudrun. |
| Nach Ende der Entgeltfortzahlung besteht wegen der hohen Teilrente kein gesetzlicher Krankengeldanspruch. | Nach Ende der Entgeltfortzahlung kann Krankengeld aus der Beschäftigung hinzukommen. |
| Bei langer Krankheit muss sie den ausgefallenen Arbeitsverdienst anderweitig auffangen. | Der mögliche Lohnersatz steht einer dauerhaft niedrigeren laufenden Rentenzahlung gegenüber. |
Angenommen, Matthias erhält für einen vollen Krankengeldmonat vor den darauf entfallenden Abzügen 1.500 Euro: Zusammen mit seiner Bruttorente ergibt das rechnerisch 2.699,88 Euro. Gudrun bleiben aus diesen beiden Einkommensquellen 1.799,82 Euro. In diesem Krankengeldmonat beträgt der Unterschied somit 900,06 Euro zugunsten von Matthias.
Bleibt Matthias dagegen gesund, erhält er bei zwölf Monaten unveränderter Teilrente insgesamt 7.199,28 Euro weniger Bruttorente als Gudrun. Für Ihre eigene Gegenüberstellung brauchen Sie eine Auskunft der Kasse; eine erste Orientierung bietet der Krankengeld-Rechner.
Verwenden Sie für 2027 nur die dann maßgeblichen Berechnungswerte.
Beiträge und spätere Rentenfolgen gehören in die Rechnung
Mit dem Krankengeldanspruch ändert sich auch die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt. Ohne diesen Anspruch gilt grundsätzlich der ermäßigte Krankenversicherungsbeitragssatz von 14 Prozent statt des allgemeinen Satzes von 14,6 Prozent, jeweils zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Die IKK classic weist ausdrücklich auf diese Folge hin. Die Beitragsentlastung für betroffene Beschäftigte ersetzt jedoch keinen weggefallenen Arbeitsverdienst.
Vergleichen Sie deshalb die tatsächlich verfügbaren Beträge nach Beiträgen und unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen. Lassen Sie außerdem von der Rentenversicherung berechnen, wie sich eine zunächst niedrigere Teilrente auf Ihre spätere Rente auswirkt.
Der nicht ausgezahlte Anteil wird nicht einfach auf einem Konto angespart und später nachgezahlt. Mehr dazu erklärt der Beitrag Teilrente: Das passiert mit dem Rest der Rente.
Niedrigere Teilrente bedeutet nicht automatisch volles Krankengeld
Eine Teilrente unterhalb der Grenze beseitigt nur diesen speziellen Ausschlussgrund. Sie brauchen weiterhin einen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch und müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Auch die zeitliche Reihenfolge zählt: Wird die Teilrente erst für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente vor.
Lassen Sie sich daher Anspruch und voraussichtliche Höhe schriftlich erläutern. Gerade bei der Gegenüberstellung können Fehler in der Krankengeldberechnung die Entscheidung verzerren. Ein bereits ausgeschlossener Anspruch lebt zudem nicht in jedem Fall allein durch eine spätere Rentensenkung während derselben Arbeitsunfähigkeit wieder auf; § 50 Absatz 1 Satz 4 enthält hierfür weitere Voraussetzungen.
Laufende Krankengeldfälle: Kein Schutz allein durch den Beginn vor 2027
Der VdK betont, dass das Gesetz keine Übergangsregelung für bereits laufende Krankengeldfälle enthält. Wer Ende 2026 Krankengeld und eine Alters-Teilrente oberhalb der neuen Grenze erhält, kann deshalb ab Januar 2027 betroffen sein. Eine frühere Bewilligung schützt nicht automatisch vor der neuen gesetzlichen Ausschlussregel.
Wenn Sie voraussichtlich über den Jahreswechsel hinaus krankgeschrieben bleiben, sollten Sie Weiterzahlung und mögliche Rentenumstellung jetzt klären. Wird Krankengeld trotz fortbestehender Krankschreibung eingestellt, kommt es auf den konkreten Grund und den Bescheid an.
Eine Krankschreibung allein schützt nicht vor dem den neuen Rentenausschluss.
Umstellung zum Januar: Der Antrag muss rechtzeitig eingehen
Nach der Deutschen Rentenversicherung muss der Wunsch auf Umstellung spätestens am 31. Dezember 2026 bei ihr eingegangen sein, wenn die Änderung zum 1. Januar 2027 gelten soll. Sie können die Umstellung schriftlich oder über den Online-Service beantragen.
Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht das Absendedatum.
Klären Sie vorher, welchen Rentenanteil Sie wählen wollen, wie hoch der Krankengeldanspruch tatsächlich wäre und wie lange Sie noch arbeiten möchten. Die Krankenkasse beurteilt den Krankengeldschutz; die Rentenversicherung berechnet die Teilrente.
Informieren Sie anschließend auch die Entgeltabrechnung Ihres Arbeitgebers über die Änderung.
FAQ: Teilrente und Krankengeld ab 2027
Gilt die Zwei-Drittel-Grenze auch für eine teilweise Erwerbsminderungsrente?
Nein. Die neue Grenze betrifft ausdrücklich Teilrenten wegen Alters. Bei Krankengeld und Erwerbsminderungsrente gelten andere Regeln zu Ausschluss und Kürzung.
Muss ich meine Teilrente jetzt absenken?
Nein. Eine Absenkung ist eine persönliche Entscheidung. Sie kann den Schutz bei längerer Krankheit erhalten, senkt aber Ihre laufende Rente auch in gesunden Monaten.
Kann ich meine Teilrente später wieder erhöhen?
Eine Änderung ist grundsätzlich für die Zukunft möglich. Überschreitet die Alters-Teilrente dann wieder zwei Drittel der Vollrente, greift ab 2027 der Krankengeldausschluss erneut.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Änderungen bei Bezug einer Teilrente, 16. September 2026.
Deutsche Rentenversicherung, Rechtsportal: § 50 SGB V: Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes, Rechtsstand ab 1. Januar 2027.
Gesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; § 50 SGB V, bis Ende 2026 maßgebliche Fassung.
IKK classic: Teilrente: Neue Regeln beim Krankengeld, 1. September 2026.
Sozialverband VdK Deutschland: Krankengeldanspruch ändert sich ab 2027 – Achtung bei einer Teilrente, 2. Oktober 2026.
Umwelt-online, Gesetzesdokumentation: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 20 und Artikel 8 Absatz 2.




