2027: Kein Krankengeld mehr mit 99,99 Prozent Teilrente
Beschäftigte Rentner konnten ihren Anspruch auf Krankengeld bislang häufig dadurch erhalten, dass sie statt einer vollständigen Altersrente eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent wählten. Der Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente reichte aus, um rechtlich nicht als Bezieher einer Altersvollrente zu gelten.
Mit dieser Gestaltung soll ab 2027 Schluss sein. Nach dem vom Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfällt der Krankengeldanspruch künftig bereits dann, wenn die Altersrente als Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente gezahlt wird.
Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher Krankengeld sichern konnte
Wer eine Altersvollrente bezieht, hat nach § 50 Absatz 1 SGB V grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Person weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet und aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet.
Anders wurde bislang eine Teilrente wegen Alters behandelt. Da eine Teilrente keine Vollrente ist, griff der gesetzliche Ausschluss vom Krankengeld nicht unmittelbar.
Die Deutsche Rentenversicherung erlaubt bei Altersrenten eine frei gewählte Teilrente zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente. Damit konnte ein Versicherter auf einen sehr kleinen Teil seiner monatlichen Rente verzichten und zugleich den Krankengeldschutz aus seiner Beschäftigung behalten.
Bei einer Vollrente von beispielsweise 1.800 Euro beträgt der Unterschied zwischen einer Vollrente und einer Teilrente von 99,99 Prozent lediglich 18 Cent im Monat. Dieser geringe Verzicht konnte im Krankheitsfall einen Krankengeldanspruch von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro monatlich erhalten.
Bundestag beschließt neue Grenze von zwei Dritteln
Die Neuregelung setzt nicht unmittelbar bei der weiterhin möglichen Höhe der Teilrente an. Versicherte sollen auch künftig eine Altersrente von 99,99 Prozent wählen können.
Geändert wird jedoch § 50 SGB V. Nach der beschlossenen Fassung besteht kein Krankengeldanspruch mehr bei einer Altersvollrente oder bei einer Teilrente, die mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt.
Damit werden nicht nur Teilrenten von 99,99 Prozent erfasst. Auch Rentenanteile von beispielsweise 70, 80 oder 90 Prozent führen nach der neuen Regel zum Verlust des Krankengeldanspruchs.
Nach dem Wortlaut liegt die Grenze bei „mehr als zwei Dritteln“. Eine Teilrente in Höhe von genau zwei Dritteln soll daher nicht unter diesen Ausschluss fallen. Bei einer geringfügig höheren Teilrente würde der Anspruch dagegen entfallen.
| Höhe der Altersrente | Krankengeldanspruch ab 2027 |
|---|---|
| Vollrente von 100 Prozent | Kein Krankengeldanspruch |
| Teilrente von 99,99 Prozent | Kein Krankengeldanspruch |
| Teilrente von 80 Prozent | Kein Krankengeldanspruch |
| Teilrente von 70 Prozent | Kein Krankengeldanspruch |
| Teilrente von genau zwei Dritteln | Ein Anspruch kann weiterhin bestehen |
| Teilrente von 60 Prozent | Ein Anspruch kann weiterhin bestehen |
Ob Krankengeld tatsächlich gezahlt wird, hängt weiterhin von den übrigen Voraussetzungen ab. Dazu gehören unter anderem eine Versicherung mit Krankengeldanspruch, eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit und ein entsprechender Verdienstausfall.
Gesetzgeber spricht von unerwünschten Mitnahmeeffekten
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Änderung mit der Vermeidung sogenannter systemwidriger Mitnahmeeffekte. Nach Auffassung der Bundesregierung soll verhindert werden, dass Versicherte nahezu ihre gesamte Altersrente beziehen und zusätzlich bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus ihrer Beschäftigung erhalten.
Im Gesetzentwurf wird ausdrücklich auf die 99,99-Prozent-Teilrente verwiesen. Der minimale Verzicht auf einen Rentenanteil habe es ermöglicht, zusätzlich eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu beanspruchen.
Die Bundesregierung erwartet durch die neue Abgrenzung Einsparungen von rund 30 Millionen Euro im Jahr. Zugleich soll verhindert werden, dass die Ausgaben der Krankenkassen durch eine stärkere Nutzung dieses Modells weiter steigen.
Wer von der Änderung betroffen ist
Betroffen sind Altersrentner, die neben ihrer Rente weiterhin abhängig beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld erwerben. Besonders relevant ist die Änderung für Versicherte, die vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.
Ein Beschäftigungsverhältnis allein reicht allerdings nicht immer aus. Entscheidend ist auch, ob der Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist und entsprechende Beiträge entrichtet.
Für privat krankenversicherte Rentner gelten andere vertragliche Bestimmungen. Auch geringfügig Beschäftigte haben aus einem Minijob in der Regel keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch, sodass die neue Zwei-Drittel-Grenze für sie häufig keine unmittelbare Auswirkung hat.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Beschäftigten geboten, die bereits eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln beziehen. Sie sollten nicht davon ausgehen, dass ihre bisherige Absicherung im Krankheitsfall unverändert fortbesteht.
Warum der Verlust des Krankengeldes teuer werden kann
Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall zunächst grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, übernimmt bei bestehendem Anspruch die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld.
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Davon werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Fällt dieser Anspruch weg, endet nach der Entgeltfortzahlung auch das laufende Arbeitseinkommen. Der Betroffene muss dann mit seiner Altersrente und möglichen weiteren Einkünften auskommen.
Gerade bei einer niedrigen oder mittleren Altersrente kann dadurch eine erhebliche Einkommenslücke entstehen. Die Höhe des finanziellen Risikos hängt davon ab, wie hoch der Arbeitsverdienst ist und wie lange die Erkrankung dauert.
Eine Teilrente von genau zwei Dritteln kann interessant werden
Wer den Krankengeldschutz erhalten möchte, könnte seine Altersrente künftig auf höchstens zwei Drittel der Vollrente begrenzen. Nach dem beschlossenen Wortlaut werden nur Teilrenten erfasst, die diese Schwelle überschreiten.
Eine solche Entscheidung führt jedoch zu einem deutlich höheren monatlichen Rentenverzicht als das bisherige 99,99-Prozent-Modell. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro würden bei einer Teilrente von zwei Dritteln zunächst nur 1.200 Euro ausgezahlt.
Die nicht bezogenen 600 Euro gehen nicht automatisch verloren. Der zunächst nicht ausgezahlte Rentenanteil kann später beansprucht werden und je nach Ausgangslage mit geringeren Abschlägen oder Zuschlägen verbunden sein.
Trotzdem muss die laufende Liquidität bedacht werden. Ein möglicher Krankengeldanspruch ist nur dann von Nutzen, wenn tatsächlich eine längere Arbeitsunfähigkeit eintritt, während der monatliche Rentenverzicht sofort spürbar wird.
Nicht jede Teilrente führt automatisch zu Krankengeld
Die Wahl einer Teilrente bis zur zulässigen Grenze schafft nicht allein einen Krankengeldanspruch. Entscheidend bleiben die Art der Beschäftigung, der Versicherungsstatus und der gewählte Krankengeldtarif.
Bei Arbeitnehmern beginnt die Krankengeldzahlung in der Regel erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Wer nur sehr wenige Stunden arbeitet oder ein geringes Arbeitsentgelt erhält, bekommt entsprechend weniger Krankengeld.
Für hauptberuflich Selbstständige gelten zusätzliche Bedingungen. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen vielfach ausdrücklich einen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch wählen oder einen Wahltarif abschließen.
Vor einer Änderung der Rentenhöhe sollte deshalb sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenkasse einbezogen werden. Nur die Krankenkasse kann verbindlich beurteilen, ob aus der konkreten Versicherung und Beschäftigung Krankengeld gezahlt würde.
Teilrente kann auch für pflegende Angehörige wichtig sein
Die 99,99-Prozent-Teilrente wird nicht ausschließlich wegen des Krankengeldes genutzt. Sie kann auch für Rentner interessant sein, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Angehörigen pflegen.
Bei einer Teilrente kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson entrichten. Diese Beiträge können die spätere Altersrente erhöhen.
Die beschlossene Krankengeldänderung beseitigt diese Möglichkeit nicht unmittelbar. Eine Person kann daher weiterhin eine Teilrente von 99,99 Prozent wählen, um rentenrechtliche Vorteile aus der Pflege zu nutzen.
Sie muss allerdings damit rechnen, aus einer daneben ausgeübten Beschäftigung kein Krankengeld mehr zu erhalten. Die Gründe für die Wahl einer Teilrente müssen deshalb künftig genauer voneinander getrennt betrachtet werden.
Was Beschäftigte mit einer hohen Teilrente jetzt prüfen sollten
Betroffene sollten zunächst feststellen, ob sie aus ihrer Beschäftigung derzeit überhaupt einen Krankengeldanspruch haben. Hinweise ergeben sich aus den Beitragsabrechnungen und aus dem Versicherungsstatus bei der Krankenkasse.
Danach sollte berechnet werden, wie hoch die Altersrente bei einer Begrenzung auf genau zwei Drittel wäre. Dieser Betrag kann dem voraussichtlichen Krankengeld und dem persönlichen Risiko einer längeren Erkrankung gegenübergestellt werden.
Auch der Arbeitsvertrag verdient Beachtung. Einige Arbeitsverhältnisse enden automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder mit dem Bezug einer bestimmten Altersrente, sofern eine wirksame Befristungsvereinbarung besteht.
Eine Änderung der Teilrente sollte rechtzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Dabei sollte ausdrücklich angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt und in welchem prozentualen Umfang die Altersrente gezahlt werden soll.
Bundestag hat die Reform am 10. Juli 2026 beschlossen
Der Bundestag nahm das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 mit 319 Ja-Stimmen an. 286 Abgeordnete stimmten dagegen, vier enthielten sich.
Die Neuregelung ist Teil eines umfangreichen Spar- und Finanzierungspakets für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Bundesregierung will damit eine für 2027 erwartete Finanzierungslücke in Milliardenhöhe auffangen.
Für Betroffene ist vor allem entscheidend, dass die bisherige Unterscheidung zwischen Vollrente und nahezu vollständiger Teilrente beim Krankengeld nicht fortgeführt wird. Nach Inkrafttreten wird eine Altersrente von mehr als zwei Dritteln für den Krankengeldanspruch einer Vollrente gleichgestellt.
Praxisbeispiel: Hohe Teilrente führt ab 2027 zur Einkommenslücke
Der 66-jährige Thomas erhält eine rechnerische Altersvollrente von 1.700 Euro. Er arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig und verdient monatlich 2.000 Euro brutto. Um den Krankengeldanspruch zu erhalten, hat er bislang eine Teilrente von 99,99 Prozent gewählt und verzichtet dadurch nur auf wenige Cent.
Im März 2027 erkrankt Thomas länger als sechs Wochen. Nach der neuen Regel erhält er trotz seiner Beitragszahlungen aus dem Arbeitsentgelt kein Krankengeld, weil seine Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Nach Ende der Entgeltfortzahlung bleiben ihm vorübergehend nur seine Rente und gegebenenfalls weitere private Einkünfte.
Hätte Thomas seine Teilrente rechtzeitig auf genau zwei Drittel reduziert, könnte grundsätzlich weiterhin Krankengeld gezahlt werden. Er müsste dann allerdings zunächst auf rund 567 Euro seiner monatlichen Vollrente verzichten und prüfen, ob sich diese Gestaltung für seine persönliche Situation rechnet.
Häufige Fragen und Antworten
Gibt es ab 2027 mit einer 99,99-Prozent-Teilrente noch Krankengeld?
Nein. Nach der beschlossenen Änderung des § 50 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Eine Teilrente von 99,99 Prozent liegt deutlich über dieser Grenze.
Ist die 99,99-Prozent-Teilrente ab 2027 verboten?
Nein. Versicherte können ihre Altersrente weiterhin als Teilrente von bis zu 99,99 Prozent beziehen. Sie können damit jedoch keinen Krankengeldanspruch aus einer Beschäftigung mehr erhalten.
Bleibt Krankengeld bei einer Teilrente von genau zwei Dritteln möglich?
Nach dem Gesetzeswortlaut ja, denn ausgeschlossen werden Teilrenten von mehr als zwei Dritteln. Die weiteren Voraussetzungen für Krankengeld müssen dennoch erfüllt sein.
Was passiert mit einer bereits laufenden Teilrente von 99,99 Prozent?
Die Teilrente selbst kann weitergezahlt werden. Ab dem Inkrafttreten der neuen Krankengeldregel entfällt jedoch der bisherige Vorteil, soweit die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt.
Bekommen arbeitende Vollrentner Krankengeld?
Grundsätzlich nein. Der Bezug einer Altersvollrente schließt den gesetzlichen Krankengeldanspruch bereits nach bisherigem Recht aus, auch wenn der Rentner weiterhin beschäftigt ist.
Sollte die Teilrente vorsorglich auf zwei Drittel gesenkt werden?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine niedrigere Teilrente kann den Krankengeldschutz erhalten, führt aber zu einem erheblichen Verzicht auf die laufende Rentenauszahlung. Vor einer Entscheidung sollten eine individuelle Berechnung und eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse eingeholt werden.




