Nach sechs Wochen Krankschreibung endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, und die Krankenkasse übernimmt mit dem Krankengeld: 70 Prozent vom Brutto, höchstens aber 90 Prozent vom Netto. Diese Formel aus § 47 SGB V klingt nach einer einzigen Rechnung.
Tatsächlich stecken darin mehrere Zwischenschritte, an denen Kassen immer wieder an denselben Stellen zu wenig auszahlen: der falsche Zeitraum, das vergessene Weihnachtsgeld, die falsch gedeckelte Bemessungsgrenze.
Das ist kein Randproblem für Einzelfälle. Ein einziger falsch angesetzter Zwischenschritt kostet bei längerem Krankengeldbezug schnell mehrere hundert Euro im Monat, ohne dass der Bescheid deshalb unplausibel wirkt.
Und wer den Fehler erst Jahre später entdeckt, ist nicht automatisch zu spät dran: Über einen Überprüfungsantrag lässt sich zu wenig gezahltes Krankengeld rückwirkend bis zu vier Jahre zurückholen.
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld-Berechnung: Warum 70 Prozent vom Brutto selten ankommen
Die Formel selbst ist schnell erklärt. Grundlage ist das Regelentgelt: das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt aus dem letzten vollständig abgerechneten Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, umgerechnet auf einen Kalendertag. Davon zahlt die Kasse 70 Prozent. So weit die halbe Rechnung.
Die zweite Hälfte wird selten erklärt, obwohl sie in den meisten Fällen den Ausschlag gibt: Das errechnete Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei den meisten Arbeitnehmern liegt diese Netto-Grenze niedriger als die 70 Prozent vom Brutto.
Der Grund: Die Differenz zwischen Brutto und Netto ist durch Steuern und Sozialabgaben größer als die 20 Prozentpunkte Unterschied zwischen 70 und 90 Prozent. Die Kasse zahlt in diesen Fällen also nicht 70 Prozent des Bruttolohns aus, sondern den niedrigeren Netto-Wert.
Wer nur mit der ersten Zahl rechnet, erwartet automatisch zu viel und übersieht, an welcher Stelle die Kasse tatsächlich rechnen muss.
Fehler eins beim Krankengeld: falsche Zahlen von Anfang an
Bevor die 70/90-Formel überhaupt greift, muss die Kasse zwei Dinge festlegen: den richtigen Zeitraum und die richtigen Ausgangsdaten. An beiden Stellen geht es schief.
Als Bemessungszeitraum gilt der letzte vollständig abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mindestens aber die letzten vier abgerechneten Wochen.
Wird stattdessen ein kürzerer, älterer oder falsch abgegrenzter Zeitraum herangezogen, verschiebt sich die gesamte Rechnung von der ersten Zahl an. Bei Stundenlohn kommt eine zweite Fehlerquelle hinzu: Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit, nicht ein beliebiger Durchschnitt aus den zuletzt geleisteten Stunden.
Wird tatsächlich mehr gearbeitet, als im Vertrag steht, rechnet die Kasse trotzdem oft nur mit der niedrigeren Vertragsstundenzahl weiter – das Ergebnis bleibt dauerhaft zu niedrig.
Die zweite Baustelle liegt gar nicht bei der Kasse selbst, sondern beim Arbeitgeber. Der muss die Verdienstdaten für die Krankengeldberechnung per gesicherter elektronischer Datenübertragung an die Kasse melden.
Die Kasse rechnet mit genau diesen gemeldeten Werten, ohne sie gegen die tatsächliche Lohnabrechnung zu prüfen. Fehlt in der Meldung ein Schichtzuschlag oder ist ein Nettobetrag falsch übertragen, rechnet die Kasse korrekt und trotzdem mit falschen Zahlen weiter.
Genauso wirkt sich eine schlicht vergessene Lohnerhöhung aus. Das Ergebnis wirkt seriös, weil es formal richtig berechnet ist, nur eben auf einer Datenbasis, die nie stimmte.
Der zweite Fehler: verschwundenes Weihnachtsgeld
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine wiederkehrende Jahresprämie fließt über einen sogenannten Hinzurechnungsbetrag in die Berechnung ein.
Die Kasse muss dafür ein Dreihundertsechzigstel aller Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das tägliche Regelentgelt aufschlagen. Übersehen wird dieser Schritt vor allem dann, wenn die Einmalzahlung von einem anderen Arbeitgeber-System gemeldet wurde als der laufende Lohn.
Wie viel dabei verloren geht, zeigt eine einfache Rechnung: 1.500 Euro Weihnachtsgeld ergeben rund 4,17 Euro Hinzurechnungsbetrag pro Kalendertag.
Bei einem Monat mit 30 Tagen sind das etwa 125 Euro, die fehlen, wenn die Kasse diesen einen Schritt schlicht ausgelassen hat. Über mehrere Monate Krankengeldbezug wird daraus schnell ein niedriger vierstelliger Betrag.
Nicht jede Sonderzahlung zählt allerdings gleich viel. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg werden nur Zahlungen berücksichtigt, die kalenderperiodisch wiederkehren, also etwa jährliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
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Eine einmalige Erfolgsprämie oder ein Corona-Bonus zählt nach dieser Lesart nicht, weil eine solche Zahlung naturgemäß nicht vorhersehbar ist. Bei der eigenen Bescheid-Prüfung lohnt es sich deshalb, nicht jede Sonderzahlung reflexhaft einzufordern, sondern gezielt die, die tatsächlich jedes Jahr wiederkehrt.
Der dritte Fehler: falsch gedeckelt bei hohen Gehältern
Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird für die Krankengeldberechnung so behandelt, als läge das Gehalt nur an dieser Grenze. Das Regelentgelt wird also gekappt, bevor überhaupt die 70/90-Regel angewendet wird.
2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat, umgerechnet auf den Kalendertag also bei 193,75 Euro. Siebzig Prozent davon ergeben 135,63 Euro brutto pro Tag, das rechnerische Höchst-Krankengeld für dieses Jahr.
Der typische Fehler bei dieser Gruppe liegt nicht in der Deckelung selbst, sondern in dem, was danach kommt. Bei ohnehin erreichtem Höchstwert bringen zusätzliches Weihnachtsgeld oder eine Gehaltserhöhung nicht automatisch mehr Krankengeld, weil die Deckelung diesen Spielraum bereits aufgebraucht hat.
Manche Kassen rechnen die Einmalzahlung trotzdem oben drauf, statt sie gegen die bereits erreichte Obergrenze zu prüfen, und weisen einen Betrag aus, der höher wirkt, aber bei genauerem Nachrechnen nicht standhält. Das kann sich für Betroffene sogar auszahlen, korrigiert werden darf es trotzdem: Die Kasse muss die Kappungsgrenze in beide Richtungen sauber anwenden.
Vier Jahre rückwirkend: der Überprüfungsantrag
Einen aktuellen Bescheid, der falsch wirkt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang mit einem Widerspruch angreifen. Diese Frist kennt fast jeder. Weniger bekannt ist, was passiert, wenn dieser Monat bereits verstrichen ist und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist.
Ein gewöhnlicher Widerspruch ist dann nicht mehr möglich. Genau für diesen Fall gibt es den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Ein bestandskräftiger Bescheid kann jederzeit erneut zur Prüfung gestellt werden, wenn er von Anfang an auf falsch angewandtem Recht oder einem unzutreffenden Sachverhalt beruhte.
Die Pflicht der Kasse, ihre Rechenwerte offenzulegen, wirkt zunächst wie eine bloße Formalie. Sie ist aber genau das Gegenteil: Ohne Regelentgelt, Nettoarbeitsentgelt und den zugrunde gelegten Zeitraum lässt sich ein Berechnungsfehler gar nicht erst finden.
Wer eine Abweichung vermutet, sollte deshalb schriftlich die kalendertäglichen Werte für Regelentgelt und Nettoarbeitsentgelt anfordern, dazu den angesetzten Bemessungszeitraum und die Stelle, an der zwischen 70 Prozent brutto und 90 Prozent netto gekappt wurde. Ohne diese Rechenkette bleibt jede Vermutung eine Vermutung.
Beim Zeitfenster für die Nachzahlung lohnt sich ein zweiter Blick, weil hier eine verbreitete Verwechslung lauert. Bürgergeld-Bezieher kennen aus eigener Erfahrung oft nur die verkürzte Ein-Jahres-Frist, die für Bürgergeld-Leistungen nach dem SGB II gilt.
Für Krankengeld gilt diese Verkürzung nicht. Hier greift die allgemeine Regel des Sozialgesetzbuchs X: Nachzahlungen sind längstens für vier Jahre möglich, gerechnet ab dem Jahresbeginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird. Wer also im Dezember 2026 einen Überprüfungsantrag stellt, kann Krankengeld rückwirkend bis zum 1. Januar 2022 nachgezahlt bekommen.
Nur wenige Tage später, am 2. Januar 2027, ist bereits ein volles Jahr verloren. Zuständig für die Entscheidung ist die Kasse selbst, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat.
| Fehlerquelle | Was schiefläuft | Woran Sie es im Bescheid erkennen |
|---|---|---|
| Falsche Rechengrundlage | Zeitraum oder Stundenbasis falsch angesetzt, Arbeitgeber meldet falsche Werte | Regelentgelt weicht ohne Erklärung von der letzten Lohnabrechnung ab |
| Verschwundenes Weihnachtsgeld | Hinzurechnungsbetrag für Einmalzahlungen fehlt oder ist falsch berechnet | Regelentgelt ändert sich trotz gezahlter Einmalzahlung nicht |
| Falsche Deckelung | Kappung auf die Beitragsbemessungsgrenze oder auf 90 Prozent netto falsch angewendet | Krankengeld liegt exakt am Höchstwert, obwohl das Gehalt darunter lag, oder umgekehrt |
Was eine Krankengeld-Nachrechnung wert ist
Ein Krankengeld-Bescheid, der plausibel aussieht, ist deshalb noch lange nicht richtig gerechnet. Genau das macht diese Fehler so hartnäckig: Sie verstecken sich nicht in einer offensichtlich falschen Zahl, sondern in einem übersprungenen Zwischenschritt, den niemand von außen sieht, wenn er nicht danach fragt.
Mitten in einer längeren Krankschreibung fehlt vielen Betroffenen schlicht die Kraft, eine mehrstufige Formel nachzurechnen. Genau das wissen auch die Kassen. Der Überprüfungsantrag dreht diese Rechnung um: Er macht aus einem verpassten Widerspruch keine endgültige Niederlage, sondern eine offene Frage, die sich mit den richtigen Unterlagen noch Jahre später beantworten lässt.
Häufige Fragen zur Krankengeld-Berechnung
Schließt es einen Überprüfungsantrag aus, wenn ich dem Bescheid damals nicht widersprochen habe?
Nein. Entscheidend ist nicht, ob seinerzeit Widerspruch eingelegt wurde, sondern ob der Bescheid von Anfang an falsch war. Auch eine zunächst unbemerkte oder stillschweigend akzeptierte Falschberechnung lässt sich über § 44 SGB X noch nachträglich korrigieren.
Was passiert, wenn die Kasse den Überprüfungsantrag ablehnt?
Die Ablehnung eines Überprüfungsantrags ist selbst wieder ein Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt auch dieser erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen.
Gilt die 70/90-Regel auch für Selbstständige?
Für Selbstständige ohne Arbeitnehmerstatus gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Die 70/90-Kappung selbst bleibt dieselbe, nur die Ausgangsgröße wird anders ermittelt als beim Arbeitnehmer-Gehalt.
Steht die 70/90-Regel vor einer Kürzung?
Ein früherer Referentenentwurf zur Stabilisierung der Krankenkassen-Finanzen sah eine Absenkung auf 65 Prozent brutto und 85 Prozent netto vor. Das Bundeskabinett hat diese Maßnahme bereits aus seinem Gesetzentwurf gestrichen. Nach aktuellem Stand bleibt die 70/90-Regel unverändert.
Quellen
Bundessozialgericht: Terminbericht zu den Urteilen vom 18. September 2025, B 3 KR 7/24 R und B 3 KR 8/24 R
Gesetze im Internet: Gesetzestext § 47 SGB V, Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Sozialgesetzbuch X: Gesetzestext § 44 SGB X, Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil zu Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung, Az. L 5 KR 3231/21




