Krankengeld für Rentner mit Arbeitsvertrag zusätzlich zur Rente

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Immer mehr Rentner bleiben erwerbstätig – vom Minijob bis zur regulären Teilzeit. Spätestens bei einer längeren Erkrankung stellt sich dann die heikle Frage: Fließt nach sechs Wochen weiterhin Geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Form von Krankengeld – oder endet die Lohnersatzleistung trotz laufendem Arbeitsvertrag?

Die Antwort hängt davon ab, welche Rente bezogen wird und wie der Krankenversicherungsschutz ausgestaltet ist.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Zunächst gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch für beschäftigte Rentner –, dass der Arbeitgeber bei Krankheit grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Entgelt fortzahlt. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz verankert und gilt unabhängig davon, ob jemand bereits eine Rente bezieht. Erst nach Ablauf dieser Frist kommt – falls vorhanden – die Kasse mit Krankengeld ins Spiel.

Vollrente schließt Krankengeld aus

Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, hat in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Gesetzgeber ordnet ausdrücklich an, dass ein eventuell bestehender Anspruch mit Beginn der Vollrente endet und ein neuer Anspruch nicht mehr entsteht. Das gilt unabhängig davon, ob daneben ein versicherungspflichtiger Job ausgeübt wird.

Die Vorschrift soll Doppelversorgungen vermeiden und wurde durch die Rechtsprechung bestätigt. Praktisch heißt das: Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung endet die Lohnersatzleistung, obwohl der Arbeitsvertrag weiter besteht.

Die wichtige Ausnahme: Teilrente kann den Krankengeldzugang erhalten

Anders liegt der Fall bei einer Altersteilrente. Beziehen Beschäftigte keine Voll-, sondern eine Teilrente, besteht – bei krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung – weiterhin ein Zugang zum Krankengeld.

Rechtlicher Hintergrund: Der strikte Ausschluss in § 50 Abs. 1 SGB V erfasst Vollrenten, nicht jedoch Teilrenten; bei Teilrenten greifen im Krankheitsfall die allgemeinen Krankengeldregeln, gegebenenfalls mit Kürzungen, wenn eine Rente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird (§ 50 Abs. 2 SGB V). In der Praxis wird deshalb häufig darauf hingewiesen, dass eine geringe Teilrente – selbst 99,99 % – den Anspruch dem Grunde nach sichern kann, solange das Beschäftigungsverhältnis krankenversicherungspflichtig ist.

Ob und in welcher Höhe gekürzt wird, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung. Eine individuelle Beratung ist hier dringend angeraten.

Tabelle: Wann Rentner Krankengeld Anspruch haben

Konstellation Anspruch auf Krankengeld?
Altersvollrente (Vollrente wegen Alters) Nein – nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung endet die Lohnersatzleistung aus der GKV.
Altersteilrente (Teilrente wegen Alters) Ja – bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (allgemeiner Beitragssatz) besteht Anspruch.
Rente wegen voller Erwerbsminderung Nein – der Anspruch auf Krankengeld endet mit Rentenbeginn.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Ja – Krankengeldanspruch besteht, wird aber um den Zahlbetrag der Rente gekürzt.
Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwer-, Waisen-, Erziehungsrente) Ja – keine Sperre; Anspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen (GKV, Beschäftigung) vorliegen.
Minijob + Altersvollrente Nein – im Regelfall nur Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen.
Minijob + Altersteilrente In der Regel nein – da meist keine KV-Pflicht; Ausnahme nur bei separater GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch.

KVdR, Beitragssatz und Minijob

Viele Altersrentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Für Beschäftigte mit Vollrente gilt: Weil ein Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, wird in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt; die Absicherung einer Krankengeldleistung ist dort nicht vorgesehen.

Wer hingegen mit Teilrente beschäftigt ist, fällt – je nach Konstellation – unter den allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeldanspruch.

Wichtig ist außerdem die Art des Jobs: Im Minijob besteht zwar Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, aber regelmäßig kein Krankengeldzugang, weil keine eigene GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeld entsteht.

Was bleibt nach sechs Wochen? Typische Szenarien

Bezieht eine beschäftigte Person eine Vollrente und wird länger krank, trägt zunächst der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Danach endet die Zahlung – ein Übergang ins gesetzliche Krankengeld findet nicht statt, auch wenn der Arbeitsvertrag fortbesteht.

Bei Teilrentenbezug kann die Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld leisten; hierbei sind Anrechnungen und zeitliche Konstellationen (z. B. nachträgliche Rentenbewilligung) zu beachten. In beiden Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitgeber, um Einkommenslücken zu vermeiden.

Private Krankenversicherung: Krankentagegeld und Rente

Wer privat krankenversichert ist, sollte wissen: Die private Krankentagegeldversicherung endet in der Regel mit Beginn der Altersrente – häufig sogar ausdrücklich in den Bedingungen. Das gilt selbst dann, wenn neben der Rente weiter gearbeitet wird. Ohne gesonderte Vereinbarung entfällt damit die private Lohnersatzleistung für längere Krankheitszeiten.

Fazit: Arbeitsvertrag allein genügt nicht

Ob es für arbeitende Rentnerinnen und Rentner Krankengeld gibt, entscheidet nicht der Arbeitsvertrag, sondern der Renten- und Versicherungsstatus. Die klare Linie lautet: Vollrente schließt gesetzliches Krankengeld aus; Teilrente kann den Anspruch – bei versicherungspflichtiger Beschäftigung – erhalten. Wer im Ruhestand auf regelmäßiges Erwerbseinkommen angewiesen ist, sollte die Weichen früh stellen und den eigenen Status vorab mit Kasse und Rentenversicherung prüfen. Das vermeidet unliebsame Überraschungen, wenn aus Wochen plötzlich Monate der Arbeitsunfähigkeit werden.