Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in ein Gesetzespaket zu überführen. Dazu gehört der Vorschlag, die Altersteilzeit im Blockmodell abzuschaffen und das Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben.
Für Beschäftigte, deren Freistellungsphase bald beginnt, ist diese Ankündigung besonders relevant. Der politische Beschluss ändert das geltende Recht jedoch noch nicht und beendet auch keinen bereits unterschriebenen Altersteilzeitvertrag.
Offen ist bislang, welche Stichtage und Übergangsregeln ein späteres Gesetz enthalten wird. Beschäftigte sollten deshalb jetzt prüfen, ob Vertragsende, Rentenbeginn und finanzielle Absicherung weiterhin zusammenpassen.
Was die Koalition beschlossen hat
Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, das Blockmodell künftig nicht mehr zuzulassen. Erhalten bleiben soll das Gleichverteilungsmodell, bei dem Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis zum Rentenbeginn durchgehend reduzieren.
Der Bericht der Alterssicherungskommission wurde am 23. Juni 2026 veröffentlicht. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren nach Möglichkeit bis Ende 2026 abzuschließen.
Bis ein neues Gesetz beschlossen, ausgefertigt und verkündet ist, gilt weiterhin das heutige Altersteilzeitgesetz. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es auch nach geltendem Recht nicht.
Ein Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Weitere Grundlagen finden Sie in unserem Beitrag zur Altersteilzeit und ihren Voraussetzungen.
Was der Beschluss für bestehende Verträge bedeutet
Ein Koalitionsbeschluss hebt bestehende Verträge nicht auf. Wer bereits eine wirksame Altersteilzeitvereinbarung unterschrieben hat, kann sich daher zunächst auf die darin geregelten Leistungen und Termine berufen.
Unklar ist allerdings, wie ein künftiges Gesetz laufende Vereinbarungen behandelt. Denkbar sind Übergangsregeln, die auf das Datum des Vertragsabschlusses, den Beginn der Arbeitsphase oder den Wechsel in die Freistellung abstellen.
Beschäftigte sollten deshalb keine Vertragsänderung allein wegen der politischen Ankündigung unterschreiben. Vor allem Aufhebungsvereinbarungen, neue Vorbehalte oder veränderte Endtermine können bestehende Ansprüche verschlechtern.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bisher nur eine mündliche Zusage oder ein noch nicht genehmigter Antrag vorliegt. In diesem Fall ist die rechtliche Position häufig schwächer als bei einer bereits von beiden Seiten unterschriebenen Vereinbarung.
Vertragsende und Rentenbeginn neu abgleichen
Viele Altersteilzeitverträge sind so gestaltet, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn endet. Ändern sich zugleich die Voraussetzungen einzelner Altersrenten, kann zwischen Vertragsende und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen.
Die Reformvorschläge betreffen nicht nur die Altersteilzeit. Diskutiert werden auch Änderungen bei der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren und beim frühestmöglichen Rentenbeginn für langjährig Versicherte.
Wer seinen Vertrag auf die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet hat, sollte deshalb eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Geprüft werden sollten der früheste Rentenbeginn, die anerkannten Versicherungszeiten und mögliche Rentenabschläge.
Besonders wichtig ist der genaue Wortlaut des Altersteilzeitvertrags. Ein festes Enddatum kann andere Folgen haben als eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn endet.
Welche Vertragsklauseln jetzt wichtig sind
Zunächst sollte geklärt werden, ob die Vereinbarung bereits uneingeschränkt wirksam ist. Manche Verträge stehen unter dem Vorbehalt einer Rentenauskunft, einer betrieblichen Quote, einer Zustimmung des Betriebsrats oder einer zusätzlichen Freigabe durch den Arbeitgeber.
Danach sind Beginn und Ende der Arbeits- und Freistellungsphase zu kontrollieren. Auch Regelungen zur Rückkehr in die Beschäftigung, zu einer vorzeitigen Beendigung oder zu Änderungen des Rentenrechts verdienen Aufmerksamkeit.
Geprüft werden sollten außerdem die Höhe des Altersteilzeitentgelts und die vereinbarte Aufstockung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten häufig Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen.
Zu klären ist auch, ob Tariferhöhungen, Einmalzahlungen, Schichtzulagen, Boni oder Jahressonderzahlungen während der Freistellungsphase berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren 9 AZR 509/14 gezeigt, dass es dabei stark auf die jeweilige Vertrags- und Tarifformulierung ankommt.
Urlaub, Zeitkonten und Wertguthaben prüfen
Offene Urlaubstage sollten vor dem letzten tatsächlichen Arbeitstag geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht während einer vollständigen Freistellungsphase grundsätzlich kein neuer gesetzlicher Erholungsurlaub.
Das ergibt sich unter anderem aus dem Urteil vom 24. September 2019, Aktenzeichen 9 AZR 481/18. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können allerdings günstigere Regelungen vorsehen.
Auch Überstunden und Arbeitszeitkonten sollten vor dem Wechsel in die Freistellung schriftlich abgerechnet sein. Ungeklärte Salden führen später häufig zu Streit über Vergütung oder Freizeitausgleich.
Beim Blockmodell erbringen Beschäftigte während der Arbeitsphase einen Teil ihrer Leistung im Voraus. Das dabei aufgebaute Wertguthaben muss unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers geschützt sein.
Nach Paragraf 8a des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber die Absicherung nachweisen. Beschäftigte sollten sich die Höhe des Wertguthabens und das eingesetzte Sicherungsinstrument schriftlich bestätigen lassen.
Finanzielle Folgen nicht unterschätzen
Der Aufstockungsbetrag ist grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Auch die späteren Rentenansprüche können niedriger ausfallen als bei einer unveränderten Vollzeitbeschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf Beiträge und Rentenhöhe.
Zusätzlich können eine betriebliche Altersvorsorge, eine Entgeltumwandlung oder die Krankenversicherung vom niedrigeren Entgelt betroffen sein. Vor der Freistellungsphase empfiehlt sich daher eine aktualisierte Netto-, Steuer- und Rentenberechnung.
Was Beschäftigte jetzt tun sollten
Beschäftigte sollten alle Unterlagen zu ihrer Altersteilzeit zusammenstellen. Dazu gehören der Vertrag, spätere Ergänzungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Rentenauskünfte sowie Nachweise über das Wertguthaben.
Anschließend sollten das Vertragsende und der geplante Rentenbeginn miteinander verglichen werden. Besteht auch nur eine zeitliche Lücke, sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Vertragsverlängerung, eine andere Teilzeitregelung oder eine spätere Altersrente infrage kommt.
Unklare Klauseln sollten schriftlich mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft geklärt werden. Bei hohen Wertguthaben, einem nahen Freistellungsbeginn oder möglichen Versorgungslücken kann zusätzlich arbeits- und sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Praxisbeispiel: Vertragsende vor möglichem Rentenbeginn
Thomas K. hat 2024 eine Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Seine Arbeitsphase endet am 31. Dezember 2026, das Arbeitsverhältnis läuft laut Vertrag bis zum 31. Dezember 2028.
Danach wollte er nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge in Rente gehen. Bei einer erneuten Prüfung stellt sich heraus, dass sein Vertrag nur ein festes Enddatum nennt und keine Regelung für spätere gesetzliche Altersgrenzen enthält.
Sollte die Reform seinen Geburtsjahrgang erfassen und keine ausreichende Übergangsregel vorsehen, könnte eine Einkommenslücke entstehen. Thomas K. müsste dann eine andere Altersrente, eine finanzielle Überbrückung oder eine Vertragsänderung prüfen.
Das Beispiel zeigt, dass Beschäftigte nicht nur die geplante Abschaffung des Blockmodells beachten sollten. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Vertrag auch nach einer Rentenreform noch lückenlos bis zum tatsächlichen Rentenbeginn reicht.
Fragen und Antworten zur geplanten Abschaffung des Blockmodells
Ist das Blockmodell bereits abgeschafft?
Nein. Bislang liegt eine politische Ankündigung vor.
Das geltende Altersteilzeitgesetz erlaubt das Blockmodell weiterhin, solange kein neues Gesetz in Kraft tritt.
Bleibt ein unterschriebener Altersteilzeitvertrag gültig?
Ein Koalitionsbeschluss verändert einen wirksamen Vertrag nicht. Bestehende Vereinbarungen gelten daher zunächst weiter.
Wie ein späteres Gesetz laufende Verträge behandelt, hängt von den noch nicht bekannten Übergangsregeln ab.
Was muss vor der Freistellungsphase geprüft werden?
Geprüft werden sollten das Vertragsende, der geplante Rentenbeginn, offene Urlaubs- und Zeitguthaben sowie die Höhe des Wertguthabens. Auch ein aktueller Nachweis über die Insolvenzsicherung sollte vorliegen.
Kann eine finanzielle Lücke entstehen?
Ja. Das ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem festen Zeitpunkt endet, der Rentenbeginn nach neuen gesetzlichen Regeln aber erst später möglich ist.
Ob bestehende Verträge oder einzelne Geburtsjahrgänge geschützt werden, ist derzeit noch offen.
Entsteht in der Freistellungsphase weiterer Urlaub?
Während einer vollständigen Freistellungsphase entsteht grundsätzlich kein neuer gesetzlicher Urlaubsanspruch. Weitergehende Ansprüche können sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.




