Grundsicherungsgeld: Jobcenter muss Heizkostennachzahlung übernehmen und darf nicht pauschal ablehnen

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Eine hohe Heizkostennachzahlung kann Leistungsbezieher schnell überfordern. Grundsätzlich gehören angemessene Heizkosten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Deshalb muss das Jobcenter auch Nachforderungen übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten die Regeln der neuen Grundsicherung. Bei gegen-hartz.de hören wir häufig ein Missverständnis Betroffener über eine “Karenzzeit bei den Heizkosten”: Die neue 150-Prozent-Grenze während der Karenzzeit betrifft aber die Unterkunftskosten, nicht die Heizkosten.

Heizkosten darf das Jobcenter vom ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine hohe Nachzahlung einfach ablehnen darf. Das Jobcenter muss vielmehr den konkreten Einzelfall prüfen.

Heizkostennachzahlung zählt im Monat der Fälligkeit

Eine Heizkostennachforderung gilt grundsätzlich als Bedarf in dem Monat, in dem sie fällig wird. Das Jobcenter darf die Rechnung nicht einfach auf die zwölf Monate des Abrechnungszeitraums verteilen.

Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt, dass Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen grundsätzlich zu den aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat gehören (BSG, B 4 AS 62/09 R; B 14 AS 154/10 R).

Das ist vor allem dann wichtig, wenn eine Nachforderung mehrere hundert Euro beträgt.

Aus unserer Praxis: Vincent aus Lübeck muss 720 Euro nachzahlen

Vincent ist 46 Jahre alt und lebt allein in Lübeck. Seit August 2026 erhält er Grundsicherungsgeld. Seine monatlichen Gasabschläge berücksichtigt das Jobcenter als Heizkosten.

Im September erhält Vincent die Jahresabrechnung seines Energieversorgers. Er muss 720 Euro nachzahlen. Die Forderung wird noch im September fällig.

Vincent reicht die vollständige Rechnung sofort beim Jobcenter ein und beantragt ausdrücklich die Übernahme der Nachforderung nach § 22 SGB II.

Das Jobcenter darf die 720 Euro nicht allein deshalb ablehnen, weil die Rechnung hoch ausfällt. Es muss prüfen, ob die Heizkosten tatsächlich unangemessen sind und ob Vincent überhaupt die Möglichkeit hatte, sie rechtzeitig zu senken.

Hatte das Jobcenter Vincent vorher nicht vor zu hohen Heizkosten gewarnt und ihn nicht zu einer Kostensenkung aufgefordert, kann es die Nachforderung nicht ohne Begründung rückwirkend begrenzen.

Heizkostenspiegel allein reicht für eine Ablehnung nicht

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Überschreiten Heizkosten die Werte eines Heizkostenspiegels, kann dies zwar ein Hinweis auf unangemessen hohe Kosten sein. Dies allein erlaubt aber keine Kürzung der Zahlung der Behörde.

Das Jobcenter muss die individuelle Situation prüfen. Außerdem erfüllt eine Kostensenkungsaufforderung eine wichtige Warnfunktion. Betroffene müssen wissen, dass ihre Heizkosten aus Sicht des Jobcenters zu hoch sind, damit sie ihr Verhalten überhaupt ändern können (BSG, B 14 AS 57/19 R).

Eine Ablehnung mit dem bloßen Satz „Heizkosten über dem Heizkostenspiegel“ sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren.

Wann das Jobcenter zahlen muss

Jobcenter muss zahlen Jobcenter muss nicht zahlen
Die Nachforderung wird während des Leistungsbezugs fällig und betrifft die aktuell bewohnte Wohnung. Die Forderung war bereits vor Beginn des Leistungsbezugs fällig und ist inzwischen nur noch eine alte Schuld.
Die Kosten sind angemessen oder das Jobcenter kann ihre Unangemessenheit nicht ausreichend begründen. Die Kosten bleiben nach wirksamer Kostensenkungsaufforderung ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft unangemessen hoch.
Die Heizkosten liegen zwar über einem Richtwert, aber es gab vorher keine ausreichende Kostensenkungsaufforderung. Die Forderung betrifft grundsätzlich eine längst aufgegebene Wohnung ohne Zusammenhang zum laufenden Leistungsbezug.
Die Kosten entstanden teilweise vor dem Leistungsbezug, die Rechnung wird aber erst während des Leistungsbezugs fällig und das Mietverhältnis besteht fort. Es handelt sich nicht um Heizkosten, sondern ausschließlich um Haushaltsstrom.
Die Nachforderung betrifft eine frühere Wohnung, aus der der Betroffene wegen einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ausgezogen ist. Das Jobcenter hat die Heizabschläge bereits vollständig übernommen, der Betroffene hat das Geld aber nicht an den Versorger gezahlt.

Auch ältere Verbrauchskosten können übernommen werden

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch eine Nachforderung übernommen werden kann, die auf einen Zeitraum vor dem Leistungsbezug zurückgeht. Besteht das Mietverhältnis weiter und wird die Rechnung erst während der Hilfebedürftigkeit fällig, handelt es sich grundsätzlich um einen aktuellen Bedarf (BSG, B 14 AS 121/10 R).

Wer beispielsweise ab August Grundsicherung erhält und im September eine Heizkostenabrechnung für das Vorjahr bekommt, sollte die Rechnung deshalb unbedingt beim Jobcenter einreichen.

Nachzahlung aus einer alten Wohnung kann ebenfalls zählen

Anders liegt der Fall häufig, wenn Betroffene bereits umgezogen sind. Für eine längst aufgegebene Wohnung muss das Jobcenter Nachforderungen grundsätzlich nicht immer übernehmen.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Fordert das Jobcenter einen Leistungsbezieher auf, die Wohnkosten zu senken und zieht dieser deshalb um, kann das Jobcenter auch für eine später eintreffende Abrechnung der alten Wohnung zuständig bleiben.

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Das BSG hat dies ausdrücklich anerkannt, wenn während des relevanten Zeitraums durchgehend Leistungen bezogen wurden und der Umzug auf die Kostensenkungsaufforderung zurückging (BSG, B 4 AS 9/11 R).

Sie sollten deshalb alte Aufforderungen zur Kostensenkung und Umzugsunterlagen aufbewahren.

Stromguthaben darf Heizkostennachzahlung nicht einfach mindern

Viele Energieversorger rechnen Strom und Gas gemeinsam ab. Dabei kann  beim Haushaltsstrom ein Guthaben entstehen, während zugleich eine Gasnachzahlung verlangt wird. Den Haushaltsstrom bezahlen Sie aus dem Regelsatz, er zählt nicht zu den zusätzlichen Kosten der Heizung.

Das Jobcenter darf ein aus dem Regelbedarf finanziertes Stromguthaben nicht einfach verrechnen, um die Übernahme einer Heizkostennachforderung zu reduzieren. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, B 7 AS 21/22 R).

Haushaltsstrom und Heizkosten sind rechtlich getrennt.

Nachzahlung oder bereits entstandene Schulden?

Betroffene sollten zwischen einer neuen Heizkostennachzahlung und bereits vorhandenen Energieschulden unterscheiden. Eine jetzt fällige Jahresabrechnung ist nämlich grundsätzlich ein aktueller Heizkostenbedarf.

Hat das Jobcenter jedoch bereits monatlich Geld für die Abschläge berücksichtigt und der Leistungsbezieher hat dieses Geld nicht an den Versorger weitergegeben, handelt es sich regelmäßig um Schulden. Diese können nach § 22 Absatz 8 SGB II als Darlehen übernommen werden (unter bestimmten Voraussetzungen um Beispiel bei drohender Energiesperre).  Sie zählen aber nicht als Nachzahlung, die das Jobcenter übernehmen muss.

Auch Menschen ohne laufenden Leistungsbezug sollten handeln

Eine hohe Heizkostennachforderung kann dazu führen, dass jemand allein im Fälligkeitsmonat hilfebedürftig wird. Hier gilt eine Sonderregel. Sie können für diesen Monat einen Anspruch auf Grundsicherung haben, auch wenn dies ansonsten nicht der Fall ist.

Wer nur wenig verdient oder eine niedrige Rente erhält, sollte deshalb prüfen lassen, ob für diesen Monat ein Anspruch besteht. Den Antrag sollten Sie möglichst noch im Monat der Fälligkeit stellen. Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich nicht beliebig rückwirkend gewährt.

So sollten Betroffene vorgehen

Reichen Sie die vollständige Abrechnung sofort beim Jobcenter ein. Erkennbar sein sollten Abrechnungszeitraum, Verbrauch, gezahlte Abschläge, Nachforderung und Fälligkeit. Beantragen Sie ausdrücklich die Übernahme der Heizkostennachforderung nach § 22 SGB II.

Lehnt das Jobcenter wegen angeblich zu hoher Heizkosten ab, prüfen Sie, auf welchen Grenzwert es sich stützt. Entscheidend ist auch, ob Sie zuvor eine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten haben und ob das Jobcenter besondere Umstände berücksichtigt hat.

Dazu zählen zum Beispiel eine schlecht gedämmte Wohnung, eine ungünstige Heizungsanlage, außergewöhnlich hohe Energiepreise oder persönliche Gründe.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

FAQ zur Heizkostennachzahlung

Muss das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung übernehmen?

Grundsätzlich ja, wenn die Forderung im Leistungsbezug fällig wird, einen tatsächlichen Heizbedarf betrifft und die Kosten angemessen sind.

Gilt die neue 150-Prozent-Grenze auch für Heizkosten?

Nein. Sie betrifft die Unterkunftskosten während der Karenzzeit. Heizkosten können weiterhin vom ersten Tag an auf Angemessenheit geprüft werden.

Reicht ein überschrittener Heizkostenspiegel für eine Ablehnung?

Nein. Der Heizkostenspiegel kann ein Hinweis sein. Das Jobcenter muss aber den Einzelfall prüfen und kann unangemessene Kosten regelmäßig nicht ohne vorherige Warnung und Kostensenkungsaufforderung rückwirkend kürzen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 40/14 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 57/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. April 2024 – B 7 AS 21/22 R