Eine Familie zog um, erhielt Umzugshilfen – und stand dann mit einer alten Nebenkostenabrechnung allein da. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 5 AS 99/23) wies die Berufung der zuständigen Behörde zurück und bestätigte: Die Nachforderung von 928,98 Euro gehört als Bedarf in den Fälligkeitsmonat, obwohl die Wohnung längst gewechselt war. Entscheidend war die existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zwischen altem Mietverhältnis und aktuellem Wohnbedarf.
Inhaltsverzeichnis
Wenn die Abrechnung erst nach dem Auszug kommt, wird es existenziell
Nebenkostennachforderungen treffen Menschen im Leistungsbezug häufig spät – und oft im falschen Moment. Hier betraf die Abrechnung den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020, fällig wurde sie aber erst zum 31. Juli 2021. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Kläger bereits in einer neuen Wohnung, doch die Forderung hing weiterhin an ihnen.
Grundsicherung durchgehend, Bedarf bleibt real
Die Kläger standen durchgehend im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, heute Bürgergeld. Genau diese Kontinuität stärkte ihre Position: Das Gericht knüpfte an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach eine Nachforderung auch dann Bedarf sein kann, wenn sie eine frühere Wohnung betrifft.
Voraussetzung bleibt, dass die Kosten in einer Zeit entstanden, in der Leistungsberechtigung bestand, und die Nachforderung in einer Zeit fällig wird, in der die Grundsicherung weiterläuft.
Die zuständige Behörde lehnte ab – mit dem Schlagwort „ohne Zusicherung umgezogen“
Die zuständige Behörde verweigerte die Übernahme der Nachzahlung mit der Begründung, die Kläger seien ohne Zusicherung umgezogen. Sie verwies darauf, sie habe die Zusicherung zu den laufenden Kosten der neuen Wohnung zuvor abgelehnt; deshalb solle auch die Nachforderung aus der alten Wohnung nicht mehr ihre Verantwortung sein. Diese Argumentation klang formal, traf den Kern aber nicht – und scheiterte in zwei Instanzen.
Was das Gericht prüft: Bedarf nach § 22 SGB II im Fälligkeitsmonat
Das Gericht stellte klar, dass Nebenkostennachforderungen grundsätzlich im Fälligkeitsmonat als Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II entstehen. Damit schützt das Recht das Grundbedürfnis Wohnen; es verhindert, dass Zahlungsfristen existenzielle Krisen auslösen. Schulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II lagen hier nicht vor, weil die Kläger die laufenden Vorauszahlungen im Abrechnungszeitraum entsprechend den fälligen Abschlägen erbracht hatten.
Existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung: Der Schlüsselbegriff, der alles dreht
Das Bundessozialgericht verlangt bei „alten“ Nachforderungen eine Verknüpfung zum aktuellen Wohnbedarf – sonst bliebe die Nachzahlung außen vor. Klassisch liegt diese Verknüpfung vor, wenn der Umzug wegen Kostensenkung erfolgte oder der Leistungsträger den Umzug zugesichert hat.
Das Landessozialgericht betonte jedoch: Diese Fallgruppen sind nicht abschließend; auch andere Konstellationen können die Verbindung herstellen.Es kommt also auf die Entscheidung im Einzelfall an, wie die Richter in diesem Verfahren erklärten.
Umzugshilfen als Brücke zwischen alter und neuer Wohnung
Hier setzte das Gericht den Hebel an: Die zuständige Behörde hatte den Umzug nicht nur begleitet, sondern ihn praktisch ermöglicht. Sie sagte eine Mietkaution als Darlehen zu und übernahm später Umzugskosten, Einzugsrenovierung und sogar Erstausstattung; ohne diese Zusagen hätten die Kläger den neuen Mietvertrag nach den Feststellungen des Gerichts nicht schließen können. Damit dokumentierte die Behörde die grundsicherungsrechtliche Relevanz des Wohnungswechsels – und übernahm zugleich Verantwortung für die damit verbundenen Risiken.
Warum § 22 Abs. 6 SGB II stärker wirkt als eine bloße „Kenntnisnahme“
Das Gericht stellte heraus, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II mehr ist als ein beiläufiges „Wir wissen Bescheid“. Diese Zusicherung setzt voraus, dass der Umzug veranlasst oder notwendig war und ohne Zusicherung keine angemessene Unterkunft beschafft werden konnte; damit prüft der Träger aktiv die Notwendigkeit und die Finanzierbarkeit.
Wer diese Prüfung vornimmt und die Leistungen bewilligt, kann sich später nicht aus der Verantwortung stehlen, wenn eine unterkunftsbezogene Nachforderung nachläuft.
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Bescheid prüfen§ 67 SGB II verstärkte den Anspruch – Übergangsrecht machte die Kosten „angemessen“
Das Gericht berücksichtigte zusätzlich die Sonderregel des § 67 Abs. 3 SGB II, die für einen Zeitraum die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen behandelt.
Die zuständige Behörde übernahm im maßgeblichen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung bereits aufgrund dieser Vorschrift, ohne eine Kostensenkungsaufforderung auszusprechen. Diese Kombination aus gesetzlicher Übernahmepflicht und aktiver Förderung des Umzugs machte die Fallgruppe vergleichbar mit den vom Bundessozialgericht anerkannten Konstellationen.
Volle Nachzahlung, weil keine Kostensenkung lief und keine Abschläge fehlten
Die Nachforderung betraf keine „Nichtzahlung“ geschuldeter Vorauszahlungen; sie entstand aus der Abrechnung selbst. Zudem forderte die zuständige Behörde die Kläger zuvor nicht zur Senkung von Nebenkosten auf, obwohl sie die Abschläge vollständig anerkannte. Damit fehlte jede Grundlage, den Betrag nachträglich zu kürzen – das Gericht sprach die 928,98 Euro in voller Höhe zu.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Muss die zuständige Behörde eine Nebenkostennachzahlung übernehmen, wenn ich schon umgezogen bin?
Das kann der Fall sein, wenn die Nachforderung im Leistungsbezug entstanden ist und im Leistungsbezug fällig wird. Entscheidend ist eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zwischen alter Nachforderung und aktuellem Unterkunftsbedarf. Genau diese Verknüpfung hat das Gericht hier bejaht.
Reicht es aus, dass ich durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezogen habe?
Durchgängiger Leistungsbezug ist eine zentrale Voraussetzung, aber nicht immer allein ausreichend. Häufig verlangt die Rechtsprechung zusätzlich eine Verbindung zum Umzug, etwa durch Kostensenkung oder behördliche Zusicherung. Das Gericht hat hier eine Verbindung über Umzugshilfen und die Kautionszusage hergestellt.
Was bedeutet „existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung“ konkret?
Sie liegt vor, wenn die Nachforderung faktisch den aktuellen Wohnbedarf bedroht und der Umzug in einem grundsicherungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht. Das kann eine Kostensenkungsobliegenheit sein, aber auch eine durch die Behörde ermöglichte Wohnungsbeschaffung. Wer Umzugskosten und Kaution zusichert, schafft eine solche Brücke.
Kann die Behörde ablehnen, weil sie die Zusicherung zu den laufenden Kosten der neuen Wohnung verweigert hat?
Nicht automatisch. Das Gericht hat klargestellt, dass eine bestandskräftige Ablehnung der Zusicherung nicht zwingend die Übernahme einer alten Nachforderung ausschließt. Entscheidend bleibt, ob die Behörde den Umzug dennoch existenzsicherungsrechtlich gefördert und damit Verantwortung übernommen hat.
Wird die Nachzahlung gekürzt, wenn die Nebenkosten „zu hoch“ waren?Eine Kürzung setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde zuvor eine Kostensenkung verlangt oder unangemessene Kosten nur begrenzt anerkannt hat. Hier erkannte sie die Abschläge vollständig an und sprach keine Kostensenkungsaufforderung aus. Deshalb musste sie die Nachforderung vollständig übernehmen.
Fazit
Das Urteil stärkt Leistungsberechtigte, die nach einem Umzug von späten Nebenkostenabrechnungen eingeholt werden. Wer im Leistungsbezug bleibt und dessen Umzug die zuständige Behörde durch Kaution, Umzugskosten oder Renovierung erst möglich macht, kann eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung begründen – auch ohne klassische Zusicherung der laufenden Kosten.
Für die Praxis heißt das: Wenn die Behörde den Wohnungswechsel fördert, muss sie auch die finanziellen Nachläufer ernst nehmen; andernfalls droht genau das, was das Existenzsicherungsrecht verhindern soll – eine faktische Umzugssperre durch Schuldenfallen.




