Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld ein neues Recht bei den Wohnkosten. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz hat Kostensenkungsverfahren verschärft: Wer eine Miete zahlt, die das 1,5-Fache des örtlichen Richtwerts übersteigt, bekommt ab dem ersten neuen Bewilligungszeitraum nach dem 1. Juli 2026 nur noch bis zu dieser Grenze erstattet.
Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung lag bei rund einem Drittel der Neuzugänge die Miete schon zu Beginn über dem Richtwert. Viele der Kostensenkungsaufforderungen, die jetzt verschickt werden, sind angreifbar.
Inhaltsverzeichnis
Was eine Kostensenkungsaufforderung ist und was nicht
Das Jobcenter schickt eine Kostensenkungsaufforderung, wenn es die Wohnkosten für zu hoch hält.
Dieses Schreiben ist kein Bescheid und kein Verwaltungsakt, wie das Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 28. Februar 2024 (B 4 AS 18/22 R) bekräftigt hat. Es hat Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den Dialog einleiten, nicht die Kürzung vollziehen.
Weil sie kein Verwaltungsakt ist, kann sie auch nicht direkt mit Widerspruch angefochten werden. Das ist der erste Irrtum, den viele Betroffene begehen: Wer Widerspruch gegen das Aufforderungsschreiben einlegt, legt Widerspruch gegen nichts.
Die Kürzung selbst erfolgt erst durch den späteren Leistungsbescheid, und gegen diesen ist Widerspruch zulässig.
Ab Eingang der Aufforderung beginnt die Sechsmonatsfrist. Solange sie läuft, muss das Jobcenter die bisherigen Wohnkosten weiterzahlen. Das ist keine Schonfrist zum Abwarten, sondern der Zeitraum für den Aufbau der Gegenwehr.
Fehler 1: Das Jobcenter nennt keine konkrete Angemessenheitsgrenze
Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann wirksam, wenn sie den Euro-Betrag der Angemessenheitsgrenze konkret benennt. Das hat das Bundessozialgericht 2010 entschieden (B 4 AS 78/09 R). Fehlt dieser Betrag, ist die Aufforderung unzureichend: Wer nicht weiß, wie hoch das Ziel liegt, kann sein Verhalten nicht danach ausrichten.
In der Praxis schicken viele Jobcenter Schreiben, die allgemein auf „unangemessene Wohnkosten” hinweisen, ohne den exakten Betrag zu nennen. Zusätzlich muss die Aufforderung eine Frist setzen. Fehlt auch das, ist das Schreiben unvollständig. Was tun: Den Euro-Betrag schriftlich beim Jobcenter anfragen, falls er fehlt, und diese Anfrage datieren.
Fehler 2: Das Jobcenter benutzt eine veraltete Kostensenkungsaufforderung
Ändert das Jobcenter sein Angemessenheitskonzept oder ermittelt neue Richtwerte, muss es eine neue Kostensenkungsaufforderung erlassen. Eine Aufforderung aus früheren Jahren setzt keine neue Sechsmonatsfrist in Gang.
Das Bundessozialgericht hat das mit Urteil vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 11/18 R) festgelegt, das Sozialgericht Kassel hat diese Linie 2024 und 2025 bekräftigt.
Ab dem 1. Juli 2026 treten neue Angemessenheitsgrenzen in Kraft. Wer eine Kostensenkungsaufforderung auf Basis eines vor 2026 erstellten Konzepts erhält, das nicht fortgeschrieben wurde, hat ein starkes Argument: Die Aufforderung ist veraltet, die Sechsmonatsfrist hat noch nicht begonnen, eine Kürzung auf dieser Grundlage ist regelmäßig rechtswidrig.
Fehler 3: Das Jobcenter ignoriert den Bestandsschutz laufender Bewilligungszeiträume
Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält eine Übergangsregel: Wessen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, läuft für diesen Zeitraum noch nach altem Recht. Die neue 1,5-fach-Deckelung greift erst beim ersten Bescheid, der vollständig nach dem 1. Juli 2026 beginnt.
Trotzdem versenden manche Jobcenter jetzt bereits Kostensenkungsaufforderungen auf Basis der neuen Richtwerte, ohne zu erläutern, ab wann diese verbindlich werden.
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Wer ein solches Schreiben erhält und dessen aktueller Bescheid noch bis Herbst 2026 läuft, ist für diesen Zeitraum geschützt. Trotzdem läuft die Sechsmonatsfrist weiter, und wenn sie in den nächsten Bewilligungszeitraum reicht, gilt dort bereits das neue Recht.
Kostensenkungsaufforderung erhalten: Was jetzt konkret zu tun ist
Wer eine Kostensenkungsaufforderung bekommt, sollte sofort prüfen: Ist die Angemessenheitsgrenze in Euro genannt? Ist eine Frist gesetzt? Beruht das Konzept auf aktuellen Werten? Fehlt eines dieser Elemente, ist die Aufforderung unvollständig.
Während der Sechsmonatsfrist muss die Wohnungssuche dokumentiert werden: Exposés, Anfragen, Absagen, Termine, – alles schriftlich und datiert. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass nur wer belegbare Suchbemühungen nachweist, die Unzumutbarkeit einer Kostensenkung geltend machen kann.
Bei Härtefällen wie Krankheit, Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit sollte das mit ärztlichen Nachweisen beim Jobcenter geltend gemacht werden.
Kürzt das Jobcenter nach Ablauf der Frist oder ohne wirksame Kostensenkungsaufforderung, ist Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid der richtige Schritt: innerhalb eines Monats, schriftlich, kostenlos, ohne Anwaltszwang.
Im Widerspruch können alle Mängel geltend gemacht werden: fehlende oder veraltete Aufforderung, falsche Angemessenheitsgrenze, fehlerhafter Deckel-Ansatz. Wer die Kürzung nicht aus dem Regelsatz auffangen kann, sollte parallel einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.
Fehler 4: Das Jobcenter rechnet den 1,5-fach-Deckel auf die Bruttowarmmiete
Der 1,5-fach-Deckel nach dem neuen Recht bezieht sich auf die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung. Heizkosten werden separat geprüft. Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte daher prüfen, ob der Richtwert auf der Kaltmiete oder auf der Gesamtmiete basiert.
Thomas K., 54, lebt allein in Hannover. Er zahlt 720 Euro Kaltmiete und 110 Euro Heizkosten. Der Richtwert liegt laut Jobcenter bei 520 Euro Bruttokalt, die Kappengrenze (1,5-fach) damit bei 780 Euro.
Das Jobcenter darf also die 720 Euro Kaltmiete vollständig übernehmen und muss die Heizkosten separat prüfen. Rechnet es stattdessen 780 Euro Bruttowarm als Deckel für eine Gesamtmiete von 830 Euro, kürzt es ohne Rechtsgrundlage um 50 Euro monatlich.
Häufige Fragen zur Kostensenkungsaufforderung
Kann ich Widerspruch einlegen, wenn das Jobcenter keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erteilt hat, aber trotzdem kürzt?
Ja, und das ist einer der stärksten Widerspruchsgründe überhaupt. Die Kostensenkungsaufforderung ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung eine Voraussetzung für die Absenkung der Unterkunftskosten. Fehlt sie, ist der Kürzungsbescheid regelmäßig rechtswidrig. Gelingt die Aufhebung, zahlt das Jobcenter die einbehaltenen Beträge nach.
Gilt der 1,5-fach-Deckel auch für Heizkosten?
Nein. Heizkosten werden nach § 22 SGB II als eigenständiger Posten behandelt und separat geprüft, in der Regel anhand des Bundesheizspiegels. Die Karenzzeit hat für Heizkosten nie gegolten, und der neue Deckel bezieht sich ausschließlich auf die Bruttokaltmiete. Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte prüfen, ob das Jobcenter die Heizkosten korrekt herausgehalten hat.
Kann ich eine zu Unrecht bestandskräftig gewordene Kürzung noch rückgängig machen?
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich, wenn der Kürzungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war, etwa weil keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vorlag. Im SGB II ist die rückwirkende Korrektur auf ein Jahr begrenzt. Den Antrag stellt man schriftlich beim zuständigen Jobcenter.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R
Bundesgesetzblatt I/2026 Nr. 107 vom 22.04.2026: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Bähr/Mense/Wolf, Kosten der Unterkunft bei Neuzugängen in die Grundsicherung, IAB-Forum 02.02.2026




