Grundsicherungsgeld besteht neben dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt auch aus den Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei zahlt das Jobcenter nicht jede volle Miete. Es gibt sogenannte Angemessenheitsgrenzen, und Wohnort wie die Zahl der Personen eines Haushalts fließen in die Berechnung ein.
Keine volle Miete mehr während der Karenzzeit
Seit dem 1. Juli 2026 hat sich eine sehr wichtige Regel geändert, und das zuungunsten der Leistungsbezieher. Jetzt gibt es auch während der einjährigen Karenzzeit eine Obergrenze für diejenigen, die im ersten Jahr Grundsicherung beziehen.
Im Bürgergeld prüften die Jobcenter während dieser Zeit die Miete nicht. Bei der neuen Grundsicherung zahlt es hingegen in der Karenzzeit Kosten der Unterkunft nur höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze.
Es gibt allerdings Härtefälle, und das sind vor allem Familien mit Kindern.
Keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze
Eine bundesweite Mietobergrenze existiert nicht. Denn die Jobcenter richten sich bei der Angemessenheit nach den Miethöhen vor Ort. In Städten mit hohen Mieten wie München liegt die Angemessenheit deshalb weit höher als in Regionen mit vergleichsweise niedrigen Mieten wie dem ländlichen Mecklenburg.
Das Jobcenter berechnet die Aufwendungen für die Unterkunft nach Schlüsseln, die die Kommunen festlegen. In der Regel zählen dazu Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten.
Heizkosten werden ebenfalls vom Jobcenter gezahlt, auch bei ihnen gilt allerdings eine Grenze der Angemessenheit.
Strom zählt nicht zu den Kosten der Unterkunft
Wer frisch in die Grundsicherung gerät, tappt schnell in eine Berechnungsfalle. Strom gehört nämlich nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern grundsätzlich zum Regelsatz. Sie müssen also von den Mitteln für den Lebensunterhalt (derzeit 563 Euro für Alleinstehende) den Strom zahlen.
Neue Grundsicherung: 150-Prozent-Grenze schon im ersten Jahr
Seit dem 1. Juli 2026 zahlen die Jobcenter in der Karenzzeit die Miete nur noch bis zur Grenze von 50 Prozent über der Angemessenheit vor Ort. Was darüber liegt, müssen Sie aus dem Regelbedarf zahlen.
Kostet in der Karenzzeit also 900 Euro Miete, und die lokale Angemessenheit endet bei 700 Euro, ist die Miete vom Jobcenter gedeckt. Denn die Grenze während der Karenzzeit liegt bei 1.050 Euro. Würde die Miete jedoch bei 1.100 Euro Miete liegen, blieben 50 Euro Differenz.
Nach der Karenzzeit würde das Jobcenter nur die vor Ort geltenden 700 Euro zahlen.
Denkbeispiel 1: Ludwig und Maja leben als Paar zusammen
Ludwig und Maja bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Wir nehmen jetzt an, dass ihr Jobcenter für zwei Personen eine Bruttokaltmiete von höchstens 720 Euro als angemessen einstuft.
Ihre Wohnung kostet 680 Euro kalt plus 90 Euro kalte Nebenkosten. Die Bruttokaltmiete beträgt damit 770 Euro. Hinzu kommen 110 Euro Heizkosten.
Ludwig und Maja beziehen zum ersten Mal Grundsicherung, und das seit Juli 2026. Der Deckel der Karenzzeit liegt bei 1.080 Euro, denn 720 Euro mal 1,5 ergeben 1.080 Euro. Mit 770 Euro liegen ihre Unterkunftskosten darunter. Während der Karenzzeit kann das Jobcenter deshalb grundsätzlich die tatsächlichen 770 Euro berücksichtigen.
Nach dem Ende der Karenzzeit gelten die regulären Grenzen. Dann liegt die Bruttokaltmiete 50 Euro über der Angemessenheit von 720 Euro. Das Jobcenter kann Ludwig und Maja zur Kostensenkung auffordern.
Die Zahlen sind ein Rechenmodell. Am Wohnort können völlig andere Mietobergrenzen gelten.
Denkbeispiel 2: Carmen wohnt allein
Carmen lebt allein. Ihr örtliches Jobcenter akzeptiert in unserem Denkbeispiel für einen Einpersonenhaushalt höchstens 600 Euro Bruttokaltmiete. Carmen zahlt jedoch 980 Euro. Sie beantragt erstmals Grundsicherungsgeld.
Die Rechnung lautet: 600 Euro mal 1,5 ergeben 900 Euro. Obwohl Carmen noch in der Karenzzeit steckt, berücksichtigt das Jobcenter also höchstens 900 Euro. Die restlichen 80 Euro müsste Carmen aus anderen Mitteln aufbringen.
Nach der einjährigen Karenzzeit schützt sie nicht mehr der höhere Deckel. Dann ist grundsätzlich die normale Grenze von 600 Euro gesetzt. Bevor das Jobcenter jetzt jedoch von Carmen verlangt, 300 Euro aus dem Regelsatz zu schneiden, muss es ein Kostensenkungsverfahren einleiten.
Leistungsbezieher erhalten darin Monate Zeit, ihre Kosten zu mindern, etwa durch Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter oder einen Umzug.
Denkbeispiel 3: Fred, Esther, Boris und Marija sind zu viert
Fred und Esther leben mit ihren Kindern Boris und Marija zusammen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und das Jobcenter sieht eine Bruttokaltmiete von 1.000 Euro als an.
Die Familie zahlt aber tatsächlich 1.420 Euro. Die Grenze während der Karenzzeit liegt bei 1.500 Euro. Rein rechnerisch bleibt ihre Wohnung damit unter dem Deckel.
Doch für diese Familie wäre sogar eine Miete über 1.500 Euro möglich. Denn es gilt eine Sonderregel: Das Gesetz erlaubt in der Karenzzeit im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten, wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Familien sollten eine Kürzung deshalb nicht allein anhand einer schematischen Rechnung akzeptieren, sondern prüfen, ob das Jobcenter ihre konkrete Situation berücksichtigt hat.
Nach Ende der Karenzzeit bleibt aber auch für Familien die örtliche Angemessenheitsgrenze wichtig.
Was passiert, wenn die Wohnung dauerhaft zu teuer ist?
Nach Ablauf der Karenzzeit darf das Jobcenter unangemessene Kosten nicht sofort auf den örtlichen Höchstwert drücken. Es muss die Betroffenen vielmehr auf die zu hohen Kosten hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben, diese zu senken.
Das Gesetz nennt einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Können Leistungsbezieher in dieser Frist keine günstigere zumutbare Wohnung finden oder wäre ein Umzug nicht zuzumuten, kann das Jobcenter die tatsächlichen Kosten länger zahlen.
Betroffene sollten deshalb ihre Wohnungssuche dokumentieren. Bewerbungen auf Wohnungen, Absagen von Vermietern, Anzeigen und Anfragen können später entscheiden.
Fragen Sie vor einem Umzug zuerst das Jobcenter
Ein Umzug ist nicht ohne Risiko. Sie sollten keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, ohne vorher zu klären, dass das Jobcenter die Kosten übernimmt.
Kritische Fragen, die sie klären müssen, sind unter anderem die Umzugskosten und die Mietkaution. Das Jobcenter kann eine Mietkaution übernehmen, als Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen.
Es muss dies aber nicht und wird dies voraussichtlich nicht tun, wenn Sie die Mietkaution ohne Rücksprache vereinbaren.
Die örtliche Mietgrenze gilt
Drei Punkte müssen Sie wissen, um zu bestimmen, welche Miete ihr Jobcenter zahlt: die Zahl der Personen im Haushalt, die zuständige Kommune und die vor Ort geltende Angemessenheitsgrenze.
FAQ: Welche Miete zahlt das Jobcenter
Zahlt das Jobcenter die komplette Warmmiete?
Nicht automatisch. Das Jobcenter prüft Unterkunft und Heizkosten. Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf und wird nicht zusätzlich übernommen.
Gilt im ersten Jahr weiterhin eine Karenzzeit?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt das Gesetz die Unterkunftskosten während dieser Zeit aber grundsätzlich auf 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswerts.
Muss ich sofort umziehen, wenn meine Miete zu hoch ist?
Nein. Nach Ablauf der Karenzzeit muss das Jobcenter grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren beachten. Betroffene sollten nachweisen, wenn sie trotz ernsthafter Suche keine günstigere zumutbare Wohnung finden.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, Stand 2026 (BMAS Webseite)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, 1. Juli 2026 (BMAS Webseite)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22 – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (gesetze-im-internet.de)




