Schwerbehinderung: Wichtiges Merkzeichen RF – es gilt nicht nur für Blinde und Taube

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Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, denkt bei Merkzeichen zuerst an G, aG oder H. Das Merkzeichen RF steht dagegen kaum im Bewusstsein, obwohl es für viele Menschen erreichbar ist, die nichts mit Taubheit oder Blindheit zu tun haben.

Es senkt den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro auf 6,12 Euro monatlich, eine Ersparnis von knapp 147 Euro im Jahr. Es wird trotzdem nicht beantragt, weil die meisten Betroffenen gar nicht wissen, dass sie Anspruch hätten.

Merkzeichen RF: Was es ist und was es bringt

RF steht für Rundfunk. Das Merkzeichen wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigt dazu, beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen.

Wer RF hat, zahlt statt 18,36 Euro monatlich nur noch 6,12 Euro, also ein Drittel des regulären Beitrags. Das sind 73,44 Euro im Jahr statt 220,32 Euro, eine Ersparnis von 146,88 Euro jährlich.

Die Ermäßigung gilt nicht automatisch. Wer das Merkzeichen hat, muss den Antrag beim Beitragsservice separat stellen. Ohne Antrag zahlt auch jemand mit RF weiter den vollen Beitrag.

Wer neben RF noch Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder eine andere anerkannte Sozialleistung bezieht, kann sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In diesen Fällen entfällt der Drittelbeitrag komplett.

Wer Anspruch auf das Merkzeichen RF hat

Die drei Personengruppen sind klar geregelt. Die erste sind blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60, wenn dieser GdB allein auf die Sehbehinderung zurückgeht. Die zweite sind gehörlose Menschen und Hörgeschädigte, bei denen auch mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist.

Die dritte Gruppe ist die größte und am wenigsten bekannte: Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Diese dritte Gruppe ist der blinde Fleck. Versorgungsämter prüfen RF bei einem GdB-80-Bescheid nicht automatisch. Wer es nicht ausdrücklich beantragt, bekommt es nicht eingetragen: auch wenn die Voraussetzungen eindeutig vorliegen.

Und weil viele Menschen nicht wissen, dass sie zur dritten Gruppe gehören könnten, stellen sie den Antrag schlicht nicht.

Was „ständig nicht teilnehmen können” bedeutet

Die Hürde bei der dritten Gruppe ist hoch, allerdings präzise definiert. „Ständig” bedeutet: Die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist dauerhaft und umfassend ausgeschlossen, also nicht nur erschwert oder gelegentlich unmöglich.

Eine Teilnahme muss selbst mit technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson auf Dauer nicht möglich sein. Es genügt nicht, dass jemand faktisch kaum noch ausgeht. Es muss sein, dass die Behinderung ihn grundsätzlich daran hindert.

Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des RF-Merkzeichens sind Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art. Wer also wegen seiner Behinderung nie ins Kino, nie in ein Konzert, nie in eine Gemeindeversammlung, nie zu einem Sportspiel gehen kann, erfüllt die Voraussetzung, wenn das dauerhaft und ohne Ausnahme gilt.

Welche Erkrankungen RF begründen können

Das zuständige Bundesland Niedersachsen nennt im offiziellen Merkblatt ausdrücklich schwere Bewegungsstörungen durch innere Leiden, schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen, häufige hirnorganische Anfälle sowie Behinderungen, durch die die betroffene Person auf andere abstoßend oder störend wirkt, etwa durch Entstellung, Geruchsbelästigung oder laute Atemgeräusche.

Auch psychische Erkrankungen können RF begründen, wenn sie eine ständige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft ausschließen.

Viele Menschen mit schwerer COPD, schwerer Herzinsuffizienz, stark entstellenden Erkrankungen, schweren psychiatrischen Störungen oder Anfallsleiden haben GdB 80 oder mehr und können faktisch nie öffentliche Veranstaltungen besuchen. Das Versorgungsamt trägt ihnen RF trotzdem nicht ein, weil sie es nicht beantragt haben.

Der Beitragsservice erfährt von ihrem Merkzeichen nie, weil dieses Merkzeichen gar nicht existiert. Das sind nicht Einzelfälle, sondern ein systematisches Informationsproblem: Wer nicht fragt, bekommt nichts, und wer nicht weiß, dass er fragen kann, fragt nicht.

Antrag auf Merkzeichen RF: Wer Chancen hat — und wer nicht

Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Situationen ein RF-Antrag Aussicht auf Erfolg hat und in welchen die Voraussetzungen fehlen. Sie gilt für die dritte Gruppe (GdB ≥ 80), nicht für Sehbehinderte und Gehörlose, die eigene Zugangswege haben.

Antrag hat Chancen Antrag hat keine Chance
GdB ≥ 80 und schwere Herzinsuffizienz oder schwere COPD — Betroffene können keine öffentlichen Räume mehr aufsuchen GdB unter 80 (außer bei Sehbehinderung ≥ GdB 60 oder Gehörlosigkeit)
GdB ≥ 80 und häufige, unkontrollierbare Anfälle (Epilepsie, hirnorganisch) — öffentliche Präsenz dauerhaft ausgeschlossen Gelegentliche Einschränkungen: Teilnahme an manchen Veranstaltungen noch möglich
GdB ≥ 80 und schwere psychische Erkrankung, die jede öffentliche Situation dauerhaft unmöglich macht (z.B. schwere Agoraphobie, therapieresistente Psychose) Nur Mobilität eingeschränkt: Kann nicht gut laufen, besucht aber noch Veranstaltungen (mit Begleitperson oder Rollstuhl)
GdB ≥ 80 und stark entstellende oder abstoßend wirkende Behinderung (Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche, Entstellung des Gesichts) Häufiges Fernbleiben aus persönlicher Entscheidung — ohne medizinisch belegten Ausschluss
GdB ≥ 80 und vollständige Bettlägerigkeit oder dauerhaft stationäre Pflege bei gleichzeitiger Unmöglichkeit jedes Außenkontakts Teilnahme nur an bestimmten Veranstaltungstypen ausgeschlossen (z.B. keine lauten Konzerte, aber Kino möglich)
Sehbehinderung mit GdB ≥ 60 allein wegen der Sehbehinderung (eigener Tatbestand, unabhängig von GdB 80) GdB 80 liegt vor, aber Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist mit Hilfsmittel oder Begleitperson möglich

Praxisbeispiel: Helmut, 56, aus Koblenz

Helmut K., 56, aus Koblenz, lebt seit vier Jahren mit einer schweren COPD im Stadium IV und einer begleitenden Herzinsuffizienz. Sein GdB beträgt 90. Er verlässt die Wohnung nur noch für Arzttermine, und selbst das ist mit Sauerstoffgerät und Begleitperson verbunden. Konzerte, Gemeindeveranstaltungen, Sportveranstaltungen oder Kinobesuche sind für ihn seit Jahren undenkbar. Er zahlt monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag.

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Dass er Anspruch auf Merkzeichen RF haben könnte, weiß er nicht. Das Versorgungsamt hat bei seinem GdB-Bescheid nicht auf RF hingewiesen. Als ihn sein Lungenfacharzt auf die Möglichkeit aufmerksam macht, stellt Helmut einen Änderungsantrag.

Im Antrag beschreibt er nicht nur seine Diagnosen, sondern konkret: dass er außerhalb der Wohnung auf Sauerstoffzufuhr angewiesen ist, dass jede körperliche Belastung zu Atemnot führt, und dass ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit anderen Menschen wegen Infektionsgefahr und mangelnder Belastbarkeit dauerhaft ausgeschlossen ist. Sein Arzt bestätigt das schriftlich, mit Angabe des Krankheitsverlaufs und der fehlenden Besserungsaussicht.

Das Versorgungsamt erkennt RF an. Helmut beantragt sofort beim Beitragsservice die Ermäßigung. Statt 220,32 Euro zahlt er künftig 73,44 Euro im Jahr, eine Ersparnis von 146,88 Euro.

Da er zusätzlich Grundsicherung im Alter bezieht, stellt sich beim Ausfüllen des Formulars heraus, dass er vollständig befreit werden kann. Er zahlt keinen Rundfunkbeitrag mehr. Vier Jahre lang hätte er das haben können.

So wird der RF-Antrag gestellt

RF wird nicht automatisch geprüft. Wer es haben will, muss es ausdrücklich beim zuständigen Versorgungsamt beantragen. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis hat, stellt einen Änderungsantrag und beantragt darin ausdrücklich die Feststellung des Merkzeichens RF.

Wer noch keinen Ausweis hat, beantragt GdB und Merkzeichen gemeinsam beim Versorgungsamt. Das Antragsformular ist dort erhältlich oder als Download verfügbar; in vielen Bundesländern gibt es auch Online-Antragsmöglichkeiten.

Wichtig ist die Begründung im Antrag. Es reicht nicht zu schreiben, man könne kaum noch das Haus verlassen. Nötig ist eine konkrete Darstellung, warum die Behinderung eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig und dauerhaft ausschließt, nicht nur erschwert.

Ärztliche Berichte sollten genau das beschreiben: nicht die Diagnose, sondern die konkrete Unmöglichkeit einer Teilnahme am öffentlichen Leben und die medizinischen Gründe dafür, idealerweise mit Angabe, seit wann der Zustand besteht und ob Verbesserung zu erwarten ist.

Wer RF erhält, beantragt anschließend beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Ermäßigung — online unter rundfunkbeitrag.de oder per Post.

Rückwirkung und Frist: Was beim Antrag zu beachten ist

Die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der RF-Feststellungsbescheid gilt, wenn der Antrag beim Beitragsservice innerhalb von zwei Monaten nach dem Bescheiddatum eingereicht wird.

Wer zu spät antwortet, verliert die rückwirkende Wirkung. Wer im Januar einen RF-Bescheid bekommt und erst im April beim Beitragsservice tätig wird, zahlt für Februar und März weiterhin den vollen Beitrag, ohne Nachzahlungsmöglichkeit.

Wer einen RF-Antrag stellt und abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Anforderungen des Versorgungsamts sind streng, aber anfechtbar: Das Versorgungsamt muss konkret begründen, warum die ständige Unmöglichkeit nicht vorliegt.

Wer die dauerhafte Unmöglichkeit der Teilnahme gut ärztlich belegen kann, hat realistische Aussichten, auch in zweiter Instanz. VdK und SoVD unterstützen beim Widerspruch und wissen, welche ärztlichen Formulierungen das Amt überzeugen.

Häufige Fragen zum Merkzeichen RF

Bekomme ich RF automatisch, wenn mein GdB auf 80 steigt?

Nein. Das Versorgungsamt prüft RF nicht von Amts wegen. Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird das Merkzeichen nur auf Antrag eingetragen.

Wer einen GdB-Bescheid mit 80 oder mehr bekommt und wegen seiner Behinderung dauerhaft keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen kann, muss RF separat beantragen.

Kann ich RF zusammen mit anderen Merkzeichen haben?

Ja. RF ist kombinierbar mit allen anderen Merkzeichen. Es ist kein Entweder-oder. Wer G und RF hat, bekommt beide Nachteilsausgleiche. Wer RF, H und B hat, kann alle drei Vergünstigungen nutzen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bringt RF zusätzlich zum Rundfunkbeitrag noch?

Wer RF hat, kann auch den Sozialtarif der Deutschen Telekom beantragen. Dieser Tarif ermöglicht günstigere Telefongebühren. Der Antrag wird direkt bei der Telekom gestellt.

Außerdem gilt: Wer zusätzlich Bürgergeld, Grundsicherung oder eine andere anerkannte Sozialleistung bezieht, kann sich mit RF vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen statt nur zu ermäßigen.

Quellen

Bezirksregierung Münster: Merkzeichen RF, Voraussetzungen und Verfahren (bezreg-muenster.de)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Merkzeichen RF, Erläuterungen (soziales.niedersachsen.de)
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Befreiung und Ermäßigung, § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (rundfunkbeitrag.de)