Bürgergeld: Wer nichts beantragt, zahlt weiter den Rundfunkbeitrag

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Bürgergeld beziehen und trotzdem jeden Monat 18,36 Euro an den Beitragsservice zahlen – das passiert tausendfach, weil sich ein Irrtum hartnäckig hält: Die GEZ-Befreiung laufe automatisch mit dem Bewilligungsbescheid an.

Das ist falsch. Martina K., 52 aus Dortmund, bezog 18 Monate lang Bürgergeld, ohne je einen Befreiungsantrag gestellt zu haben. Als sie den Irrtum erkannte, holte sie rückwirkend 330 Euro zurück. Ihr Fall zeigt, was auf dem Spiel steht – und was viele Bürgergeld-Empfänger über diese Befreiung nicht wissen.

GEZ-Befreiung bei Bürgergeld: Warum der Antrag nicht automatisch passiert

Die Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag steht in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Dort ist geregelt: Bürgergeld-Empfänger werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Das Wörtchen „auf Antrag” klingt technisch, entscheidet aber alles.

Ohne Antrag gibt es keine Befreiung – unabhängig davon, wie lange jemand schon Bürgergeld bezieht, wie eindeutig der Anspruch ist oder ob der Bewilligungsbescheid bereits seit Monaten im Briefkasten liegt.

Der ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice formuliert das ohne Einschränkung: Befreiungen oder Ermäßigungen erfolgen niemals automatisch. Ende 2024 waren laut Jahresbericht des Beitragsservice 2,4 Millionen Personen aus sozialen Gründen vom Rundfunkbeitrag befreit, davon 62,5 Prozent aufgrund von Bürgergeld-Bezug.

Dass diese Zahl erheblich unter der Gesamtzahl der Bürgergeld-Haushalte liegt, ist kein Zufall – ein Teil dieser Haushalte hat schlicht nie beantragt.

Warum das Jobcenter den Beitragsservice nicht informiert

Der naheliegende Gedanke – das Jobcenter meldet dem Beitragsservice, dass jemand Bürgergeld bezieht – ist rechtlich nicht möglich. Jobcenter dürfen Sozialdaten ihrer Leistungsempfänger nicht an den Beitragsservice weiterleiten.

Der Beitragsservice erhält zwar regelmäßig Daten von den Einwohnermeldeämtern, aber nur Meldedaten: Name, Adresse, Familienstand, Geburtsdatum. Ob jemand Bürgergeld bezieht, gehört nicht dazu.

Das Ergebnis ist eine strukturelle Informationslücke: Das Jobcenter weiß, dass jemand Bürgergeld bezieht. Der Beitragsservice weiß es nicht. Wer den Antrag nicht selbst stellt, bleibt im System als zahlungspflichtig registriert. Der Beitragsservice wartet nicht, prüft nicht von sich aus und schickt keine Befreiungsformulare – sondern Zahlungsaufforderungen.

Was viele nicht wissen: Dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters liegt bereits eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice bei – auf der letzten Seite. Diese Bescheinigung enthält alle notwendigen Angaben und ist direkt an den Beitragsservice adressiert.

Der einzige Schritt, den Betroffene durchführen müssen: die eigene Beitragsnummer eintragen, das Formular unterschreiben und per Post einschicken. Wer diesen Schritt nicht kennt oder ihn überspringt, zahlt ohne Not.

Die Zwei-Monats-Frist: Wer zu spät stellt, verliert rückwirkende Deckung

Wer den Antrag nicht sofort stellt, hat trotzdem eine zweite Chance – aber nur innerhalb einer bestimmten Frist. Stellt jemand den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheids, beginnt die Befreiung rückwirkend mit dem im Bescheid genannten Leistungsbeginn.

Stellt jemand den Antrag erst später, beginnt die Befreiung erst mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt – alle Monate davor bleiben beitragspflichtig.

Konkret: Wer im Januar einen Bürgergeld-Bescheid erhält, der rückwirkend ab November gilt, und den Befreiungsantrag noch im Januar oder Februar stellt, bekommt die Befreiung auch für November und Dezember.

Wer erst im April stellt, bekommt die Befreiung erst ab Mai – und zahlt November bis April, obwohl der Anspruch permanent bestand. Bei monatlich 18,36 Euro macht das über sechs Monate rund 110 Euro, die unnötig abgeführt wurden.

Deshalb gilt: Wer einen Bürgergeld-Bewilligungsbescheid erhält, sollte den Befreiungsantrag noch im selben Monat stellen. Die Bescheinigung liegt bereits bei. Es ist eine Postsendung.

Fehler Nummer zwei: Den Folgeantrag vergessen

Wer den Erstantrag rechtzeitig gestellt hat, ist noch nicht dauerhaft abgesichert. Die Befreiung gilt immer nur für den Zeitraum, der im vorgelegten Bewilligungsbescheid ausgewiesen ist.

Läuft der Bewilligungszeitraum ab – etwa weil nach dem Weiterbewilligungsantrag ein neuer Bescheid ausgestellt wird –, endet die Befreiung automatisch zum selben Datum. Der Beitragsservice setzt dann wieder den vollen Beitrag fest.

Bürgergeld-Empfänger, die über Jahre hinweg lückenlos Leistungen beziehen, müssen bei jedem neuen Bewilligungszeitraum erneut aktiv werden. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht.

Wer das nicht tut, zahlt ab dem ersten Monat nach Ablauf der alten Befreiung wieder voll – auch wenn sich an den Lebensumständen nichts geändert hat.

Das ist der häufigste Fehler nach dem Erstantrag. Der Bescheid liegt im Ordner, die Befreiung hat jahrelang funktioniert – und dann entfällt der Schutz still, weil der Weiterbewilligungsbescheid zwar ankam, aber der Beitragsservice davon nie erfuhr. Wer seinen nächsten Bescheid erhält, sollte die letzte Seite davon noch am selben Tag in einen Umschlag stecken.

Wenn der Antrag jahrelang ausgeblieben ist: Bis zu drei Jahre zurückholen

Wer feststellt, dass er seit Monaten oder Jahren Bürgergeld bezieht und nie einen Befreiungsantrag gestellt hat, kann trotzdem handeln. Der Beitragsservice kann Befreiungen rückwirkend für maximal drei Jahre vor dem Ersten des Monats gewähren, in dem der Antrag eingeht.

Wer im Mai 2026 einen Antrag stellt und Bewilligungsbescheide für die Zeit ab Mai 2023 vorweisen kann, bekommt die Befreiung für den gesamten Zeitraum – und alle zu Unrecht gezahlten Beiträge zurück.

Entscheidend ist, dass für den gesamten rückwirkenden Zeitraum lückenlos Bewilligungsbescheide eingereicht werden. Wer Bescheide weggeworfen hat, sollte beim Jobcenter eine Bescheinigung über den Leistungsbezug für die zurückliegenden Perioden anfordern. Diese Bescheinigung ist beim Jobcenter erhältlich und reicht als Nachweis aus.

Die Dreijahresgrenze ist eine starre Ausschlussfrist – das haben Gerichte ausdrücklich bestätigt. Was vor mehr als drei Jahren liegt, ist verloren, auch bei durchgehender Bedürftigkeit und auch wenn die Unkenntnis auf fehlende Information zurückzuführen ist.

Wer also erkennt, dass er seit vier oder fünf Jahren zahlt und nicht hätte zahlen müssen, kann nur die letzten drei Jahre retten. Das macht schnelles Handeln zu einer Geldfrage.

Knapp über der Bürgergeld-Grenze: Die Härtefallbefreiung

Nicht jeder, der von einer Befreiung profitieren könnte, bezieht Bürgergeld. Wer knapp über der Bedarfsgrenze liegt und keinen Anspruch hat, kann trotzdem eine Befreiung bekommen. Sie heißt Härtefallbefreiung und ist in § 4 Abs. 6 RBStV geregelt.

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Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Antrag auf Bürgergeld oder eine andere Sozialleistung abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags – also um weniger als 18,36 Euro – überschreitet.

Die ablehnende Behörde muss das ausdrücklich im Bescheid festgestellt haben. Wer diesen Bescheid vorweisen kann, hat auf gesonderten Antrag beim Beitragsservice Anspruch auf Befreiung.

Der Weg führt zunächst über das Jobcenter oder Sozialamt: Dort Antrag auf Bürgergeld oder Grundsicherung stellen, den ablehnenden Bescheid mit der genauen Begründung sichern und anschließend beim Beitragsservice die Härtefallbefreiung beantragen. Die Anforderungen sind streng, der Anspruch aber real – und vom System wird er nicht kommuniziert.

So stellen Sie den GEZ-Befreiungsantrag richtig

Der Antrag wird ausschließlich beim Beitragsservice gestellt – nicht beim Jobcenter, nicht bei der Gemeinde. Das Antragsformular steht auf der Webseite des Beitragsservice zum Download bereit. Das ausgefüllte Formular muss unterschrieben per Post an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, geschickt werden. Eine digitale Einreichung ist aktuell nicht möglich.

Dem Antrag muss eine gut lesbare Kopie des aktuellen Bürgergeld-Bewilligungsbescheids beiliegen. Originaldokumente sollten nicht geschickt werden, da eine Rücksendung nicht garantiert ist.

Wer den Antrag als Einschreiben versendet, hat einen Nachweis über das Eingangsdatum – das ist entscheidend, weil sowohl die Zwei-Monats-Frist als auch die rückwirkende Dreijahresregel auf dem Datum der Antragstellung beruhen.

Bürgergeld-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft müssen nur einen Antrag für den Haushalt stellen. Die bewilligte Befreiung gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in derselben Wohnung wohnen.

Mitbewohner außerhalb der Bedarfsgemeinschaft – etwa in einer reinen Wohngemeinschaft – sind nicht automatisch mitbefreit. Sie müssen selbst prüfen, ob sie anspruchsberechtigt sind, und gegebenenfalls einen eigenen Antrag stellen.

Ab dem 1. Juli 2026 löst die neue Grundsicherung das bisherige Bürgergeld ab. Der Befreiungsanspruch bleibt bestehen, weil er an die Leistung nach dem SGB II anknüpft, nicht am Namen der Leistung.

Wessen aktueller Befreiungsbescheid vor Juli 2026 ausläuft, sollte den neuen Bescheid über die neue Grundsicherung sofort nach Erhalt beim Beitragsservice einreichen. Wer seinen Bewilligungszeitraum über den Juli 2026 hinaus abgesichert hat, muss vorerst nichts tun – bis zum nächsten Ablaufdatum.

Häufige Fragen zur GEZ-Befreiung bei Bürgergeld

Gilt die Befreiung auch für meinen Partner in derselben Wohnung?
Ja, sofern er mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder sein Einkommen bei der Gewährung Ihrer Bürgergeld-Leistung berücksichtigt wurde. Der Beitragsservice befreit bei einem bewilligten Antrag die gesamte Wohnung.

Partner in reinen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Bedarfsgemeinschaft sind nicht automatisch mitbefreit – sie müssen selbst prüfen, ob sie anspruchsberechtigt sind.

Was passiert, wenn ich einen Job finde und kein Bürgergeld mehr bekomme?
Wenn der Leistungsbezug endet, endet damit auch der Befreiungsanspruch. Sie sind verpflichtet, dem Beitragsservice unverzüglich mitzuteilen, wenn die Grundlage der Befreiung entfallen ist.

Wer das nicht tut, riskiert Rückforderungen ab dem Monat, in dem der Leistungsbezug endete. Das Jobcenter informiert den Beitragsservice nicht – das liegt ausschließlich bei Ihnen.

Muss ich nach dem 1. Juli 2026 einen neuen Antrag stellen?
Nur dann, wenn Ihr aktueller Befreiungsbescheid vor diesem Datum ausläuft. In diesem Fall müssen Sie dem Beitragsservice den Bewilligungsbescheid über die neue Grundsicherung vorlegen. Der Befreiungsanspruch selbst bleibt bestehen. Eine Befreiung, die über den Juli 2026 hinausgeht, gilt bis zu ihrem Ablaufdatum fort.

Ich beziehe seit drei Jahren Bürgergeld und habe nie einen Antrag gestellt. Kann ich noch rückwirkend befreit werden?
Ja, für die letzten drei Jahre ab dem Monat Ihrer Antragstellung. Stellen Sie den Antrag sofort und reichen Sie alle Bürgergeld-Bewilligungsbescheide der letzten drei Jahre ein. Was mehr als drei Jahre zurückliegt, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die zu Unrecht gezahlten Beiträge werden nach Bewilligung erstattet.

Muss ich für meine Nebenwohnung einen eigenen Antrag stellen?
Ja. Für Nebenwohnungen ist ein separater Antrag beim Beitragsservice erforderlich. Beachten Sie, dass für Nebenwohnungen eigene Fristen gelten, die kürzer sind als bei der Hauptwohnung. Wer zu spät stellt, verliert die rückwirkende Deckung früher. Informationen zu den genauen Fristen stellt der Beitragsservice direkt auf rundfunkbeitrag.de bereit.

Quellen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen – Befreiung und Ermäßigung (rundfunkbeitrag.de)

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Pressemitteilung – Befreiung und Ermäßigung (Dezember 2024)

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2024 – Fragen und Antworten (Juni 2025)

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4, in: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem NI-VORIS

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 4, in: RECHT.NRW.DE

Statistisches Bundesamt: Soziale Mindestsicherung 2024, Pressemitteilung Dezember 2025

Verbraucherzentrale: Rundfunkbeitrag – Befreiung und Ermäßigung

Jobcenter Kiel: Befreiung von Rundfunkgebühren (jobcenter-kiel.de)