Schwerbehinderung: Wer zahlt die Schwimmbegleitung einer 15-jährigen Schülerin?

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Die Begleitung einer an Epilepsie erkrankten 15-jährigen Schülerin während des Schwimmunterrichts ist nach der vorliegenden Urteilsdarstellung der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Die Unterstützung diente der schulischen Teilhabe und umfasste keine medizinische Behandlung oder Überwachung.

Im Verfahren stritten die zunächst leistende Krankenkasse und der Eingliederungshilfeträger darüber, wer die Kosten der bereits erbrachten Begleitung tragen muss. Nach der Darstellung entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zugunsten der Krankenkasse: Der Eingliederungshilfeträger musste ihr die erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzen ( LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.09.2026 – L 8 SO 36/23).

Die Begleitung ermöglichte die schulische Teilhabe

Bei der Begleitung während des Schwimmunterrichts handelte es sich nach der Urteilsdarstellung um eine Leistung zur Teilhabe im Sinne des SGB IX. Diese Einordnung war zugleich Voraussetzung für den Erstattungsanspruch zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach § 16 SGB IX.

Leistungen zur Teilhabe sollen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX die persönliche Entwicklung fördern und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder erleichtern. Im vorliegenden Fall sollte die Unterstützung der Schülerin den Zugang zum schulischen Schwimmunterricht sichern.

Auch eine gut eingestellte Epilepsie kann die Teilhabe einschränken

Bei der Schülerin lag nach der vorliegenden Darstellung im streitigen Zeitraum eine Behinderung vor. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX kommt es darauf an, ob eine Beeinträchtigung im Zusammenwirken mit Barrieren die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern kann. Ob bei der Schülerin zusätzlich eine Schwerbehinderung festgestellt war, geht aus der Darstellung nicht hervor.

Das epileptische Anfallsleiden stellte bei ihr eine körperliche Beeinträchtigung dar. Dass die Erkrankung medikamentös eingestellt war und zum Zeitpunkt des Antrags seit längerer Zeit kein Anfall mehr dokumentiert worden war, stand dem nicht entgegen.

Entscheidend waren die fortbestehende Erkrankung und das damit verbundene Anfallsrisiko. Dieses Risiko wirkte sich unter den besonderen Bedingungen des Schwimmunterrichts auf ihre Teilnahmemöglichkeiten aus.

Warum die Schülerin trotz Schwimmfähigkeit Unterstützung brauchte

Die Schülerin konnte grundsätzlich schwimmen und aufgrund ihrer medikamentösen Einstellung am Unterricht teilnehmen. Wegen eines möglichen plötzlich auftretenden Anfalls im Wasser benötigte sie jedoch eine Person, die sie kontinuierlich beobachtete und bei Bedarf unverzüglich eingreifen konnte.

Die besondere Gefahrenlage beim Schwimmen erschwerte im Zusammenwirken mit dem Anfallsleiden die gleichberechtigte Teilnahme. Ohne zusätzliche Unterstützung konnte die Schülerin den Unterricht unter den damaligen Umständen nicht besuchen.

Dass die Einschränkung nur in bestimmten Situationen auftrat, stand der Annahme einer Behinderung nicht entgegen. Ebenso wenig war ausschlaggebend, dass sie zuvor keine Eingliederungshilfe erhalten hatte. Entscheidend waren die konkreten Auswirkungen ihrer Erkrankung auf die schulische Teilhabe.

Abgrenzung zur Behandlungspflege: Auf die konkrete Aufgabe kommt es an

Für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Behandlungspflege kommt es auf den Zweck und die tatsächlichen Aufgaben der Betreuungskraft an. Der Einsatz während des Unterrichts allein beantwortet die Frage nach dem zuständigen Leistungsträger noch nicht.

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Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V dient dazu, das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Sie kann auch in der Schule erbracht werden.

Dient die Hilfe überwiegend dazu, Anforderungen des Schulalltags zu bewältigen und die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, spricht dies für eine Zuordnung zur Eingliederungshilfe. Stehen dagegen eine medizinisch erforderliche Krankenbeobachtung und entsprechende pflegerische Maßnahmen im Vordergrund, kann Behandlungspflege vorliegen.

Die Zwecke können sich im Einzelfall überschneiden. Deshalb lässt sich die Zuständigkeit nicht allein aus der Diagnose Epilepsie oder der Bezeichnung „Schulbegleitung“ ableiten.

Betreuungskraft sollte beobachten und im Notfall helfen

Im beschriebenen Fall benötigte die Schülerin während des Schwimmunterrichts keine medizinisch-pflegerische Behandlung oder Überwachung. Die Betreuungskraft sollte weder medizinische Parameter kontrollieren noch ein Notfallmedikament verabreichen oder andere fachpflegerische Maßnahmen durchführen.

Ihre Aufgabe bestand darin, die Schülerin beim Schwimmen im Blick zu behalten und bei einem Anfall unverzüglich einzugreifen. Im Notfall sollte sie die Schülerin aus dem Wasser bergen und erforderlichenfalls weitere Hilfe holen.

Damit diente die Begleitung nach der vorliegenden Urteilsdarstellung der sicheren Teilnahme am Unterricht. Sie sollte weder die Epilepsie behandeln noch den Erfolg einer ärztlichen Behandlung sichern.

Warum die Krankenkasse Erstattung verlangen konnte

Die Krankenkasse hatte die Begleitung als zweitangegangener Rehabilitationsträger erbracht. Damit ist hier der Träger gemeint, an den der Leistungsantrag weitergeleitet worden war und der gegenüber der Schülerin die Leistung übernommen hatte.

§ 16 Abs. 1 SGB IX sieht für diese Fallgestaltung einen Erstattungsanspruch vor, wenn für die erbrachte Leistung insgesamt ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für den leistenden Träger gelten. Daraus folgt kein uneingeschränkter Ersatz beliebiger Aufwendungen.

Nach der vorliegenden Darstellung waren die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs erfüllt: Die Krankenkasse hatte eine Teilhabeleistung erbracht, für die inhaltlich der Eingliederungshilfeträger zuständig war. Der besondere Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX geht den allgemeinen Erstattungsregelungen des SGB X vor.

Was die Entscheidung für betroffene Familien bedeutet

Der beschriebene Fall betrifft eine Begleitung mit klar begrenzten Aufgaben: Beaufsichtigung beim Schwimmen und Hilfe in einer möglichen Gefahrensituation, ohne vorgesehene medizinisch-pflegerische Maßnahmen. Daraus folgt keine pauschale Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für jede Begleitung eines Kindes mit Epilepsie.

Für vergleichbare Anträge sollte konkret beschrieben werden, welche Unterstützung das Kind benötigt. Ärztliche Stellungnahmen und Angaben der Schule sollten nachvollziehbar erläutern, warum die zusätzliche Begleitung erforderlich ist und welche Aufgaben sie übernehmen soll.