Ein Grad der Behinderung (GdB) wird vom zuständigen Versorgungsamt in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgelegt. Ab einem Wert von 50 spricht man formal von einer Schwerbehinderung, die zahlreiche Nachteilsausgleiche und Leistungen ermöglicht. Ein GdB von 60 ordnet sich ebenfalls in diesen Bereich ein und bietet damit erweiterte Rechte in Bereichen wie Arbeit, Steuern und Alltagsbewältigung.
Warum ist ein Antrag erforderlich?
Der GdB wird nicht automatisch festgestellt. Betroffene müssen beim Versorgungsamt einen Antrag stellen. Fällt die gesundheitliche Beeinträchtigung stärker aus, kann ein Neufeststellungsantrag (auch Verschlechterungs- oder Verschlimmerungsantrag genannt) sinnvoll sein. Bei einer als zu niedrig empfundenen Einstufung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.
Schwerbehindertenausweis als wichtiges Nachweisdokument
Mit einem GdB von 60 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Er dient zum einen als offizieller Nachweis über die Schwerbehinderung, zum anderen ermöglicht er die Inanspruchnahme verschiedener Vergünstigungen. Bei Bedarf können im Ausweis auch Merkzeichen vermerkt sein, die bestimmte Rechte eröffnen.
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Wichtige Merkzeichen bei GdB 60
- G („erhebliche Gehbehinderung“): Unter Umständen bereits ab GdB 60 möglich.
- aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“): Erfordert mindestens GdB 80 und erfüllt wesentlich strengere Kriterien.
- H („hilflos“): Kommt bei GdB 60 selten vor, zumeist bei Personen mit sehr umfassendem Unterstützungsbedarf oder Minderjährigen.
Die Merkzeichen bestimmen häufig, welche speziellen Parkerleichterungen oder ÖPNV-Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Beispielsweise dürfen Personen mit dem Merkzeichen G und GdB 60 tatsächliche Pendelkosten geltend machen, während das Merkzeichen aG zum blauen Behindertenparkplatz berechtigt.
Oranger Parkausweis bei Darmerkrankungen
Bei bestimmten Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa kann ein GdB von 60 den orangen Parkausweis ermöglichen. Er erlaubt unter anderem das zeitweise Parken in Bereichen, in denen Parken sonst nicht gestattet ist (z. B. Halteverbote oder Anwohnerparkplätze), allerdings nicht auf Behindertenparkplätzen, die für den blauen Ausweis vorgesehen sind.
Steuerliche Vorteile bei GdB 60
Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 können verschiedene Steuervergünstigungen beanspruchen, sofern sie über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen.
Behinderten-Pauschbetrag
Bei GdB 60 liegt der jährliche Pauschbetrag bei 1.440 Euro. Dabei handelt es sich nicht um eine direkte Auszahlung, sondern um eine Reduzierung der steuerlich relevanten Einkünfte. Wer jedoch bereits ein sehr geringes Einkommen bezieht und keine Steuern zahlt, profitiert finanziell nicht von dieser Pauschale.
Fahrtkostenpauschale
Ist zusätzlich das Merkzeichen H vermerkt, kann eine jährliche Pauschale von 4.500 Euro für private, behinderungsbedingte Fahrten geltend gemacht werden. Da das Merkzeichen H in Verbindung mit GdB 60 jedoch selten vergeben wird, trifft dieser Vorteil nur auf wenige Betroffene zu.
Pendelkosten ohne Begrenzung
Liegt bei GdB 60 das Merkzeichen G vor, können tatsächliche Pendelkosten als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie über der regulären Entfernungspauschale liegen und keine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Damit entsteht eine höhere Steuerentlastung als bei der gewöhnlichen Pendlerpauschale.
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Verbesserte Arbeitsbedingungen: Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
Besonderer Kündigungsschutz
Beschäftigte mit einem GdB von 60 profitieren von einem erweiterten Kündigungsschutz. Vor einer Kündigung ist die Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamts einzuholen. Diese Regelung soll Diskriminierung verhindern und eine sichere Arbeitsumgebung fördern.
Freistellung von Mehrarbeit
Menschen mit Schwerbehinderung sind nicht verpflichtet, über die tarifvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten. In der Praxis bedeutet das in der Regel maximal acht Stunden Arbeit pro Tag. Für Teilzeitbeschäftigte kann es dennoch zu Überstunden kommen, solange die im Arbeitsvertrag festgehaltene Grenze nicht erreicht ist.
Zusatzurlaub
Das Gesetz sieht bei einer Schwerbehinderung eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr vor. Angestellte mit GdB 60 können also fünf Tage mehr pro Kalenderjahr freinehmen (bzw. anteilig je nach vereinbarter Wochenarbeitszeit).
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Ausgleichsabgabe und begleitende Hilfen
Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitenden sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Stellen mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Wird dies nicht erfüllt, entsteht eine Ausgleichsabgabe. Aus diesen Mitteln finanzieren Integrations- oder Inklusionsämter begleitende Hilfen im Arbeitsleben.
Zu diesen gehören unter anderem Arbeitsassistenz, technische Umbauten am Arbeitsplatz oder Hilfsmittel für eine barrierefreie Ausstattung. Auch Selbstständige mit GdB 60 können diese Angebote beantragen.
Früherer Rentenbezug bei GdB 60
Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in die Rente zu gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Dieses Recht gilt entsprechend auch bei GdB 60.
Wer hingegen mehr als zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter in Rente geht, muss anteilige Rentenkürzungen in Kauf nehmen. Eine genaue Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung hilft, die individuellen Auswirkungen zu überprüfen.
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Sozialwohnung und Wohngeld
Mit einem GdB ab 50 kann der Bezug einer Sozialwohnung oder von Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert sein. Entscheidend ist dabei oft auch ein anerkannter Pflegegrad.
Bei Kombination von GdB 60 und einem Pflegegrad werden Einkommensgrenzen für den Erhalt von Wohngeld oder die Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung angehoben. Zuständige Stellen geben Auskunft zu den jeweils gültigen Grenzwerten.




