Grundrente abgelehnt: Freiwillige Rentenbeiträge zählen nicht als Grundrentenzeiten

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer viele Jahre gearbeitet und später freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, erhält nicht automatisch einen Grundrentenzuschlag.

Das Sozialgericht Landshut entschied: Freiwillige Beiträge eines Selbstständigen zählen grundsätzlich nicht zu den Grundrentenzeiten. Deshalb blieb ein Rentner ohne Zuschlag, obwohl er zahlreiche rentenrechtliche Zeiten erworben hatte. (S 6 R 266/23)

Rentner verlangte höhere Altersrente mit Grundrentenzuschlag

Der Kläger bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine monatliche Rente war niedrig, deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stellte fest, dass der Kläger nur 299 Monate mit Grundrentenzeiten hatte. Er erreichte damit nicht die erforderlichen 396 Monate, also 33 Jahre.

Warum der Kläger trotz langer Erwerbsbiografie scheiterte

Der Kläger hatte viele Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ein erheblicher Teil dieser Zeiten beruhte aber auf freiwilligen Beiträgen, weil er über lange Zeit selbstständig als Malermeister tätig war.

Genau diese freiwilligen Beitragszeiten rechnete die Rentenversicherung nicht als Grundrentenzeiten an. Das Sozialgericht bestätigte diese Berechnung.

Was sind Grundrentenzeiten?

Grundrentenzeiten sind bestimmte rentenrechtliche Zeiten, die für den Grundrentenzuschlag zählen. Dazu gehören vor allem Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit.

Berücksichtigt werden außerdem bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Rehabilitation, Übergangsgeld und Ersatzzeiten. Nicht jede Zeit, die im Rentenkonto steht, ist automatisch eine Grundrentenzeit.

Freiwillige Beiträge zählen grundsätzlich nicht

Das Gericht stellte klar: Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen sind grundsätzlich keine Grundrentenzeiten. Das gilt auch dann, wenn diese Beiträge die reguläre Altersrente erhöhen.

Freiwillige Beiträge wirken also nicht wertlos. Sie fließen in die Berechnung der normalen Rente ein. Für den zusätzlichen Grundrentenzuschlag genügen sie aber grundsätzlich nicht.

Warum normale Rentenzeiten und Grundrentenzeiten nicht identisch sind

Viele Betroffene verwechseln Rentenzeiten mit Grundrentenzeiten. Das Rentenkonto kann zahlreiche Monate enthalten, die sich auf die Rentenhöhe auswirken oder für andere Wartezeiten zählen.

Für die Grundrente hat der Gesetzgeber jedoch eine engere Auswahl getroffen. Der Zuschlag soll vor allem Menschen zugutekommen, die lange Pflichtbeiträge geleistet haben und trotz niedriger Einkommen nur eine geringe Rente erhalten.

Gericht sieht keine Diskriminierung

Der Kläger argumentierte, es sei ungerecht und diskriminierend, seine freiwilligen Beiträge auszuschließen. Er habe schließlich ebenfalls Beiträge gezahlt und Lebensleistung erbracht.

Das Sozialgericht folgte dem nicht. Es verwies darauf, dass der Gesetzgeber bei steuerfinanzierten Zusatzleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Er darf Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte unterschiedlich behandeln, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Grundrente ist kein direkter Gegenwert für Beiträge

Wichtig ist die Einordnung des Gerichts: Der Grundrentenzuschlag ist kein unmittelbarer Gegenwert für eingezahlte Beiträge. Er ist ein zusätzlicher, steuerfinanzierter Zuschlag zur Anerkennung langjähriger Pflichtversicherung bei niedrigen Einkommen.

Deshalb verletzt die Ablehnung nach Auffassung des Gerichts auch nicht das Eigentumsgrundrecht. Die freiwilligen Beiträge des Klägers bleiben für seine normale Altersrente erhalten und werden nicht entwertet.

Warum Pflichtbeiträge anders behandelt werden dürfen

Pflichtversicherte Beschäftigte können sich der Beitragszahlung regelmäßig nicht entziehen. Ihre Beiträge richten sich nach dem Arbeitsentgelt und werden laufend abgeführt.

Freiwillig Versicherte können dagegen selbst entscheiden, ob sie Beiträge zahlen, in welcher Höhe sie dies tun und ob sie die Zahlung zeitweise oder dauerhaft einstellen. Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die unterschiedliche Behandlung beim Grundrentenzuschlag.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Keine Möglichkeit, den Grundrentenzuschlag zu „erkaufen“

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Grundrentenzeiten durch freiwillige Beiträge nachträglich aufgebaut werden können. Der Zuschlag soll nicht dadurch entstehen, dass jemand freiwillige Mindestbeiträge zahlt.

Das Gericht übernahm diese gesetzgeberische Linie. Wer selbstständig war und nur freiwillige Beiträge gezahlt hat, kann diese Zeiten deshalb grundsätzlich nicht nutzen, um die 33 Jahre Grundrentenzeiten zu erreichen.

Wann freiwillige Beiträge ausnahmsweise helfen können

Freiwillige Beiträge können nur dann als Pflichtbeiträge gelten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Das betrifft besondere Ausnahmefälle, etwa bestimmte Zeiten nach zu Unrecht erlittener Strafverfolgung oder ältere Pflegezeiten.

Solche Ausnahmefälle lagen beim Kläger nicht vor. Seine freiwilligen Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit blieben deshalb bei der Ermittlung der Grundrentenzeiten außen vor.

Was bedeutet das für Selbstständige mit kleiner Rente?

Wer lange selbstständig war und keine Pflichtversicherung hatte, kann deshalb trotz niedriger Rente leer ausgehen. Das ist sozialpolitisch hart, wurde vom Gericht aber als verfassungsgemäß angesehen.

Bestandsrentner können Grundrente erhalten – aber nur bei erfüllten Zeiten

Auch Menschen, die bereits vor Einführung des Grundrentenzuschlags in Rente waren, können grundsätzlich einen Zuschlag erhalten. Dafür müssen aber mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sein.

Beim Kläger war diese Schwelle nicht erreicht. Seine 299 Monate reichten nicht aus, weil die freiwilligen Beitragsmonate nicht mitgezählt wurden.

Was Betroffene prüfen sollten

Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente sollten nicht nur auf die Gesamtdauer ihres Versicherungsverlaufs schauen. Entscheidend ist, welche Monate die Rentenversicherung als Grundrentenzeiten anerkannt hat.

Wann ein Widerspruch sinnvoll sein kann

Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die Rentenversicherung echte Grundrentenzeiten übersehen hat. Das betrifft etwa Beschäftigungszeiten, Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung, Pflege oder bestimmte Sozialleistungszeiten.

Ein Widerspruch allein mit dem Argument, freiwillige Beiträge müssten ebenfalls zählen, hat nach dieser Rechtsprechung dagegen schlechte Erfolgsaussichten.

FAQ zur Grundrente und freiwilligen Beiträgen

Zählen freiwillige Beiträge zur Grundrente?

Grundsätzlich nein. Freiwillige Beiträge erhöhen zwar die normale Rente, zählen aber in der Regel nicht als Grundrentenzeiten.

Wie viele Grundrentenzeiten braucht man?

Für einen Grundrentenzuschlag müssen mindestens 33 Jahre, also 396 Monate, mit Grundrentenzeiten vorhanden sein.

Warum zählen freiwillige Beiträge nicht?

Der Gesetzgeber wollte den Zuschlag auf langjährige Pflichtversicherung und bestimmte vergleichbare Zeiten beschränken. Freiwillige Beiträge sollten den Zuschlag grundsätzlich nicht auslösen.

Ist das verfassungswidrig?

Das Sozialgericht verneinte dies. Es sah weder eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts noch eine unzulässige Ungleichbehandlung.

Was sollten Betroffene bei Ablehnung tun?

Sie sollten prüfen, ob alle Pflichtbeiträge, Pflegezeiten, Kindererziehungszeiten, Krankheits- oder Reha-Zeiten korrekt erfasst wurden. Bei Fehlern kann Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag sinnvoll sein.

Fazit: Nicht jede Rentenzeit zählt für die Grundrente

Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze des Grundrentenzuschlags. Wer freiwillige Beiträge gezahlt hat, kann dadurch seine Altersrente erhöhen, aber nicht ohne Weiteres Grundrentenzeiten sammeln.

Für Selbstständige mit niedriger Rente ist das besonders bitter. Trotzdem hielt das Gericht die gesetzliche Unterscheidung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen für zulässig.

Betroffene sollten deshalb ihren Versicherungsverlauf genau prüfen. Entscheidend ist nicht nur, wie viele Monate insgesamt im Rentenkonto stehen, sondern ob diese Monate nach dem Gesetz als Grundrentenzeiten gelten.