Schwerbehinderung: Höhere Assistenzlöhne werden nicht automatisch vollständig bezahlt

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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die vorläufigen Leistungen für die Assistenz eines Antragstellers für drei Monate um jeweils 5.000 Euro erhöht. Statt der vom Sozialgericht zugesprochenen monatlich 21.688,76 Euro erhält er damit vorübergehend 26.688,76 Euro. Die vollständige Übernahme des geltend gemachten monatlichen Bedarfs von 29.968,17 Euro lehnte das Gericht jedoch ab.

Der Antragsteller organisiert seine Assistenz im Arbeitgebermodell und beschäftigt die benötigten Kräfte selbst. Im Streit stand insbesondere, in welcher Höhe die vereinbarten Stundenlöhne über das Persönliche Budget zu finanzieren sind.

Nach dem Beschluss vom 14. September 2026 – L 8 SO 22/26 B ER – begründet das Persönliche Budget keinen Anspruch darauf, sämtliche selbst vereinbarten Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen. Auch eine arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zur Deckung des festgestellten Hilfebedarfs erforderlich und der Höhe nach angemessen ist.

Die Notwendigkeit einer höheren Stundenvergütung sah das Gericht im Eilverfahren für die bereits beschäftigten Assistenzkräfte nicht ausreichend belegt. Weder eine konkret angekündigte Kündigung wegen der bisherigen Vergütung noch ein ernsthaftes Verlangen nach einer entsprechenden Lohnerhöhung war nach Einschätzung des Senats glaubhaft gemacht worden.

Welche Kosten das Persönliche Budget abdecken muss

Rechtsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget ist § 105 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Diese Leistungsform soll Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihre Unterstützung eigenverantwortlich zu organisieren und möglichst selbstbestimmt zu leben.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX muss das Persönliche Budget so bemessen sein, dass es den individuell festgestellten Bedarf sowie die erforderliche Beratung und Unterstützung abdeckt. Dabei soll seine Höhe die Kosten der individuell festgestellten Leistungen, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen wären, nicht überschreiten. Dies regelt § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX.

Im Arbeitgebermodell sind für die Hilfe zur Pflege nach § 64f Abs. 3 SGB XII die angemessenen Kosten zu übernehmen.

Der Antragsteller erhält Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Abs. 4 SGB XI. Unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX umfasst diese Leistung auch häusliche Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 SGB XII, solange die Teilhabeziele nach dem Gesamtplan erreicht werden können.

Nach Auffassung des Senats waren die vom Sozialgericht vorläufig zugrunde gelegten Lohnkosten nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Die zusätzliche Zahlung bewilligte das Landessozialgericht aufgrund einer Folgenabwägung zur vorläufigen Sicherung der Assistenz. Dabei wägt das Gericht die drohenden Nachteile einer unzureichend gesicherten Assistenz gegen die Folgen einer vorläufigen zusätzlichen Zahlung ab.

Wie das Gericht angemessene Lohnkosten bestimmt

Der Senat hält an den Kriterien aus seinem Beschluss vom 10. November 2025 – L 8 SO 16/25 B ER – fest. Danach sind zunächst der zeitliche Hilfebedarf und die dafür notwendige Qualifikation der Assistenzkräfte zu bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, welche Stundenlöhne einschließlich etwaiger Zuschläge angemessen sind.

Das Persönliche Budget soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Versorgung eigenverantwortlich und nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung des Leistungsträgers, sämtliche selbst eingegangenen Verbindlichkeiten zu finanzieren.

Für die Erhöhung der Stundenvergütung der bereits vor August 2025 beschäftigten Assistenzkräfte auf 20,33 Euro sah der Senat die Erforderlichkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit ist kein allgemeiner Ausschluss höherer Vergütungen für bereits beschäftigte Assistenzkräfte verbunden. Entscheidend war der fehlende ausreichende Nachweis für die konkret verlangte Lohnerhöhung im vorliegenden Eilverfahren.

Keine konkreten Kündigungsandrohungen nachgewiesen

Bereits im Beschluss vom 10. November 2025 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte für drohende Kündigungen bei ausbleibenden Lohnerhöhungen fehlten. Zudem waren die Assistenzkräfte in der Vergangenheit zu teilweise unterschiedlichen Stundenlöhnen beschäftigt worden. Eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse sah das Gericht nicht als glaubhaft gemacht an.

Weder eine konkret angekündigte Kündigung noch eine ernsthafte Forderung einer bereits beschäftigten Assistenzkraft nach einer entsprechenden Lohnerhöhung war dokumentiert.

Auch der zeitliche Ablauf sprach aus Sicht des Gerichts gegen die behauptete Notwendigkeit der Lohnanpassung. Der Arbeitsvertrag für eine Neueinstellung im November und die Änderungsvereinbarungen mit den bisherigen Beschäftigten datierten sämtlich vom 7. November 2025. Eine nachhaltige Reaktion der bisherigen Assistenzkräfte auf die höhere Vergütung dieser Neueinstellung konnte den Vereinbarungen daher nicht vorausgegangen sein.

Einheitliche Bezahlung allein begründet keinen höheren Anspruch

Die Angaben der Betreuerin des Antragstellers im Erörterungstermin führten zu keiner anderen Bewertung. Danach wurde innerhalb des Assistenzteams offen über die Vergütung gesprochen. Eine einheitliche Bezahlung hielt die Betreuerin vor allem aus Gründen der Lohngerechtigkeit für geboten.

Das Gericht unterschied jedoch zwischen dem Wunsch nach einer als gerecht empfundenen Vergütungsstruktur und den Personalkosten, die zur Sicherstellung des individuellen Hilfebedarfs erforderlich sind. In der Vergangenheit hatten unterschiedliche Vergütungen bestanden, ohne dass dadurch der Fortbestand des Assistenzteams gefährdet gewesen wäre. Dies sprach nach Einschätzung des Senats gegen die zwingende Notwendigkeit einer einheitlichen Entlohnung.

Auch eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, sämtlichen Assistenzkräften denselben Stundenlohn zu zahlen, bestand nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht. Dem Antragsteller blieb es gleichwohl unbenommen, die Vergütungen anzugleichen.

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Das finanzielle Risiko einer solchen Entscheidung trägt nach dem Beschluss grundsätzlich der Antragsteller. Werden die höheren Löhne leistungsrechtlich nicht als erforderlich und angemessen anerkannt, muss der Leistungsträger sie nicht vollständig übernehmen.

Höhere Löhne bei Neueinstellungen sind gesondert zu prüfen

Die nachgewiesenen Schwierigkeiten bei der Gewinnung neuer Assistenzkräfte führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Sie können einen höheren Stundenlohn bei Neueinstellungen rechtfertigen. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts aber nicht automatisch, dass auch bereits beschäftigte Kräfte ihre Tätigkeit nur gegen eine entsprechende Lohnerhöhung fortsetzen würden.

Personalgewinnung und Personalbindung sind deshalb getrennt zu betrachten. Dies hatte der Senat bereits im Beschluss vom 10. November 2025 berücksichtigt: Den Stundenlohn von 19,04 Euro für eine zum 1. August 2025 eingestellte Assistenzkraft hatte er grundsätzlich als finanzierungsfähig angesehen. Einen entsprechenden Anspruch für die zuvor beschäftigten Assistenzkräfte leitete er daraus nicht ab.

Auch bei künftigen Neueinstellungen richtet sich die übernahmefähige Vergütung nach Auffassung des Gerichts nicht allein danach, zu welchem Stundenlohn eine Assistenzkraft tatsächlich gewonnen werden kann. Zu beachten bleiben die gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung des Persönlichen Budgets.

Nach dem Vortrag des Antragstellers könnten für eine Neueinstellung möglicherweise 23,30 Euro je Stunde zuzüglich Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Schichtzulagen erforderlich sein. Die Bereitschaft einer Assistenzkraft, zu diesen Bedingungen zu arbeiten, begründet nach Einschätzung des Senats für sich genommen noch keinen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme.

Warum das Gericht an der Begründung zur Personalbindung zweifelte

Der Senat erkannte an, dass ein eingearbeitetes Assistenzteam für eine bedarfsgerechte Versorgung besonders wichtig sein kann. Dies gilt gerade dann, wenn die Beschäftigten mit den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers vertraut sind.

Gegen die konkrete Notwendigkeit, sämtliche Stundenlöhne zur dauerhaften Personalbindung auf 20,33 Euro anzuheben, sprach aus Sicht des Gerichts jedoch ergänzend die bisherige Vertragsgestaltung. Die Arbeitsverhältnisse waren zunächst regelmäßig befristet und erst nach längerer Beschäftigung unbefristet fortgeführt worden.

Auch die im August und November 2025 neu begründeten Arbeitsverhältnisse waren jeweils auf ein Jahr befristet. Eine dauerhafte Bindung der Assistenzkräfte war damit nach Einschätzung des Senats jedenfalls nicht als vorrangiges Ziel der Vertragsgestaltung erkennbar.

Regional übliche Vergütung ist ein Anhaltspunkt

Eine andere Bewertung ergab sich nach dem Beschluss auch nicht aus dem nach § 82c SGB XI veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveau.

Der Senat hatte bereits im November 2025 ausgeführt, dass veröffentlichte Entlohnungswerte und Tarifvergütungen als Anhaltspunkte für eine ortsübliche und angemessene Bezahlung herangezogen werden können. Eine tariforientierte Entlohnung im Arbeitgebermodell ist danach nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Daraus folgt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der jeweils veröffentlichte Wert unabhängig von den Umständen des Einzelfalls vollständig in das Persönliche Budget einzurechnen ist.

Warum das Gericht den verlangten Betrag nicht vollständig zusprach

Einen tatsächlichen monatlichen Bedarf von 29.968,17 Euro sah der Senat im Eilverfahren nicht als ausreichend glaubhaft gemacht an. Eine Assistenzkraft war zwischenzeitlich ausgeschieden.

Zwar hatte der Antragsteller am 3. September 2026 Arbeitsentgelte von insgesamt 14.969,21 Euro angewiesen. Darin war jedoch eine höhere Urlaubsabgeltung enthalten. Die Kontoauszüge der vorausgegangenen Monate wiesen geringere Lohnzahlungen aus.

Die Folgenabwägung rechtfertigte deshalb nach Einschätzung des Gerichts nicht die vorläufige Bewilligung des vollständig verlangten Betrags.

Für drei Monate jeweils 5.000 Euro zusätzlich

Zur vorläufigen Sicherung der Assistenz hielt der Senat dennoch eine befristete Erhöhung für ausreichend. Die vom Sozialgericht zugesprochenen monatlichen Leistungen von 21.688,76 Euro wurden für drei Monate um jeweils 5.000 Euro auf 26.688,76 Euro angehoben.

Die zeitliche Begrenzung soll dem Übergangscharakter dieser zusätzlichen Leistung Rechnung tragen. Sie soll den Beteiligten Gelegenheit geben, die weitere Bedarfsdeckung zu klären.

Zu prüfen ist insbesondere, ob und zu welchen Vergütungsbedingungen die bisherigen Assistenzkräfte weiterarbeiten können. Außerdem ist zu klären, ob eine vom Persönlichen Budget nicht gedeckte höhere Vergütung anderweitig finanziert werden kann oder der zuständige Leistungsträger den notwendigen Assistenzbedarf auf andere Weise sicherstellen muss.

Ob der vereinbarte Bruttostundenlohn von 20,33 Euro leistungsrechtlich zu übernehmen ist, wurde mit der befristeten Erhöhung nicht abschließend entschieden.