Schwerbehinderung: Kein Merkzeichen B ohne diese Merkzeichen

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Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, bekommt die Merkzeichen G und B nicht automatisch auch bei schweren psychischen Erkrankungen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Panikstörung mit Agoraphobie zwar den Alltag massiv einschränken kann, aber nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gilt (L 5 SB 34/21).

Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits einen Grad der Behinderung von 70 anerkannt bekommen. Er wollte darüber hinaus die Merkzeichen G für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und B für die Berechtigung auf ständige Begleitung durchsetzen. Damit scheiterte er in der Berufung.

Worum es in dem Verfahren ging

Der Kläger hatte eine Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankungen geltend gemacht. Genannt wurden unter anderem eine Borderline-Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und weitere psychische Beschwerden. Zusätzlich beantragte er die Merkzeichen G, B und RF.

Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte das Land Niedersachsen immerhin einen höheren GdB von 70 an. Grundlage war ein schweres psychisches Leiden mit funktionellen Störungen, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Störungen sowie einer Angst- und Panikstörung. Streit blieb aber, ob auch die Merkzeichen G und B zustehen.

Warum das Gericht das Merkzeichen G ablehnte

Für das Merkzeichen G reicht eine schwere Erkrankung allein nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Das betrifft typischerweise Menschen, die wegen Schäden an Beinen, Wirbelsäule, inneren Leiden, Anfällen oder Orientierungsstörungen übliche Wegstrecken nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.

Nach Auffassung des Gerichts war das beim Kläger nicht der Fall. Unstreitig lagen weder Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates noch relevante Herz-Kreislauf- oder andere innere Leiden vor, die seine Gehfähigkeit unmittelbar oder mittelbar einschränkten. Auch eine klassische Orientierungsstörung im Sinne des Schwerbehindertenrechts konnte das Gericht nicht feststellen.

Psychische Erkrankung reicht nicht automatisch für Merkzeichen G

Das Landessozialgericht stellte aber ausdrücklich klar, dass auch psychische Erkrankungen grundsätzlich zu einem Merkzeichen G führen können. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach nicht nur körperliche, sondern auch geistige und seelische Beeinträchtigungen einzubeziehen sind.

Entscheidend sei jedoch, dass die psychische Störung sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken müsse. Genau daran fehlte es hier nach Ansicht des Gerichts. Die beim Kläger bestehenden Panikattacken und die Hilflosigkeit in Menschenmengen seien zwar ernst zu nehmen, stellten aber keine dauerhafte Störung der Orientierungsfähigkeit und auch keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gehvorgangs dar.

Was das Gericht zur Agoraphobie sagte

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er sozial isoliert sei, Menschenmengen nicht ertrage und für Alltagswege auf die Unterstützung eines Freundes angewiesen sei. Das Gericht hatte daran keinen Zweifel. Diese Einschränkungen seien Folge der diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie.

Trotzdem genüge das nicht für das Merkzeichen G. Die Richter unterschieden zwischen einer psychischen Störung, die das Gehen selbst beeinträchtigt, und einer Erkrankung, die zwar zu Angst, Rückzug und Vermeidungsverhalten führt, aber die Gehfähigkeit als solche nicht aufhebt. Nach dieser Linie verneinte das Gericht den Anspruch.

Warum auch das Merkzeichen B nicht zuerkannt wurde

Das Merkzeichen B setzt in vielen Fällen voraus, dass bereits das Merkzeichen G oder bestimmte andere Merkzeichen festgestellt sind. Weil das Gericht schon das Merkzeichen G ablehnte und auch keine anderen einschlägigen Voraussetzungen vorlagen, scheiterte automatisch auch der Anspruch auf das Merkzeichen B.

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Damit blieb es bei dem bereits anerkannten GdB von 70. Einen weitergehenden Nachteilsausgleich erhielt der Kläger nicht. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover wurde vollständig zurückgewiesen.

Bedeutung der Entscheidung für Betroffene

Die Entscheidung zeigt, dass psychische Erkrankungen im Schwerbehindertenrecht zwar berücksichtigt werden müssen. Sie führen aber nicht automatisch zu Merkzeichen, die an eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit oder an die Notwendigkeit ständiger Begleitung anknüpfen.

Wer das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung erhalten will, muss darlegen können, dass die Störung in ihrer Wirkung den anerkannten Regelbeispielen gleichkommt und sich konkret auf die Gehfunktion oder die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkt. Bloße Angst vor Menschenmengen oder das Bedürfnis nach Begleitung im Alltag reichen nach dieser Entscheidung nicht aus.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Kann eine psychische Erkrankung grundsätzlich zum Merkzeichen G führen?
Ja. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie sich konkret auf das Gehvermögen oder die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken.

Warum bekam der Kläger das Merkzeichen G hier trotzdem nicht?
Weil das Gericht keine ausreichende Beeinträchtigung des Gehvermögens festgestellt hat. Die Panikstörung mit Agoraphobie führte zwar zu erheblichen Alltagsproblemen, beeinträchtigte nach Auffassung des Gerichts aber nicht in der erforderlichen Weise die Gehfunktion selbst.

Reicht Angst vor Menschenmengen oder sozialer Rückzug für das Merkzeichen G aus?
Nach diesem Urteil nicht. Solche Einschränkungen können schwerwiegend sein, genügen aber allein nicht, wenn keine konkrete, vergleichbar schwere Auswirkung auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen wird.

Wann kommt das Merkzeichen B in Betracht?
Das Merkzeichen B setzt regelmäßig voraus, dass andere Voraussetzungen bereits erfüllt sind, etwa bestimmte andere Merkzeichen oder eine anerkannte erhebliche Einschränkung. Weil das Merkzeichen G hier nicht festgestellt wurde, scheiterte auch der Anspruch auf B.

Was bedeutet das Urteil für andere Betroffene mit psychischen Erkrankungen?
Es bedeutet nicht, dass psychische Leiden niemals zu Merkzeichen führen können. Betroffene müssen aber sehr genau nachweisen, wie sich ihre Erkrankung auf die Fortbewegung oder Orientierung im Straßenverkehr auswirkt.

Fazit

Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt nicht für die Merkzeichen G und B. Auch schwere psychische Leiden müssen sich konkret so auswirken, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Merkzeichen erfüllt sind.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Hürden dafür in diesem Fall klar gezogen. Panikstörung, Agoraphobie und soziale Isolation können den Alltag massiv belasten, reichen aber ohne nachgewiesene Auswirkungen auf Gehvermögen oder Orientierungsfähigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts nicht automatisch für die begehrten Merkzeichen aus.