Pflegereform: Diese Änderungen beim Pflegebeitrag und Pflegeleistungen sollen kommen

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Die Pflegereform 2027 bedeutet höhere Beiträge, spätere Heimzuschüsse und Leistungskürzungen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz enthält zwar neue Beratungsangebote und flexiblere Pflegebudgets.

Gleichzeitig sollen Versicherte aber höhere Beiträge zahlen, während Pflegebedürftige an mehreren Stellen weniger Geld erhalten. Drastisch sind die geplanten Änderungen für Menschen mit Pflegegrad 1, neue Leistungsbezieher mit Pflegegrad 2 oder 3, Bewohner von Pflegeheimen und pflegende Angehörige.

Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Keine der geplanten Regelungen ist also endgültig beschlossen.

Pflegebeitrag soll 2027 auf 3,6 Prozent steigen

Nach dem Referentenentwurf soll der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 von 3,4 auf 3,6 Prozent steigen. Kinderlose müssten zusätzlich einen höheren Zuschlag zahlen. Dieser soll von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen. Für Kinderlose ergäbe sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,3 Prozent.

Besserverdienende sollen ebenfalls stärker zur Finanzierung herangezogen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll künftig bis zur deutlich höheren Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung reichen. Dadurch würde ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig.

Das Bundesgesundheitsministerium rechnet allein durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze und den höheren Kinderlosenzuschlag im Jahr 2027 mit Mehrbelastungen der Versicherten von rund 1,9 Milliarden Euro.

Familienversicherung für Ehepartner wird nicht mehr vollständig beitragsfrei

Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern soll eingeschränkt werden. Ab dem 1. Januar 2028 sieht der Entwurf einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 0,52 Prozentpunkten vor, wenn ein Ehepartner seine Familienversicherung vom versicherten Mitglied ableitet.

Die Familienversicherung würde damit nicht vollständig abgeschafft. Für die Pflegeversicherung wäre sie bei Ehepartnern jedoch nicht länger kostenlos. Kinder sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.

Pflegebeiträge auf Minijobs sollen Arbeitgeber zahlen

Auch Minijobs sollen künftig zur Finanzierung der Pflegeversicherung beitragen. Den Beitrag soll nach dem Entwurf der Arbeitgeber tragen. Für gewerbliche Minijobs würde der allgemeine Pflegebeitrag auf das Arbeitsentgelt fällig. Bei Minijobs in Privathaushalten sieht der Entwurf einen Arbeitgeberbeitrag von 1,5 Prozent vor.

Das Nettoeinkommen des Minijobbers würde durch diese Regelung zunächst nicht unmittelbar sinken. Für Arbeitgeber verteuert sich die geringfügige Beschäftigung jedoch. Das Ministerium erwartet daraus Einnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.

Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bedeutet der Entwurf eine krasse Änderung. Der bisherige Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll entfallen. Betroffene könnten dieses Geld dann nicht mehr für anerkannte Alltagshilfen, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt einsetzen.

Als Ersatz ist eine persönliche Pflegebegleitung vorgesehen. Das ersetzt allerdings weder eine Haushaltshilfe noch die Betreuungsleistungen, die sich bisher mit dem Entlastungsbetrag finanzieren ließen.

Auch der Zuschuss von 131 Euro für Menschen mit Pflegegrad 1 in vollstationärer Pflege soll für Neufälle gestrichen werden. Wer den Zuschuss bereits vor Inkrafttreten der Reform erhält, soll durch einen Besitzstandsschutz abgesichert werden.

Pflegegrad 2 und 3: In den ersten Monaten droht eine Halbierung

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen in neu geordneten Budgets aufgehen. Vorgesehen sind ein Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget und ein Sozialraumbudget. Die Pflegebedürftigen sollen dadurch flexibler zwischen professioneller Pflege, selbst organisierter Versorgung und Alltagshilfen wählen können.

Für neu eingestufte Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 enthält der Entwurf jedoch eine deutliche Einschränkung. Wer das neue Entlastungsbudget beansprucht, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des regulären Betrags erhalten.

Bei Pflegegrad 2 wären das zunächst 193 statt 386 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 3 wären es 319 statt 638 Euro. Zur Begründung verweist das Ministerium auf eine intensivere Pflegebegleitung in der Anfangsphase. Für Betroffene bedeutet die Regelung trotzdem gerade dann weniger frei verfügbares Geld, in der erst einmal Dinge zur Pflege erworben werden müssen, und auch die Organisation besonders viel kostet.

Neues Sozialraumbudget steigt auf bis zu 175 Euro

Der bisherige Entlastungsbetrag soll für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses soll für Erwachsene monatlich bis zu 175 Euro betragen. Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen bis zu 300 Euro erhalten können.

Das Geld wäre allerdings stärker zweckgebunden als der bisherige Entlastungsbetrag und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzbar. Ambulante Pflegedienste oder Tagespflegeeinrichtungen fallen nicht mehr ohne Weiteres darunter.

Nicht verbrauchtes Geld soll zudem nicht dauerhaft angespart werden können. Trotz eines höheren Monatsbetrag wären Betroffene dann oft  weniger flexibel sein als mit der heutigen Leistung.

Pflegeheim: Höhere Zuschüsse kommen deutlich später

Pflegeheimbewohner erhalten derzeit steigende Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil. Je länger sie im Heim leben, desto höher fällt die Entlastung aus. Die Reform soll die Zeiträume bis zur jeweils nächsten Zuschussstufe verlängern.

Der Zuschuss von 15 Prozent soll künftig während der ersten 18 Monate gelten. Danach wären 30 Prozent vorgesehen. Der Zuschuss von 50 Prozent würde erst nach 36 Monaten gezahlt. Die höchste Entlastung von 75 Prozent gäbe es erst nach 54 Monaten.

Damit würde der höchste Zuschuss nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren erreicht. Für Menschen, die bereits in einem Pflegeheim leben, soll die erreichte Zuschussstufe geschützt werden. Neue Heimbewohner müssten dagegen länger einen hohen Eigenanteil tragen.

Pflegeleistungen sollen ab 2028 jährlich steigen

Als Ausgleich für steigende Pflegekosten sieht der Entwurf eine regelmäßige Erhöhung der Leistungsbeträge vor. Die erste Anpassung soll zum 1. Juli 2028 erfolgen. Anschließend sollen die Beträge jährlich steigen.

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Maßstab wäre das arithmetische Mittel der Kerninflation aus den drei vorangegangenen Jahren. Die Erhöhung dürfte jedoch nicht stärker ausfallen als die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter im gleichen Zeitraum.

Eine automatische Anpassung könnte verhindern, dass Pflegeleistungen über viele Jahre vollständig eingefroren bleiben. Sie garantiert aber nicht, dass die Leistungen im gleichen Umfang wie die tatsächlichen Pflegekosten steigen.

Rentenansprüche pflegender Angehöriger sollen sinken

Die Pflegeversicherung zahlt für viele nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge sollen ab 2027 reduziert werden. Dadurch erwerben pflegende Angehörige künftig geringere zusätzliche Rentenansprüche.

Auch eine bisher mögliche Gestaltung über eine sehr geringe Teilrente soll beendet werden. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente soll die Pflegeversicherung grundsätzlich keine weiteren Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit zahlen.

Der Entwurf rechnet durch die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge mit Einsparungen von 1,8 Milliarden Euro im Jahr 2027. Bis 2030 sollen die jährlichen Einsparungen auf 2,1 Milliarden Euro steigen.

Neue Pflegebegleitung soll Angehörige ab 2028 unterstützen

Ab dem 1. Januar 2028 sollen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen einen Anspruch auf persönliche Pflegebegleitung erhalten. Pflegebegleiter sollen bei der Organisation der Versorgung, bei Hilfsmitteln, Rehabilitation, Krankenhausentlassungen und Krisensituationen helfen.

Die Begleitung soll verhindern, dass häusliche Pflegesituationen wegen Überforderung zusammenbrechen. Pflegekassen dürfen die Aufgabe selbst übernehmen oder auf Pflegestützpunkte und andere geeignete Stellen übertragen. Entscheidend wird sein, ob genügend qualifizierte Pflegebegleiter zur Verfügung stehen.

Überbrückungsbudget hilft beim plötzlichen Ausfall der Pflegeperson

Fällt die wichtigste Pflegeperson wegen Krankheit oder Unfall plötzlich aus, fehlt Familien heute häufig eine schnelle Ersatzversorgung. Hierfür plant die Bundesregierung ein Überbrückungsbudget.

Über dieses Budget könnten kurzfristig ambulante Pflegeeinsätze, Pflegenotdienste oder eine Akut-Kurzzeitpflege finanziert werden. Die Leistung soll Versorgungslücken schließen und verhindern, dass Angehörige in einer akuten Krise allein nach einem freien Pflegeplatz suchen müssen.

Digitales Pflege-Cockpit bündelt Anträge und Bescheide

Pflegebedürftige sollen einen einheitlichen digitalen Zugang zu ihren Pflegeleistungen erhalten. Das geplante Pflege-Cockpit soll Anträge, Bescheide, Beratungsangebote, Leistungsinformationen und Kontaktdaten geeigneter Anbieter an einer Stelle bündeln.

Erste Funktionen sollen ab 2028 verfügbar sein. Weitere Ausbaustufen sind bis 2030 geplant.  Für die Digitalisierung der Langzeitpflege will der Bund 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität bereitstellen.

Neue Begutachtung könnte den Zugang zum Pflegegrad erschweren

Der Entwurf sieht außerdem Änderungen bei der Pflegebegutachtung vor. Schwellenwerte und einzelne Bewertungen sollen angepasst werden. Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, wenn Gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustands für möglich halten.

Das Ministerium will damit den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen bremsen. In seiner Finanzplanung erwartet es durch die veränderte Begutachtung Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. Bis 2030 sollen die Einsparungen auf 4,2 Milliarden Euro wachsen.

Für Antragsteller könnte dies bedeuten, dass der Medizinische Dienst strenger prüft und häufiger Nachbegutachtungen anordnet. Gegen einen ablehnenden Bescheid oder einen zu niedrigen Pflegegrad können Betroffene weiterhin Widerspruch einlegen.

Noch ist die Pflegereform nicht beschlossen

Der Referentenentwurf soll überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, darunter der Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner, folgen nach dem bisherigen Zeitplan zum 1. Januar 2028.

Bis dahin können Bundesregierung und Bundestag die Vorschläge erheblich verändern. Betroffene sollten daher noch keine finanziellen Entscheidungen allein auf Grundlage des Entwurfs treffen.

Klar ist bereits, dass die Reform neue Unterstützung mit erheblich erhöhten Beiträgen und Kürzungen der Leistungen verknüpft.

FAQ zur geplanten Pflegereform

Gilt die Pflegereform bereits?

Nein. Bislang liegt lediglich ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die Vorschriften können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Müssen Minijobber künftig selbst Pflegebeiträge zahlen?

Nach dem bisherigen Entwurf soll der Arbeitgeber den Pflegeversicherungsbeitrag auf das Einkommen aus einem Minijob tragen. Das Einkommen des Minijobbers würde dadurch nicht unmittelbar gekürzt.

Verlieren Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag?

Der Entwurf sieht vor, den monatlichen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen. Stattdessen sollen Betroffene ab 2028 eine persönliche Pflegebegleitung erhalten.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Referentenentwurf vom 4. Juni 2026. (BMG)

Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz, laufendes Gesetzgebungsverfahren, Stand 5. Juni 2026. (BMG)