Pflegegeld: Bis zu 24 Monate Freistellung für pflegende Angehörige möglich

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Wer einen Angehörigen pflegt, kann sich bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen – mit Kündigungsschutz und unter bestimmten Voraussetzungen mit Rentenpunkten. Doch die wenigsten Arbeitnehmer kennen dieses gestufte Schutzsystem. Und wer es kennt, erfährt oft erst zu spät, dass die Freistellung zwar existiert, aber kaum bezahlt wird.

Drei Stufen der Freistellung: Welche Rechte pflegende Arbeitnehmer haben

Sandra K. arbeitet 30 Stunden pro Woche in einem Modegeschäft in Niedersachsen. Am Montagmorgen ruft das Krankenhaus an: Ihre Mutter ist gestürzt, Oberschenkelhalsbruch, sie braucht ab sofort Pflege. Sandra steht vor der Frage, die jedes Jahr Hunderttausende Berufstätige trifft: Wie organisiere ich die Pflege, ohne meinen Job zu verlieren?

Was Sandra an diesem Montagmorgen nicht wissen muss, aber wissen sollte: Das Pflegezeitgesetz gibt ihr das Recht, sofort zu Hause zu bleiben. Sie darf sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die akute Pflegesituation zu organisieren. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße, auch in Kleinstbetrieben.

Eine Anmeldefrist gibt es nicht – der Arbeitgeber muss lediglich unverzüglich informiert werden. Nach verbreiteter Auslegung wird der Anspruch bei Teilzeitkräften proportional berechnet: Bei einer Vier-Tage-Woche wären es acht freie Tage, bei einer Fünf-Tage-Woche zehn.

Reichen diese Tage nicht aus, greift die nächste Stufe. Sandra kann eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten beantragen – vollständig oder teilweise freigestellt, solange ihre Mutter mindestens Pflegegrad 1 hat und in häuslicher Umgebung gepflegt wird.

Der Arbeitgeber muss mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich informiert werden. Diesen Rechtsanspruch hat Sandra allerdings nur, weil ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat.

Und es gibt noch eine dritte Möglichkeit. Das Familienpflegezeitgesetz erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Ankündigungsfrist: acht Wochen vor Beginn, in Textform – bei Anschluss an eine Pflegezeit drei Monate.

Der Rechtsanspruch besteht allerdings nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten – und damit nicht für Sandra. Ihr Betrieb hat 22 Mitarbeiter: genug für die Pflegezeit, zu wenig für die Familienpflegezeit.

Sie könnte ihren Arbeitgeber um eine freiwillige Vereinbarung bitten, erzwingen kann sie nichts. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate nicht überschreiten.

Nur 10 Tage Lohnersatz: Was bei der Freistellung tatsächlich bezahlt wird – und was nicht

Sandra hat sich freigestellt. Bekommt sie in dieser Zeit Geld? Nur für die ersten zehn Tage.

Die einzige echte Lohnersatzleistung im Pflegebereich ist das Pflegeunterstützungsgeld. Es gilt ausschließlich für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung – also maximal zehn Arbeitstage. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Mutter zahlt in dieser Zeit rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens 135,63 Euro pro Kalendertag (Stand 2026).

Den Antrag stellt Sandra bei der Pflegekasse ihrer Mutter, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die akute Pflegesituation. Die Formulare stellen die meisten Pflegekassen online zum Download bereit.

Ab dem elften Tag ist Schluss. Die Pflegezeit ist unbezahlt. Bei Sandras Teilzeitgehalt von rund 1.350 Euro netto monatlich bedeutet das einen Einkommensverlust von gut 8.000 Euro in einem halben Jahr.

Der Gesetzgeber bietet als Brücke ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an – monatlich ausgezahlt, nach Ende der Pflegezeit komplett zurückzuzahlen. Sandra leiht sich Geld, um pflegen zu können, und zahlt es ab, sobald sie wieder arbeitet.

Immerhin: Bei vollständiger Freistellung übernimmt die Pflegekasse der Mutter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Pflegt Sandra mindestens zehn Stunden wöchentlich an zwei Tagen und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse zusätzlich Rentenbeiträge. Wichtige Absicherungen – aber kein Ersatz für fehlendes Gehalt.

Kleinbetrieb-Falle: Millionen Arbeitnehmer ohne Rechtsanspruch auf Pflegezeit

Sandras Betrieb hat 22 Beschäftigte – genug für die Pflegezeit, aber zu wenig für einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Ihre Kollegin im Blumenladen nebenan, mit acht Beschäftigten, hat nicht einmal Anspruch auf Pflegezeit.

Das Pflegezeitgesetz setzt mehr als 15 Beschäftigte voraus, das Familienpflegezeitgesetz mehr als 25 – jeweils ohne Auszubildende. Wer in einem Handwerksbetrieb, einem kleinen Pflegedienst oder einem Einzelhandelsgeschäft arbeitet, fällt häufig durch das Raster.

Seit Ende 2022 müssen Arbeitgeber in Kleinbetrieben einen Antrag auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen. Kommt es zu einer freiwilligen Vereinbarung, gilt Kündigungsschutz.

Aber ein durchsetzbarer Rechtsanspruch ist das nicht. Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, sollte den Antrag schriftlich stellen, das Datum dokumentieren und sich bei VdK, SoVD oder dem örtlichen Pflegestützpunkt beraten lassen.

Doch nicht alle pflegenden Angehörigen haben überhaupt einen Job, von dem sie sich freistellen lassen können. Wer Sozialleistungen bezieht und gleichzeitig pflegt, steht vor einem eigenen Regelwerk.

Pflege und Bürgergeld: Wann das Jobcenter Leistungen kürzen kann

Angenommen, Sandra hätte ihren Job vor einem Jahr verloren und bezöge Bürgergeld, als ihre Mutter stürzt. Pflegen darf sie – aber das Jobcenter spielt dabei eine Rolle, die viele unterschätzen.

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Zunächst die gute Nachricht: Pflegegeld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Es ist eine zweckgebundene Leistung. Auch wenn Sandras Mutter ihr das Pflegegeld weiterleitet, bleibt es anrechnungsfrei – solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Eine Meldepflicht gegenüber dem Jobcenter besteht trotzdem: Das Jobcenter muss eigenständig prüfen, ob eine Anrechnung vorliegt.

Der eigentliche Haken liegt bei der Verfügbarkeit. Wer Bürgergeld bezieht, muss dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Pflegt Sandra ihre Mutter in erheblichem Umfang, muss sie das mit dem Jobcenter klären – denkbar ist eine Vermittlung nur in Teilzeitstellen.

Ohne diese Absprache drohen Sanktionen: Sandra pflegt täglich mehrere Stunden, meldet das nicht, verpasst einen Vermittlungstermin – und bekommt einen Kürzungsbescheid. Hätte sie den Pflegeumfang frühzeitig gemeldet, wäre das vermeidbar gewesen.

Besonders kritisch wird es nach dem Ende einer Pflegesituation. Wer Arbeitslosengeld I beantragen will, scheitert häufig daran, dass der Anschluss zur Arbeitslosenversicherung nicht lückenlos dokumentiert ist. Die Pflegekasse zahlt während der Pflege Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – aber nur, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Pflegebeginn bereits pflichtversichert war. Fehlt dieser Übergang, zählen die Pflegejahre nicht als Versicherungszeit.

Familienpflegegeld 2026: Was die Politik verspricht – und was bis heute fehlt

Die Bundesregierung hat angekündigt, Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zusammenzuführen und ein Familienpflegegeld nach dem Vorbild des Elterngeldes einzuführen. Die fachlichen Vorschläge liegen seit Dezember 2025 vor. Beschlossen ist nichts – weder Höhe noch Starttermin. Realistisch greifen die Änderungen frühestens 2027 oder 2028.

Wer heute pflegt, sollte stattdessen die bestehenden Leistungen ausschöpfen. Seit Juli 2025 steht pflegenden Angehörigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung, frei aufteilbar.

Dazu kommen der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro und die Rentenbeiträge der Pflegekasse. Wichtig: Wer Pflegegeld bezieht, muss seit 2026 halbjährlich einen Beratungseinsatz nachweisen – bei versäumtem Nachweis droht Kürzung des Pflegegelds.

Häufige Fragen zur Freistellung für die Pflege von Angehörigen

Wer zählt als „naher Angehöriger” im Sinne des Pflegezeitgesetzes? Der Kreis ist weiter, als viele annehmen: Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Schwiegerkinder, Enkelkinder, Geschwister sowie Schwägerinnen und Schwäger. Auch die Pflege im EU- oder EWR-Ausland kann unter das Pflegezeitgesetz fallen.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren? Ja, beide Freistellungen können nacheinander in Anspruch genommen werden, müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Wer die Familienpflegezeit direkt nach einer Pflegezeit nimmt, muss sie drei Monate vor Beginn ankündigen – nicht nur acht Wochen.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz? Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung. Er gilt bis zum Ende der Pflegezeit oder Familienpflegezeit.

Kann ich die Pflegezeit vorzeitig beenden? Ja, bei Tod oder dauerhafter Heimaufnahme des Angehörigen. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses. Der Zuschuss der Pflegekasse zu den Versicherungsbeiträgen läuft bis dahin weiter.

Wird das Pflegeunterstützungsgeld auf Bürgergeld angerechnet? Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung und kann auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet werden. Das Pflegegeld hingegen bleibt anrechnungsfrei. Wer beides bezieht, sollte den Bürgergeld-Bescheid prüfen und bei fehlerhafter Anrechnung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Gilt der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch in Kleinbetrieben? Ja. Die zehn Tage gelten für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Minijobber und Auszubildende haben diesen Anspruch. Nur die längere Pflegezeit (mehr als 15 Beschäftigte) und die Familienpflegezeit (mehr als 25 Beschäftigte) sind an Schwellenwerte gebunden.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz: Pflegezeitgesetz – PflegeZG (gesetze-im-internet.de/pflegezg)

Bundesministerium der Justiz: Familienpflegezeitgesetz – FPfZG (gesetze-im-internet.de/fpfzg)

BMFSFJ: Wege zur Pflege – Berufliche Freistellungen und Darlehen (wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit)

Techniker Krankenkasse: Was ist die bezahlte Pflegezeit? (tk.de/firmenkunden)

betanet: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – Pflegeunterstützungsgeld 2026 (betanet.de)

pflege.de: Pflege 2026 – Was ändert sich in der häuslichen Pflege? (pflege.de)

Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten 2026 (bundesgesundheitsministerium.de)