Die lange diskutierte Abschaffung des Pflegegrads 1 ist vorerst vom Tisch. Nach dem Referentenentwurf für das neue Pflegeneuordnungsgesetz soll die niedrigste Einstufung der Pflegeversicherung auch ab 2027 bestehen bleiben.
Für Hunderttausende Betroffene bedeutet das jedoch nicht, dass alle bisherigen Leistungen unverändert fortgeführt werden. Der Entwurf sieht einen Umbau der Unterstützung, strengere Voraussetzungen für neue Pflegegrade und einen Schutz für bereits anerkannte Pflegebedürftige vor.
Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums führt Pflegegrad 1 weiterhin ausdrücklich als eigene Einstufung auf. Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sollen damit auch künftig als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung anerkannt werden können.
Damit hat sich die Bundesregierung gegen die zuvor diskutierte vollständige Streichung entschieden. Eine Abschaffung hätte nach früheren Zahlen rund 860.000 Menschen betroffen, die überwiegend zu Hause leben und Unterstützung im Alltag benötigen.
Der Fortbestand allein schützt allerdings nicht jede bisherige Leistung. Der Gesetzentwurf verändert sowohl den Zugang zum Pflegegrad als auch die Art der Unterstützung, die Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten sollen.
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen
Bei den geplanten Änderungen handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Das Gesetz befindet sich noch im Verfahren und muss von der Bundesregierung verabschiedet sowie anschließend im Bundestag beraten werden.
Ein Inkrafttreten ist nach den vorgesehenen Übergangsregelungen in weiten Teilen zum 1. Januar 2027 geplant. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können einzelne Vorschriften noch geändert, gestrichen oder ergänzt werden.
Für Pflegebedürftige gilt deshalb weiterhin das bestehende Recht. Pflegekassen dürfen angekündigte Kürzungen nicht vorzeitig umsetzen.
Der Entlastungsbetrag soll für neue Fälle entfallen
Nach geltendem Recht können Menschen mit Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Das Geld ist zweckgebunden und kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, bestimmte Betreuungsleistungen oder Hilfen im Haushalt eingesetzt werden.
Der Referentenentwurf sieht vor, diesen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 künftig nicht mehr als pauschalen Anspruch bereitzustellen. Stattdessen soll eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden, die Betroffene und Angehörige fachlich unterstützen soll.
Für viele Haushalte wäre das eine erhebliche Umstellung. Die bisher vergleichsweise frei einsetzbare Erstattung anerkannter Leistungen würde durch ein stärker beratungs- und präventionsbezogenes Angebot ersetzt.
Was die neue Pflegebegleitung leisten soll
Die geplante Pflegebegleitung soll Menschen bereits zu Beginn der Pflegebedürftigkeit unterstützen. Pflegefachkräfte sollen die häusliche Situation beurteilen, geeignete Hilfen vermitteln und Empfehlungen geben, wie Selbstständigkeit möglichst lange erhalten werden kann.
Der Entwurf nennt Pflegebegleitung künftig ausdrücklich als Leistung bei Pflegegrad 1. Daneben sollen unter anderem Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse erhalten bleiben.
Wie umfangreich die Begleitung im Alltag ausfallen wird, hängt noch von der späteren Umsetzung ab. Offen ist insbesondere, wie häufig Beratungstermine stattfinden, welche Anbieter zugelassen werden und ob in allen Regionen genügend Fachkräfte vorhanden sind.
Geplante Änderungen im Überblick
| Bereich | Was sich ändern soll |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Der Pflegegrad soll auch ab 2027 bestehen bleiben. |
| Entlastungsbetrag | Der bisherige Betrag von bis zu 131 Euro monatlich soll für neue Fälle entfallen und durch Pflegebegleitung ersetzt werden. |
| Pflegebegleitung | Ein neuer Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung ist vorgesehen. |
| Pflegehilfsmittel | Der Anspruch soll weiterhin bestehen bleiben. |
| Wohnraumanpassung | Zuschüsse für Umbauten in der Wohnung sollen weiterhin möglich sein. |
| Begutachtung | Die Schwelle für Pflegegrad 1 soll von 12,5 auf 15 Punkte steigen. |
| Bestandsschutz | Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Bewertung entfallen. |
Die Angaben in der Tabelle beruhen auf dem bisherigen Referentenentwurf. Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, können sich einzelne Regelungen im weiteren Verfahren ändern.
Pflegegrad 1 soll künftig schwerer erreichbar sein
Derzeit beginnt Pflegegrad 1 ab 12,5 gewichteten Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren. Wer darunter bleibt, gilt nach dem geltenden Pflegeversicherungsrecht nicht als pflegebedürftig.
Der Referentenentwurf sieht vor, die Schwelle auf 15 Punkte anzuheben. Neue Antragsteller müssten damit stärkere Einschränkungen nachweisen als bisher, um Pflegegrad 1 zu erhalten.
Betroffen wären vor allem Menschen, deren Einschränkungen bisher nur knapp über der Mindestgrenze liegen. Dazu können ältere Menschen mit beginnenden Mobilitätsproblemen, leichten kognitiven Einschränkungen oder Schwierigkeiten bei der Alltagsgestaltung gehören.
Auch die Bewertung einzelner Einschränkungen soll sich ändern
Neben der höheren Punkteschwelle plant das Ministerium Änderungen an der Bewertungssystematik. Das Begutachtungsinstrument soll angepasst werden, um den starken Anstieg der Zahl anerkannter Pflegebedürftiger zu bremsen.
Für Antragsteller könnte das bedeuten, dass nicht nur die Mindestpunktzahl steigt. Auch die Gewichtung bestimmter Beeinträchtigungen kann sich auf das Ergebnis auswirken.
Wie stark einzelne Personengruppen betroffen wären, lässt sich erst nach einer vollständigen Auswertung der endgültigen Begutachtungsrichtlinien beurteilen. Entscheidend bleibt deshalb, Einschränkungen bei einem Antrag möglichst konkret und vollständig darzustellen.
Bereits anerkannte Pflegegrade sollen geschützt werden
Für Menschen, die ihren Pflegegrad bis zum 31. Dezember 2026 erhalten haben, enthält der Entwurf eine wichtige Übergangsregelung. Die bisherige Einstufung soll bestehen bleiben und nicht allein wegen der neuen Punkteschwellen verloren gehen.
Auch bei einer späteren Wiederholungsbegutachtung darf eine Herabstufung dem Entwurf zufolge nicht ausschließlich auf den verschärften Bewertungsregeln beruhen. Die Pflegekasse müsste prüfen, ob der Pflegegrad nach den bisherigen Vorschriften weiterhin bestanden hätte.
Dieser Schutz verhindert jedoch nicht jede Herabstufung. Hat sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert und liegen die bisherigen Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Pflegekasse den Pflegegrad weiterhin überprüfen.
Kein vollständiger Schutz für alle bisherigen Leistungen
Der Schutz des Pflegegrads bedeutet nicht automatisch, dass jede einzelne Leistung in gleicher Form weitergezahlt wird. Bei den Übergangsregeln muss zwischen der Einstufung und den damit verbundenen Leistungsansprüchen unterschieden werden.
Der Entwurf erwähnt einen ausdrücklichen Schutz für bestimmte Bestandsfälle in vollstationären Einrichtungen. Dort soll ein bereits gezahlter Zuschuss für Menschen mit Pflegegrad 1 weiterlaufen, während er für neue Fälle entfallen soll.
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Ob und in welchem Umfang bestehende Nutzer des ambulanten Entlastungsbetrags dauerhaft geschützt werden, muss anhand der endgültigen Gesetzesfassung geprüft werden. Betroffene sollten deshalb Leistungsbescheide, Rechnungen und Anerkennungen ihrer Anbieter sorgfältig aufbewahren.
Warum die Bundesregierung die Leistungen umbauen will
Die soziale Pflegeversicherung steht unter erheblichem finanziellem Druck. Der Referentenentwurf geht für 2027 bei unveränderten Rahmenbedingungen von einem rechnerischen Defizit in Milliardenhöhe aus.
Allein durch die Änderungen beim Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 erwartet das Ministerium Einsparungen von rund 400 Millionen Euro im Jahr 2027. In den folgenden Jahren sollen die Einsparungen weiter steigen.
Die Bundesregierung begründet den Umbau zugleich mit einer stärkeren Ausrichtung auf Prävention. Unterstützung soll früher geplant und fachlich begleitet werden, damit sich die Pflegebedürftigkeit möglichst langsam verschlechtert.
Kritik an der geplanten Umstellung
Für viele Betroffene ist der Entlastungsbetrag keine abstrakte Versicherungsleistung. Er finanziert häufig konkrete Hilfen, etwa eine anerkannte Haushaltshilfe, Begleitung beim Einkaufen oder stundenweise Betreuung.
Eine Beratung ersetzt diese praktische Unterstützung nicht automatisch. Wird der bisherige Betrag gestrichen, könnten Pflegebedürftige Leistungen selbst bezahlen müssen, sofern keine andere Finanzierung bereitsteht.
Besonders problematisch wäre dies für alleinlebende Menschen mit niedrigen Einkommen. Auch Angehörige könnten stärker belastet werden, wenn bisher bezahlte Alltagshilfen wegfallen.
Pflegegrad 1 bringt auch heute kein Pflegegeld
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten bereits nach geltendem Recht grundsätzlich kein monatliches Pflegegeld und keine regulären ambulanten Pflegesachleistungen. Diese Ansprüche beginnen üblicherweise erst mit Pflegegrad 2.
Der Entlastungsbetrag ist deshalb für viele Betroffene die einzige regelmäßig nutzbare Unterstützung für praktische Hilfe. Sein Wegfall könnte deutlich stärker spürbar sein, als es der Betrag von 131 Euro zunächst vermuten lässt.
Auf ein Jahr gerechnet stehen derzeit bis zu 1.572 Euro zur Verfügung. Wird dieses Budget vollständig genutzt, können damit mehrere Stunden Unterstützung im Monat finanziert werden.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wer bereits Einschränkungen im Alltag hat, sollte einen Antrag auf Pflegegrad nicht allein wegen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens aufschieben. Für Anträge gilt grundsätzlich das Recht, das zum jeweiligen Zeitpunkt anzuwenden ist.
Ein noch 2026 anerkannter Pflegegrad könnte nach dem derzeitigen Entwurf unter den vorgesehenen Übergangsschutz fallen. Eine verbindliche Sicherheit gibt es jedoch erst, wenn das Gesetz endgültig beschlossen und verkündet wurde.
Bei der Begutachtung sollten Betroffene nicht nur Diagnosen nennen. Wichtig ist, konkret zu schildern, wobei Hilfe, Erinnerung, Beaufsichtigung oder Unterstützung benötigt wird.
Auch Menschen mit Pflegegrad 1 können weitere Hilfen erhalten
Unabhängig vom Entlastungsbetrag bleiben nach dem Entwurf mehrere Ansprüche bestehen. Dazu gehören Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse für Angehörige.
Ein Zuschuss zur Wohnraumanpassung kann beispielsweise für den Umbau einer Dusche, die Beseitigung von Schwellen oder andere Maßnahmen zur Erleichterung des Alltags eingesetzt werden. Die konkrete Bewilligung hängt von der individuellen Pflegesituation ab.
Auch kostenlose Beratung bleibt wichtig. Sie kann helfen, Ansprüche zu erkennen, geeignete Anbieter zu finden und eine Verschlechterung der Versorgung frühzeitig zu vermeiden.
Praxisbeispiel: Haushaltshilfe könnte künftig selbst bezahlt werden müssen
Die 79-jährige Renate lebt allein und hat wegen Arthrose, Gleichgewichtsproblemen und beginnender Vergesslichkeit Pflegegrad 1. Über den Entlastungsbetrag lässt sie zweimal im Monat eine anerkannte Alltagshilfe kommen, die putzt, schwere Einkäufe erledigt und sie zu Terminen begleitet.
Bleibt es beim aktuellen Entwurf, würde ihr Pflegegrad nicht automatisch entfallen. Für neue Leistungszeiträume könnte jedoch an die Stelle des monatlichen Entlastungsbetrags eine Pflegebegleitung treten.
Renate erhielte dann fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung ihrer Versorgung. Die bisherige Haushaltshilfe wäre damit aber nicht automatisch bezahlt, sodass sie die Kosten möglicherweise selbst tragen oder eine andere Finanzierung finden müsste.
Häufige Fragen und Antworten
Wird Pflegegrad 1 ab 2027 abgeschafft?
Nein. Der bisherige Referentenentwurf sieht ausdrücklich vor, Pflegegrad 1 beizubehalten. Das Gesetz ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen.
Bleibt der Entlastungsbetrag von 131 Euro bestehen?
Nach geltendem Recht besteht der Anspruch weiterhin. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 künftig durch eine neue Pflegebegleitung zu ersetzen.
Verlieren bereits anerkannte Pflegebedürftige ihren Pflegegrad?
Nicht allein wegen der geplanten höheren Punkteschwellen. Der Entwurf enthält eine Übergangsregelung, die bestehende Pflegegrade vor einem automatischen Verlust schützen soll.
Wird es schwerer, Pflegegrad 1 neu zu erhalten?
Nach dem Entwurf ja. Die Mindestgrenze soll von derzeit 12,5 auf 15 gewichtete Gesamtpunkte steigen.
Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 weiterhin Pflegehilfsmittel?
Nach dem Referentenentwurf soll der Anspruch auf Pflegehilfsmittel erhalten bleiben. Auch Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und bestimmte digitale Pflegeangebote sind weiterhin vorgesehen.
Ab wann könnten die Änderungen gelten?
Viele Vorschriften des Entwurfs sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Da das Gesetz noch beraten wird, stehen der genaue Termin und die endgültigen Regelungen noch nicht fest.




