Teilrenten-Trick für pflegende Rentner soll ab 2027 abgeschafft werden

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Pflegende Rentner können ihre Altersrente bislang auf 99,99 Prozent begrenzen und so erreichen, dass die Pflegekasse auch nach der Regelaltersgrenze Beiträge für ihre Pflegetätigkeit an die Rentenversicherung zahlt. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes will diese als „Teilrenten-Trick“ bezeichnete Möglichkeit zum 1. Januar 2027 beenden.

Auch Menschen, die das Modell bereits nutzen und seit Jahren einen Angehörigen pflegen, könnten betroffen sein. Ein Bestandsschutz für laufende Fälle ist in der veröffentlichten Fassung bisher nicht vorgesehen.

Wichtig ist: Die Änderung ist noch nicht beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Warum ein Verzicht von 0,01 Prozent bislang genügt

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht, ist wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit grundsätzlich nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Die Pflegekasse zahlt dann keine weiteren Rentenbeiträge für die Pflege.

Anders ist es bislang beim Bezug einer Teilrente. Wer statt der Vollrente nur 99,99 Prozent in Anspruch nimmt, bleibt wegen der Pflege rentenversicherungspflichtig, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einer Bruttorente von 1.600 Euro bedeutet der Verzicht auf 0,01 Prozent der Vollrente lediglich 16 Cent im Monat. Die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge können die spätere Monatsrente dagegen um mehrere Euro erhöhen, sodass sich der Wechsel häufig schon nach kurzer Zeit rechnet.

Bei Rentnern, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung die neuen Beiträge jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Eine ausführliche Übersicht zu weiteren Auswirkungen bietet unser Beitrag über die Vorteile und Risiken einer Teilrente.

Gericht bestätigte die 99,99-Prozent-Teilrente

Die 99,99-Prozent-Teilrente ist eine gesetzlich zulässige Gestaltung. Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 14. September 2021, Az. L 6 R 199/19, dass eine frei gewählte Teilrente in dieser Höhe beansprucht werden kann.

Das Gesetz enthält keine niedrigere Obergrenze. Auch die Deutsche Rentenversicherung empfahl pflegenden Rentnern noch im Mai 2026 ausdrücklich, eine Teilrente von 99,99 Prozent zu erwägen, wies aber zugleich auf mögliche Folgen für eine Betriebsrente hin. Das geht aus ihren Informationen zu Pflege und Teilrente hervor.

Was der Gesetzentwurf ab 2027 ändern soll

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes setzt eine neue Grenze. Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen nur noch bis zum Ende des Monats rentenversicherungspflichtig sein, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Ob die Altersrente anschließend zu 100 Prozent oder nur zu 99,99 Prozent bezogen wird, wäre für die Beiträge aus der Pflege ohne Bedeutung. Die Pflegekasse müsste ihre Zahlungen zur Rentenversicherung nach diesem Monat einstellen.

Dafür sollen § 44 SGB XI und § 3 SGB VI geändert werden. Der Referentenentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor.

Geltendes Recht Referentenentwurf ab 2027
Nach der Regelaltersgrenze können bei einer 99,99-Prozent-Teilrente weiter Pflegebeiträge fließen. Nach der Regelaltersgrenze sollen bei Bezug einer Altersrente keine Pflegebeiträge mehr fließen.
Vor der Regelaltersgrenze sind Beiträge bei erfüllten Pflegevoraussetzungen möglich. Bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, sollen Beiträge weiterhin möglich sein.
Die aus früheren Pflegezeiten erworbenen Entgeltpunkte bleiben im Rentenkonto. Bereits erworbene Entgeltpunkte bleiben erhalten; nur künftige Beitragszahlungen würden entfallen.

Für laufende Teilrenten fehlt ein Bestandsschutz

Der Entwurf enthält bislang keine Übergangsregel für Menschen, die bereits eine Teilrente wegen Alters beziehen und pflegen. Wird der Text unverändert Gesetz, würden die Beitragszahlungen daher voraussichtlich auch in laufenden Fällen mit Beginn des Jahres 2027 enden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält die beabsichtigte Begrenzung grundsätzlich für nachvollziehbar. Sie regt jedoch ausdrücklich an, für bereits pflegende Bezieher einer Teilrente wegen Alters eine Bestandsschutzregelung zu prüfen.

Bereits erworbene Ansprüche würden durch die Neuregelung nicht verschwinden. Rentenbeiträge, die bis zum Inkrafttreten gezahlt wurden, und die daraus entstandenen Entgeltpunkte bleiben im Rentenkonto. Deshalb kann auch eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027 noch auf Pflegebeiträgen aus dem Jahr 2026 beruhen. Beendet würden lediglich die weiteren Beitragszahlungen nach dem vorgesehenen Stichtag.

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Die Teilrente selbst soll bestehen bleiben

Der Entwurf beseitigt weder die frei wählbare Teilrente noch die Quote von 99,99 Prozent. Er nimmt ihr nur für pflegende Altersrentner nach der Regelaltersgrenze die bisherige Wirkung auf die Rentenversicherungspflicht.

Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung schließt eine Teilrente den Krankengeldanspruch nicht wie eine Altersvollrente vollständig aus; die konkrete Zahlung hängt jedoch vom Versicherungsstatus und weiteren Voraussetzungen ab. Auch bei einzelnen Betriebsrenten oder beim schrittweisen Übergang in den Ruhestand kann die Teilrente wichtig bleiben. Betroffene sollten deshalb nicht vorschnell in die Vollrente wechseln.

Pflegepersonen ohne Altersrentenbezug wären von der neuen Altersgrenze nicht betroffen. Auch wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, soll bis zum Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, weiterhin Beiträge erhalten können.

Voraussetzung bleibt, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflege in häuslicher Umgebung an wenigstens zwei Tagen für insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche erfolgt. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Pflegeversicherung soll 150 Millionen Euro jährlich sparen

Das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet die bisherige Möglichkeit als nicht beabsichtigte Folge der Flexirente. Nach Angaben im Entwurf nutzten im Jahr 2024 gut 39.000 Rentner die Teilrente in diesem Zusammenhang; die Pflegeversicherung gab dafür rund 153 Millionen Euro aus.

Durch die Neuregelung erwartet das Ministerium Minderausgaben von etwa 150 Millionen Euro pro Jahr. Zur Begründung führt es an, dass die Beiträge vor allem Nachteile von Menschen ausgleichen sollen, die wegen der Pflege ihre Erwerbsarbeit einschränken und dadurch weniger eigene Rentenansprüche erwerben.

Bei Menschen jenseits der Regelaltersgrenze sei die Erwerbsbiografie meist abgeschlossen. Dem steht gegenüber, dass viele ältere Pflegepersonen weiterhin umfangreiche unbezahlte Arbeit leisten und damit die häusliche Versorgung sichern.

Daneben will der Entwurf die Berechnungswerte für Rentenbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte senken. Diese zusätzliche Kürzung würde auch jüngere Pflegepersonen treffen, wie unser Beitrag über die geplanten Einbußen bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige zeigt.

Was pflegende Rentner jetzt prüfen sollten

Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, gilt die bisherige Rechtslage weiter. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher weiterhin eine Teilrente beantragen und die Pflegekasse über den Teilrentenbezug informieren.

Vor einem Wechsel sollten die Auswirkungen auf Betriebsrente, Krankenversicherung und weitere Leistungen schriftlich geklärt werden. Wer das Modell bereits nutzt, sollte außerdem die Beitragsmeldungen der Pflegekasse und die jährlichen Rentenneuberechnungen aufbewahren.

Kommt die Neuregelung ohne Bestandsschutz, ist anschließend zu prüfen, ob die Teilrente noch einen anderen Vorteil bringt. Ist das nicht der Fall, kann eine Rückkehr zur Vollrente sinnvoll sein; sie erfolgt jedoch nicht automatisch und muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.

Beispiel aus der Praxis

Frau M. ist 68 Jahre alt, bezieht regulär 1.600 Euro Bruttorente und pflegt ihren Ehemann mit Pflegegrad 3 allein zu Hause. Durch die Wahl einer Teilrente von 99,99 Prozent verzichtet sie auf 16 Cent im Monat.

Nach geltendem Recht zahlt die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge für Frau M. Bei Pflegegrad 3 und ausschließlichem Pflegegeld werden nach § 166 Absatz 2 SGB VI derzeit 43 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme angesetzt.

Mit der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro aus den Rechengrößen für 2026 ergibt ein volles Pflegejahr rechnerisch rund 16,71 Euro zusätzliche Monatsrente. Berücksichtigt ist dabei der seit Juli geltende Rentenwert von 42,52 Euro.

Wird der Entwurf unverändert beschlossen, enden die neuen Beitragszahlungen für Frau M. voraussichtlich zum Jahreswechsel 2026/2027. Die bis dahin erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen, doch weitere Pflegejahre erhöhen ihre Rente auf diesem Weg nicht mehr.