Pflegegeld: Wer keine Kinder hat, zahlt ab 2027 mehr, das kommt auf Betroffene zu

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Wer keine Kinder hat und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert ist, zahlt bereits heute mehr als Eltern. Ab Januar 2027 soll dieser Aufschlag steigen: von 4,2 auf 4,3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Das plant die Bundesregierung im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), dessen Referentenentwurf seit dem 5. Juni 2026 vorliegt.

Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Wer betroffen ist, sollte aber schon jetzt verstehen, was auf dem Spiel steht.

Was der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung bedeutet

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 für alle Versicherten 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Kinderlose zahlen darauf einen Aufschlag: den sogenannten Kinderlosenzuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Er beträgt derzeit 0,6 Prozentpunkte, damit kommen Kinderlose auf insgesamt 4,2 Prozent.

Der Zuschlag gilt nach dem 23. Lebensjahr für alle, die keine Kinder haben oder dies bisher nicht nachgewiesen haben. Ausgenommen sind Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für alle anderen gilt der Zuschlag unabhängig davon, warum sie keine Kinder haben.

Rechtlich geht das auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück: Das Gericht stellte 2001 fest, dass Eltern durch die Erziehung von Kindern einen Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung leisten, Kinderlose bringen diesen Beitrag nicht.

Seit 2005 zahlen Kinderlose deshalb einen Aufschlag. Er wurde seitdem mehrfach erhöht: von 0,25 Prozent (2005) auf 0,35 Prozent (2022) und schließlich auf 0,6 Prozent ab Juli 2023. Nun soll die nächste Stufe folgen.

Was die geplante Erhöhung auf 4,3 Prozent konkret kostet

Der PNOG-Referentenentwurf sieht vor, den Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,7 Prozent anzuheben. Damit steigt der Gesamtsatz für Kinderlose auf 4,3 Prozent, während Eltern weiter 3,6 Prozent zahlen.

In Euro: Bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro sind das 2 Euro mehr im Monat, bei 3.000 Euro Brutto 3 Euro. Wer bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdient, die 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich liegt, zahlt maximal rund 5,80 Euro mehr im Monat, also knapp 70 Euro im Jahr. Die Erhöhung trifft niemanden mit einem existenziellen Betrag. Politisch ist sie trotzdem umstritten.

Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Kinderlosenzuschlag wird nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Beim allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent übernimmt jede Seite 1,8 Prozent. Den Zuschlag tragen Beschäftigte vollständig allein. Rentnerinnen und Rentner tragen den gesamten Pflegebeitrag ohnehin selbst, weil die Deutsche Rentenversicherung keinen Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung zahlt.

Kinderlose Rentner zahlen nach der Erhöhung 4,3 Prozent der Bruttorente, jeden Cent aus der eigenen Tasche.

Warum Sozialverbände die Erhöhung ablehnen

Gegen die Pläne haben sich mehrere Sozialverbände positioniert. Die DGB-Vorsitzende Anja Piel bezeichnete die geplante Zusatzbelastung für Kinderlose als „Diskriminierung ohne Not”. Der Sozialverband VdK kritisiert, dass 0,1 Prozentpunkte keine relevante Finanzwirkung haben, die erwartete Deckungslücke von mehreren Milliarden Euro lässt sich auf diesem Weg nicht schließen.

Hinter diesen Einwänden steckt ein realer Widerspruch: Der Kinderlosenzuschlag unterscheidet nicht danach, warum jemand keine Kinder hat. Nach Angaben von Sozialverbänden ist ein erheblicher Teil der Betroffenen ungewollt kinderlos, aus gesundheitlichen Gründen, nach Schicksalsschlägen oder weil sich kein passender Partner fand.

Diese Menschen zahlen denselben Aufschlag wie jene, die sich bewusst gegen Kinder entschieden haben.

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Juristisch ist der Zuschlag von Gerichten als verfassungsgemäß bestätigt, dagegen klagen hat keine Aussicht auf Erfolg. Was offen bleibt: ob das laufende Gesetzgebungsverfahren die Erhöhung wirklich durchsetzt. Das PNOG ist noch nicht beschlossen, eine erste Lesung im Bundestag wird nach bisherigem Planungsstand frühestens im Herbst 2026 erwartet. Wer prüfen will, ob er den Zuschlag überhaupt zahlen muss, findet einen konkreten Hebel im nächsten Abschnitt.

Wer den Zuschlag vermeiden kann – und wie

Wer den Kinderlosenzuschlag zahlt und eigentlich Elternteil ist, sollte das seiner Pflegekasse oder seinem Arbeitgeber mitteilen. Das Gesetz erkennt nicht nur leibliche Kinder an: Auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder gelten als Kinder im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI, wenn ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis bestand.

Der Nachweis erfolgt über die Geburtsurkunde, Adoptionsurkunde oder vergleichbare Dokumente. Wer den Nachweis bisher versäumt hat, zahlt so lange zu viel, bis er ihn einreicht. Eine rückwirkende Erstattung für Zeiträume vor dem Nachweis ist nicht möglich.

Der Zuschlag wird erst ab dem Monat des Nachweiseingangs abgestellt. Wer dagegen tatsächlich keine Kinder hat, zahlt den Zuschlag unausweichlich. Die entscheidende Frage ist dann eine andere: ob die geplante Erhöhung wirklich hilft, das Defizit der Pflegekasse zu schließen.

Warum die Erhöhung das Milliardenloch nicht stopft

Der PNOG-Referentenentwurf nennt für 2027 ein erwartetes Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Die geplante Erhöhung des Kinderlosenzuschlags bringt nach Schätzungen der Bundesregierung rund eine Milliarde Euro, also einen Bruchteil. Selbst Befürworter der Erhöhung räumen ein, dass sie keine strukturelle Antwort auf das Finanzierungsproblem liefert.

VdK-Präsidentin Verena Bentele fordert eine verlässliche Refinanzierung durch den Bund, statt das Problem per Darlehen in die Zukunft zu verschieben. Die eigentliche Frage, wie die Pflegeversicherung dauerhaft finanziert wird, bleibt durch den PNOG-Entwurf unbeantwortet.

Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner, Kinderlose und Familien zahlen in verschiedenen Schritten mehr, ohne dass eine tragfähige Gesamtarchitektur erkennbar ist. Wer kinderlos ist, sollte ab Januar 2027 die Beitragszeile auf der Gehaltsabrechnung oder dem Rentenbescheid prüfen und sicherstellen, dass der richtige Satz angewendet wurde.

Häufige Fragen zum Kinderlosenzuschlag

Zahle ich den Zuschlag auch als Rentner?

Ja. Der Kinderlosenzuschlag gilt auf alle beitragspflichtigen Einnahmen, also auch auf die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und Versorgungsbezüge. Rentnerinnen und Rentner tragen den gesamten Pflegebeitrag allein, da die Deutsche Rentenversicherung keinen Arbeitgeberanteil zahlt. Kinderlose Rentner zahlen aktuell 4,2 Prozent der Bruttorente, nach der geplanten Erhöhung 4,3 Prozent.

Gilt der Zuschlag auch, wenn mein Kind früh gestorben ist?

Wer nachweisen kann, Elternteil gewesen zu sein, gilt rechtlich als Elternteil im Sinne des § 55 SGB XI und zahlt den Zuschlag nicht. Die Elterneigenschaft muss gegenüber Arbeitgeber oder Pflegekasse nachgewiesen werden. Ob ein früh verstorbenes Kind als Nachweis anerkannt wird, klärt die zuständige Pflegekasse direkt.

Kann ich gegen den Zuschlag Widerspruch einlegen?

Der Kinderlosenzuschlag ist gesetzlich festgelegt und von Gerichten als verfassungsgemäß bestätigt. Ein Widerspruch hat nach aktueller Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg, solange keine Elterneigenschaft besteht. Was sich lohnt: prüfen, ob der angewendete Beitragssatz stimmt. Fehler bei der Elterneigenschaft, etwa weil ein Kind nie gemeldet wurde, kommen vor und können korrigiert werden.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), 4./5. Juni 2026
Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (Stand 2026)
Deutsche Rentenversicherung: Lexikon Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Deutschlandfunk: Sollen Kinderlose mehr in die Pflegeversicherung einzahlen? (30. Juni 2026)
Gesetze im Internet: § 55 SGB XI – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze