Schwerbehinderung: Anspruch auf Assistenz bestätigt – Geld lässt sich daraus nicht einfach fordern

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eingliederungshilfe vor Gericht gewonnen – aber trotzdem noch kein Geld. Genau das kann passieren, wenn nach dem Urteil ein entscheidender Schritt fehlt: der Vertrag mit einem Leistungserbringer.

Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Einem Betroffenen waren Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe zugesprochen worden. Als er die Umsetzung mit einem Zwangsgeld gegen den Leistungsträger erzwingen wollte, scheiterte er.

Der Betroffene hatte keinen Vertrag mit einem Assistenzdienst nachgewiesen, und nicht einmal einen Vertragsabschluss genannt.

Damit fehlte eine Voraussetzung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Denn der Träger der Eingliederungshilfe muss in der Regel nicht den Geldwert der zugesprochenen Assistenzstunden auszahlen. Der Betroffene schließt gewöhnlich einen Vertrag mit einem Leistungserbringer. Dieser erbringt die Assistenz – und der Träger übernimmt die Kosten der vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistung.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. L 2 SO 2046/26 B, dass sich ohne diesen Zwischenschritt im konkreten Fall kein Zwangsgeld durchsetzen ließ.

Sozialgericht sprach umfangreiche Assistenz zu

Das Sozialgericht Freiburg hatte den Leistungsträger bereits am 27. Mai 2025 verpflichtet, dem Kläger Assistenz zur sozialen Teilhabe zu gewähren.

An 231 Arbeitstagen sollte der Betroffene jeweils drei Stunden Assistenz erhalten. Das ergibt 693 Stunden. An weiteren 134 Wochenend-, Feiertags- und Schließtagen standen ihm jeweils 6,5 Stunden zu. Das sind weitere 871 Stunden. Die gerichtliche Entscheidung umfasste also rechnerisch 1.564 Assistenzstunden pro Jahr.

Rechtsgrundlage bilden die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX in Verbindung mit den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Assistenz soll Menschen mit Behinderungen unter anderem dabei unterstützen, ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Trotz gewonnenem Verfahren: Ohne Vertrag fehlte der nächste Schritt

Der Kläger wollte die Leistungen durchsetzen. Er beantragte beim Sozialgericht, dem Leistungsträger ein Zwangsgeld von 1.000 Euro anzudrohen und es bei weiterer Untätigkeit festzusetzen.

Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag ab. Auch die Beschwerde beim Landessozialgericht brachte keinen Erfolg.

Ein Vertrag mit einem Leistungserbringer war nicht nachgewiesen. Damit gab es keine konkrete Vergütungsforderung, deren Übernahme der Träger verweigerte.

Warum der Vertrag so wichtig ist

Hinter dem Fall steht das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Der komplizierte Begriff beschreibt einen typischen Ablauf. Auf der einen Seite steht der Leistungsberechtigte. Ihm gegenüber ist der Träger der Eingliederungshilfe zur Leistung verpflichtet.

Die Assistenz selbst übernimmt jedoch häufig ein ambulanter Dienst oder ein anderer Leistungserbringer. Zwischen dem Leistungsberechtigten und diesem Anbieter besteht regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag.

Der Leistungserbringer stellt daraufhin die vereinbarte Assistenz bereit. Der Träger übernimmt im Rahmen des bestehenden Anspruchs die Vergütung.

Gerichtsurteil ersetzt keinen Vertrag mit dem Assistenzdienst

Nach Auffassung des LSG verpflichtete das frühere Urteil den Träger nicht dazu, persönlich Assistenzkräfte bereitzustellen oder dem Kläger ohne Weiteres den rechnerischen Wert sämtlicher Assistenzstunden in Geld auszuzahlen.

Der Betroffene musste vielmehr einen Vertrag mit einem Leistungserbringer über die zusätzlichen Assistenzleistungen abschließen.

Erst dadurch entsteht regelmäßig eine konkrete Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anbieter. Diesen Bedarf deckt der Eingliederungshilfeträger dann durch die Übernahme der Vergütung.

Im Verfahren über das Zwangsgeld hatte der Kläger einen solchen Vertrag nicht belegen nicht einmal vorgetragen. Damit fehlte die Grundlage für die Behauptung, der Leistungsträger verweigere eine bereits geschuldete Kostenübernahme.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Der Träger hatte die Kostenübernahme gar nicht verweigert

Das LSG stellte nicht fest, dass der Träger die zugesprochenen Leistungen verweigern durfte. Der Senat sah vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass der Träger die Kosten nicht übernehmen würde.

Das Zwangsgeld scheiterte am konkreten Vollstreckungsweg. Wer einen Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistung vor Gericht durchsetzt, sollte prüfen, welche nächsten Schritte das Urteil voraussetzt.

Nach dem Urteil sollten Sie deshalb nicht einfach abwarten

Wer Assistenzleistungen vor Gericht zugesprochen bekommt, sollte unmittelbar klären, wie die Leistung tatsächlich erbracht werden soll.

Besteht noch kein Vertrag mit einem Assistenzdienst, kann dieser Vertrag der nächste notwendige Schritt sein. Darin sollten Art und Umfang der Assistenz geregelt werden.

Danach sollte der Träger darüber informiert werden, welcher Leistungserbringer die zugesprochenen Stunden übernimmt und auf welcher Grundlage die Kosten entstehen.

Erst wenn der Träger die Kostenübernahme tatsächlich verweigert oder trotz bestehender Verpflichtung nicht handelt, stellt sich konkret die Frage nach weiterem gerichtlichen Druck.

Ein gewonnenes Verfahren ist nicht automatisch eine Geldforderung

Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen Geldleistungen und Sach- beziehungsweise Dienstleistungen. Bei einer eindeutig bezifferten Geldforderung kann ein Urteil unmittelbar auf eine Zahlung gerichtet sein. Assistenzleistungen funktionieren jedoch häufig anders.

Der Eingliederungshilfeträger trägt die Verantwortung dafür die Leistungen zu gewähren. Leistungserbringer führen hingegen die konkrete Assistenz aus. Das SGB IX regelt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern.

§ 123 SGB IX sieht Vereinbarungen zwischen Träger und Leistungserbringer vor. Der Leistungserbringer besitzt nach § 123 Abs. 6 SGB IX einen Vergütungsanspruch gegen den Eingliederungshilfeträger für die gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Für Sie bedeutet das: Der bewilligte Stundenumfang ist nicht keine auszuzahlende Geldsumme in gleicher Höhe.

Zwangsgeld bis 1.000 Euro half hier nicht weiter

Der Kläger wollte die Umsetzung über § 201 SGG erzwingen. Nach der derzeit geltenden Vorschrift kann ein Sozialgericht einer Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 Euro androhen und nach Ablauf einer Frist festsetzen.

Dafür muss der zugrunde liegende gerichtliche Titel aber einen Inhalt besitzen, der sich auf diesem Weg tatsächlich vollstrecken lässt.

Nach Auffassung des LSG fehlte es daran im konkreten Fall. Das Urteil verschafft dem Kläger zwar den Anspruch auf Assistenz im festgelegten Umfang. Es verpflichtete den Träger aber nicht dazu, ohne Vertrag und bestehende Assistenzleistungen einen konkreten Betrag zu zahlen.

FAQ: Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe

Warum bekam der Betroffene trotz gewonnenem Urteil noch kein Geld?

Weil das Urteil nicht einfach eine bestimmte Geldsumme zusprach. Die Assistenz sollte über einen Leistungserbringer erbracht werden. Einen entsprechenden Vertrag hatte der Kläger im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.

Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich noch keinen Assistenzvertrag abgeschlossen habe?

Nicht automatisch. Der Beschluss sagt nicht, dass ein bereits festgestellter Anspruch allein wegen eines fehlenden Vertrages erlischt. Ein fehlender Vertrag kann aber verhindern, dass bereits eine konkrete Kostenübernahme oder Zahlung für Leistungen erzwungen werden kann.

Kann ich gegen den Eingliederungshilfeträger ein Zwangsgeld beantragen?

Grundsätzlich kennt § 201 SGG Zwangsgelder gegen Behörden. Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, hängt aber entscheidend davon ab, was der gerichtliche Titel konkret verlangt und ob der Leistungsträger genau diese vollstreckbare Verpflichtung nicht erfüllt.

Quellen
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX, §§ 78, 113, 123
Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, §§ 198, 201
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2026 – L 2 SO 2046/26 B