Der Chef konstruiert einen Kündigungsgrund, und die außerordentliche Kündigung scheitert. Am Ende bekommt der Arbeitnehmer 30.000 Euro brutto Abfindung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hielt eine Rückkehr in den Betrieb für unzumutbar und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Beschäftigten auf.
Brisant ist der Grund: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf konstruiert und zugleich kein ernsthaftes Interesse daran gezeigt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
LAG Sachsen, Urteil vom 24. März 2026 – 3 SLa 38/25.
Konstruierter Kündigungsgrund wird für Arbeitgeber teuer
Eine unwirksame Kündigung führt normalerweise nicht automatisch zu einer Abfindung. Gewinnt ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter.
Doch hier beantragte der Arbeitnehmer beantragte selbst die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 13 KSchG. Dafür musste er zeigen, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden konnte.
Genau das bejahte das LAG.
Gericht sieht keine zumutbare Rückkehr mehr
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund konstruiert. Gleichzeitig zeigte sein Verhalten, dass er an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ernsthaft interessiert war.
Damit ging es nicht mehr nur um eine rechtlich fehlerhafte Kündigung. Das Gericht sah zusätzliche Umstände, die das Vertrauensverhältnis so stark belasteten, dass eine Rückkehr des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar war.
30.000 Euro statt Rückkehr an den Arbeitsplatz
Das LAG löste deshalb das Arbeitsverhältnis auf und sprach dem Beschäftigten 30.000 Euro brutto Abfindung zu. Der Arbeitnehmer hatte sogar mindestens 57.325,80 Euro verlangt. Diese Summe bekam er jedoch nicht vollständig.
Bei einem gerichtlichen Auflösungsurteil bestimmt das Gericht die Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG.
Unwirksame Kündigung allein reicht nicht
Wer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, bekommt deshalb noch lange keine Abfindung. Ohne Vergleich besteht das Arbeitsverhältnis in der Regel weiter.
Erst wenn zusätzliche schwerwiegende Umstände hinzukommen, kann ein Arbeitnehmer selbst die Auflösung gegen Abfindung verlangen.
Ein konstruierter Kündigungsgrund kann dabei erhebliches Gewicht haben.
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Die 0,5-Formel entscheidet hier nicht automatisch
Oft ist von einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr die Rede. Diese Faustformel ist bei einer gerichtlichen Auflösung aber keine starre Vorgabe.
Das Gericht entscheidet nach den gesetzlichen Grenzen und den Umständen des Einzelfalls. Im Verfahren vor dem LAG Sachsen waren 30.000 Euro brutto angemessen.
Wann kann eine unwirksame Kündigung zur Abfindung führen?
| Situation | Folge |
|---|---|
| Kündigung ist unwirksam | Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich weiter |
| Arbeitnehmer gewinnt Kündigungsschutzklage | Noch keine automatische Abfindung |
| Arbeitgeber konstruiert Kündigungsvorwürfe | Kann für Unzumutbarkeit sprechen |
| Fortsetzung ist nicht mehr zumutbar | Auflösungsantrag kann Erfolg haben |
| Gericht löst Arbeitsverhältnis auf | Abfindung kann zugesprochen werden |
Vergleich und Auflösungsurteil sind nicht dasselbe
Viele Abfindungen entstehen durch einen Vergleich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann freiwillig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Geld.
Hier entschied dagegen das Gericht. Der Arbeitnehmer beantragte die Auflösung, und das LAG musste prüfen, ob ihm die Rückkehr zum Arbeitgeber noch zugemutet werden konnte.
Weil das Gericht dies verneinte, sprach es die Abfindung zu.
Die Lehre für gekündigte Arbeitnehmer
Der Fall zeigt: Nicht jede rechtswidrige Kündigung führt zu Geld. Entscheidend können aber die Begleitumstände sein.
Werden Kündigungsgründe konstruiert oder zeigt das Verhalten des Arbeitgebers, dass eine tatsächliche Weiterbeschäftigung gar nicht mehr gewollt ist, kann das bei einem Auflösungsantrag eine entscheidende Rolle spielen.
Im Fall des LAG Sachsen waren diese Umstände schwer genug: Statt Rückkehr in den Betrieb bekam der Arbeitnehmer 30.000 Euro brutto.
FAQ: Abfindung bei unzumutbarer Fortführung der Arbeit
Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn meine Kündigung unwirksam ist?
Nein. Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann weiter.
Kann ein konstruierter Kündigungsgrund zu einer Abfindung führen?
Er kann ein wichtiger Umstand sein. Zusätzlich muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar sein.
Kann ich selbst eine Auflösung gegen Abfindung beantragen?
Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 13 KSchG. Ob diese vorliegen, entscheidet das Gericht.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2013 – 2 AZR 241/12
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 9, 10 und 13 KSchG
Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 24.03.2026 – 3 SLa 38/25




