Hitze im Pflegeheim: Diese Kosten landen auf der Heimrechnung

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Pflegeheime müssen ihre Bewohner vor gesundheitlichen Gefahren durch Hitze schützen. Für Sonnenschutz, Gebäudedämmung oder Kühlsysteme gibt es jedoch kein bundesweites Förderprogramm, das jeder Einrichtung offensteht.

Muss ein Heim solche Maßnahmen selbst finanzieren, können die Ausgaben später als Investitionskosten in der Heimrechnung auftauchen. Der aktuelle Fall eines Hamburger Pflegeheims zeigt aber auch eine andere Folge: Weil das Geld für Hitzeschutz gebraucht wurde, müssen neue Möbel warten.

In den Bewohnerzimmern wurden 31 Grad gemessen

Das rund 60 Jahre alte Pflegeheim „Fallen Anker“ in Hamburg-Altona besitzt nicht an allen Fenstern einen ausreichenden Sonnenschutz. Nach Angaben eines Bewohners stieg die Temperatur in seinem Zimmer zeitweise auf 31 Grad.

Ein Angehöriger schlug deshalb Hitzeschutzfolien für die betroffenen Fenster vor. Für die Maßnahme beantragte die Einrichtung beim Bezirk knapp 10.700 Euro, doch die Bezirksversammlung lehnte eine Finanzierung mehrheitlich ab.

Der begleitende NDR-Videobeitrag nennt Gesamtkosten von 16.000 Euro. Das Heim brachte die Folien schließlich aus eigenen Mitteln an und verschob dafür die Anschaffung neuer Stühle auf das kommende Jahr.

Der Bericht von NDR und Tagesschau vom 29. Juli 2026 nennt keine zusätzliche Erhöhung der Heimkosten. Ob die Ausgabe bereits aus bestehenden Investitionskosteneinnahmen bezahlt wurde oder später in die Kalkulation einfließt, bleibt offen.

Für baulichen Hitzeschutz fehlt häufig das Geld

Nach den Recherchen des NDR gibt es weder bei der Stadt Hamburg noch beim Bund ein eigenes Förderprogramm speziell für Hitzeschutz in Pflegeheimen. Das Bundesprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“, kurz AnpaSo, nimmt derzeit keine regulären neuen Förderanträge auf.

Ein im Januar 2026 veröffentlichter Bericht für das Bundesgesundheitsministerium zeigt, wie lückenhaft die Finanzierung ist. Für das Berichtsjahr 2024 nannten nur Bayern und Brandenburg eigene Landesprogramme für Klimaanpassung oder Klimaschutz in Pflegeeinrichtungen.

Auch eine nicht repräsentative Befragung unter 282 stationären Einrichtungen bestätigt die finanziellen Schwierigkeiten. Fast 98 Prozent der teilnehmenden Heime setzten bereits einzelne Schutzmaßnahmen um, doch besonders bauliche Veränderungen bereiteten Probleme.

Außenjalousien, Hitzeschutzfolien, Fassadendämmung und Kühlsysteme lassen sich nicht allein durch veränderte Pflegeabläufe ersetzen. Der Abschlussbericht des Projekts HISTA warnt deshalb davor, fehlende Finanzierungen zu einer zusätzlichen gesundheitlichen oder finanziellen Belastung für Pflegebedürftige werden zu lassen.

Auch ohne Klimaanlage muss das Heim handeln

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Klimaanlage im Bewohnerzimmer gibt es nicht. Nach Angaben des BIVA-Pflegeschutzbundes fehlen bislang auch einheitliche Grenzwerte für Temperatur und Luftfeuchtigkeit in Pflegeheimen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Einrichtungen Temperaturen von 30 Grad oder mehr einfach hinnehmen dürfen. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht, dem Heimvertrag und den pflegerischen Standards folgt, dass erkennbare Gesundheitsgefahren verhindert oder zumindest verringert werden müssen.

Der § 7 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verpflichtet den Betreiber, Wohnraum in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und Pflegeleistungen nach anerkannten fachlichen Standards zu erbringen. Welche Maßnahmen dafür erforderlich sind, hängt vom Gebäude, von der Dauer der Hitze und vom Gesundheitszustand der Bewohner ab.

Möglich sind Verschattung, nächtliches Lüften, kühlere Aufenthaltsräume, Temperaturmessungen und eine engere Beobachtung besonders gefährdeter Menschen. Auch die Flüssigkeitsversorgung, die Lagerung von Medikamenten und eine mögliche ärztliche Überprüfung der Medikation müssen berücksichtigt werden.

Hitzeschutzpläne ersetzen keine baulichen Maßnahmen

Der Qualitätsausschuss Pflege empfiehlt allen Einrichtungen einen eigenen Hitzeschutzplan. Darin sollen Zuständigkeiten, Warnstufen und konkrete Abläufe für besonders heiße Tage festgehalten werden.

Die bundeseinheitliche Empfehlung zum Hitzeschutz nennt unter anderem die Prüfung vorhandener Jalousien, regelmäßige Temperaturmessungen und die Einrichtung kühler Bereiche. Solche Pläne helfen bei der Vorbereitung, bezahlen aber keine notwendige Gebäudesanierung.

Der Hamburger Hitzeaktionsplan sieht deshalb vor, zu prüfen, ob einrichtungsbezogene Hitzeschutzpläne ausdrücklich in das Hamburger Wohn- und Betreuungsrecht aufgenommen werden sollten. Neue Vorgaben ohne eine geregelte Finanzierung könnten den Kostendruck allerdings weiter erhöhen.

Wann Bewohner den Hitzeschutz mitbezahlen

Pflegeheime finanzieren bauliche Ausgaben anders als Krankenhäuser. Kosten für Gebäude, technische Anlagen und größere Ausstattungen können unter bestimmten Bedingungen als Investitionskosten gesondert berechnet werden.

Die Grundlage bildet § 82 SGB XI. Danach dürfen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die nicht durch öffentliche Mittel gedeckt sind, auf die Bewohner verteilt werden.

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Eine fest mit dem Gebäude verbundene Verschattung, eine Fassadendämmung oder ein technisches Kühlsystem kann darunter fallen. Ob eine konkrete Hitzeschutzfolie anerkannt wird, hängt von ihrer Ausgestaltung, der Notwendigkeit für den Betrieb und den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes ab.

Die Einrichtung darf die gesamte Rechnung nicht einfach durch die Bewohnerzahl teilen und im folgenden Monat verlangen. Sie muss darlegen können, weshalb die Maßnahme notwendig ist, welche Fördermittel geflossen sind und wie der verbleibende Betrag berechnet wurde.

Diese Bestandteile zahlen Heimbewohner selbst

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Heimkosten. Deshalb bleibt auch bei einem hohen Pflegegrad eine erhebliche Eigenbeteiligung.

Kostenbestandteil Finanzielle Auswirkung für Bewohner
Pflegebedingte Aufwendungen Die Pflegekasse zahlt feste Beträge und einen nach der Aufenthaltsdauer gestaffelten Zuschlag. Den verbleibenden Anteil trägt der Bewohner.
Unterkunft und Verpflegung Diese Ausgaben müssen grundsätzlich vollständig selbst bezahlt werden.
Investitionskosten Nicht öffentlich gedeckte und zulässige Ausgaben für Gebäude und Ausstattung können gesondert berechnet werden.

Im ersten Aufenthaltsjahr zahlten Heimbewohner Anfang 2026 bundesweit durchschnittlich 3.245 Euro im Monat selbst. Davon entfielen nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen durchschnittlich 514 Euro auf Investitionskosten.

Unser Beitrag über die gestiegene Eigenbeteiligung im Pflegeheim erklärt, wie sich die Heimrechnung zusammensetzt. Der nach der Aufenthaltsdauer gestaffelte Zuschlag der Pflegekasse senkt nur den pflegebedingten Anteil, nicht aber die Investitionskosten.

Das Heim darf Kosten nicht beliebig weitergeben

Investitionskosten dürfen nur angesetzt werden, soweit die Maßnahme für den Betrieb notwendig und der verlangte Betrag angemessen ist. Überhöhte Preise oder reine Luxusumbauten können nicht auf diesem Weg finanziert werden.

Öffentliche Fördermittel müssen abgezogen werden. Eine Maßnahme darf nicht gleichzeitig durch staatliche Zuschüsse und durch die Bewohner bezahlt werden.

Bei öffentlich geförderten Einrichtungen ist grundsätzlich die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Nicht geförderte Einrichtungen unterliegen anderen Verfahren, müssen ihre Investitionskostensätze aber der zuständigen Stelle melden.

Will das Pflegeheim das Entgelt erhöhen, gelten außerdem die Vorgaben des § 9 WBVG. Das Heim muss die Erhöhung schriftlich ankündigen, begründen und das bisherige Entgelt dem neuen Betrag gegenüberstellen.

Aus dem Schreiben muss auch hervorgehen, nach welchem Maßstab die Kosten verteilt werden. Bewohner dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen und schulden den höheren Betrag frühestens vier Wochen nach Zugang eines ausreichend begründeten Schreibens.

Fehlen wichtige Angaben oder erscheint die Forderung überhöht, sollte sie fachkundig geprüft werden. Bewohner sollten ihre Zahlungen jedoch nicht ohne Beratung eigenmächtig kürzen.

Was Bewohner bei extremer Hitze unternehmen können

Hohe Raumtemperaturen sollten mehrere Tage lang mit Datum, Uhrzeit und Zimmernummer dokumentiert werden. Auch gesundheitliche Beschwerden und die Reaktionen des Personals sollten schriftlich festgehalten werden.

Anschließend können sich Bewohner oder Angehörige an die Einrichtungsleitung und die Bewohnervertretung wenden. Dabei sollte konkret nach dem Hitzeschutzplan, den gemessenen Temperaturen und den vorgesehenen Maßnahmen gefragt werden.

Reagiert das Heim trotz einer möglichen Gesundheitsgefahr nicht, kann die zuständige Heimaufsicht eingeschaltet werden. In Hamburg nimmt die Wohn-Pflege-Aufsicht Beschwerden über Mängel entgegen und kann dem Betreiber konkrete Maßnahmen aufgeben.

Bei Verwirrtheit, Bewusstseinsstörungen, starkem Schwindel oder einem möglichen Hitzschlag muss sofort medizinische Hilfe gerufen werden. Eine Beschwerde bei der Heimaufsicht ersetzt in solchen Fällen keinen Notruf.

Wenn die Heimrechnung nicht mehr bezahlt werden kann

Steigende Investitionskosten können dazu führen, dass Rente und verwertbares Vermögen nicht mehr für die Heimrechnung ausreichen. Dann kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage.

Ein förmlicher Antrag ist für die Hilfe zur Pflege nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 18 SGB XII kommt es grundsätzlich darauf an, wann das Sozialamt von dem möglichen Hilfebedarf erfährt.

Betroffene sollten die Finanzierungslücke trotzdem sofort schriftlich melden und ausdrücklich Hilfe zur Pflege beantragen. So lässt sich später nachweisen, wann das Sozialamt informiert wurde.