Wer keinen Pflegegrad erhält, kann im Alltag trotzdem deutlich eingeschränkt sein. Manche Menschen schaffen den Haushalt nur noch mit Mühe, können nicht mehr schwer tragen oder sind im Beruf weniger belastbar. Trotzdem reichen ihre Beschwerden weder für einen Pflegegrad noch für eine Erwerbsminderungsrente oder einen höheren GdB.
Pflegeversicherung, Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrente prüfen unterschiedliche Voraussetzungen. Daneben helfen je nach Bedarf Krankenkasse, Rehabilitationsträger, Arbeitsagentur, Sozialamt und Beratungsstellen.
Warum Einschränkungen trotzdem nicht für einen Pflegegrad reichen
Bei der Pflegebegutachtung zählt vor allem, wie selbstständig jemand in sechs Lebensbereichen bleibt. Erst ab 12,5 Gesamtpunkten beginnt Pflegegrad 1. Die Haushaltsführung bildet keinen eigenen siebten Bewertungsbereich. Deshalb kann jemand beim Putzen, Einkaufen oder Tragen erhebliche Probleme haben und trotzdem unter der Schwelle bleiben.
Hält man den Bescheid für falsch, kann man dagegen vorgehen. Trifft die Bewertung aber zu, sollte man andere Hilfesysteme prüfen.
Krankenkasse kann vorübergehend im Haushalt helfen
Die Krankenkasse kann eine Haushaltshilfe finanzieren, obwohl kein Pflegegrad vorliegt. § 38 SGB V greift unter anderem bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, wenn die betroffene Person ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen kann.
Ohne kleines Kind im Haushalt gilt dieser Anspruch grundsätzlich für höchstens vier Wochen. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen können.
Bei dauerhaft stabilen Einschränkungen finanziert die Krankenkasse dagegen keine allgemeine Putz- oder Einkaufshilfe. Einige Kassen bieten über ihre Satzung zusätzliche Leistungen an.
Physio- und Ergotherapie auch ohne Pflegegrad
Ein fehlender Pflegegrad schließt medizinische Behandlung nicht aus. Gesetzlich Versicherte können medizinisch notwendige Physiotherapie oder Ergotherapie erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Verordnung vorliegen. Die Behandlung kann Funktionen verbessern, Beschwerden lindern oder helfen, Alltagstätigkeiten anders zu bewältigen.
Nach Verletzungen lohnt deshalb auch die Frage, welche Therapie oder welches Hilfsmittel mehr Selbstständigkeit ermöglicht.
Reha kann den Arbeitsplatz sichern
Wer noch arbeitet, aber gesundheitlich an Grenzen stößt, sollte medizinische oder berufliche Rehabilitation prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung kann eine medizinische Reha leisten, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Erwerbsminderungsrente braucht man dafür nicht.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können ebenfalls früher ansetzen. Je nach Fall kommen technische Arbeitshilfen, Hilfsmittel, Qualifizierung oder andere Unterstützung infrage. Die Bundesagentur prüft, ob gesundheitliche Einschränkungen die berufliche Teilhabe nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder eine solche Einschränkung droht.
Niedriger GdB schließt berufliche Hilfen nicht aus
Für Reha- und Teilhabeleistungen braucht man nicht automatisch einen Schwerbehindertenausweis. Das SGB IX erfasst auch Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen unabhängig von einem GdB von 50.
Mit GdB 20 kommt zwar keine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen infrage; dafür verlangt die Bundesagentur GdB 30 oder 40. Berufliche Reha kann trotzdem möglich sein, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind.
BEM ist unabhängig von Pflegegrad oder Schwerbehinderung
War ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Im BEM suchen die Beteiligten nach Lösungen, die weitere Ausfälle verhindern und den Arbeitsplatz erhalten.
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Je nach Tätigkeit können andere Aufgaben, ergonomische Lösungen, veränderte Abläufe oder Leistungen eines Rehabilitationsträgers helfen.
Sozialamt kann die Haushaltsführung unterstützen
Wenn niemand den eigenen Haushalt weiterführen kann, kommt auch § 70 SGB XII infrage. Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ kann notwendige Tätigkeiten und angemessene Kosten einer haushaltsführenden Person umfassen. Das Gesetz sieht die Hilfe meist vorübergehend vor; sie kann länger greifen, wenn sie eine stationäre Unterbringung verhindert oder hinausschiebt.
Das Sozialamt prüft den Einzelfall, vorrangige Ansprüche und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen. Ein fehlender Pflegegrad schließt diese Hilfe nicht automatisch aus.
Kostenlose Beratung ohne hohen GdB
Wer zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Sozialamt nicht weiterweiß, kann die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, nutzen. Sie berät bundesweit kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe und richtet sich auch an Menschen, denen eine Behinderung droht. Ein Schwerbehindertenausweis gehört nicht zu den Zugangsvoraussetzungen.
Bei Depressionen oder anderen psychischen Belastungen hilft außerdem der örtliche Sozialpsychiatrische Dienst. Die Beratung kostet nichts. Für den Kontakt braucht man weder eine offizielle Diagnose noch eine Krankenversicherung.
Denkbeispiel: Arne aus Emden
Arne aus Emden ist 52. Nach einem komplizierten Schulterbruch ist der Knochen schlecht verwachsen. Er kann den linken Arm dauerhaft nicht mehr voll einsetzen. Zusätzlich erlebt er leichtere epileptische Anfälle und eine leichte Depression. Das Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah.
Arne kann sich selbst waschen, anziehen, essen und allein bewegen. Für einen Pflegegrad reichen seine Einschränkungen im Beispiel nicht. Auch eine Erwerbsminderungsrente erhält er nicht, und die Behörde stellt nur einen niedrigen GdB fest.
Trotzdem hat Arne konkrete Probleme. Fensterputzen, schwere Einkäufe und Arbeiten über Schulterhöhe schafft er kaum. In seinem Job als Spiehallenaufsicht ermüdet er schneller und kann bestimmte körperliche Aufgaben nicht mehr zuverlässig erledigen.
Für die Schulter kann Arne mit seinen Ärzten Physio- oder Ergotherapie und geeignete Hilfsmittel prüfen. Gefährden die Beschwerden seinen Arbeitsplatz, kommen medizinische oder berufliche Reha und ein BEM infrage. Wegen der Depression kann er den Sozialpsychiatrischen Dienst ansprechen.
Braucht er vorübergehend dringend Hilfe im Haushalt, sollte er Krankenkasse oder Sozialamt ansprechen. Eine EUTB kann ihm helfen, die verschiedenen Wege zu sortieren.
FAQ zu Unterstützung ohne Pflegegrad
Kann ich ohne Pflegegrad überhaupt Hilfe bekommen?
Ja. Je nach Bedarf kommen Krankenkasse, Reha-Träger, Arbeitsagentur, Sozialamt oder Beratungsdienste infrage.
Brauche ich für berufliche Reha mindestens GdB 30?
Nein. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgen eigenen Voraussetzungen.
Wo beginne ich, wenn ich die Zuständigkeit nicht kenne?
Die EUTB berät bundesweit kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegebedürftigkeit und Heilmittel.
Gesetze im Internet: § 38 SGB V, § 70 SGB XII und § 167 SGB IX.
Deutsche Rentenversicherung: Medizinische und berufliche Rehabilitation.
Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gleichstellung.
EUTB: Beratung zu Rehabilitation und Teilhabe.
gesund.bund.de: Sozialpsychiatrischer Dienst.




