Eine Frau kann kaum noch schwere Einkäufe tragen, das linke Handgelenk schmerzt und lässt sich nur eingeschränkt bewegen. Fensterputzen und Bodenwischen schafft sie nicht mehr allein. Trotzdem bekommt sie nicht einmal Pflegegrad 1. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die Ablehnung. (Az. L 1 P 11/25)
Das Urteil enthält für Betroffene aber einen wichtigen Hinweis: Wer vor allem beim Einkaufen, Putzen oder anderen Haushaltsarbeiten Hilfe benötigt, kann trotz abgelehntem Pflegegrad Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Dafür kommt insbesondere die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII infrage.
Frau braucht Hilfe beim Einkaufen und Putzen
Die 1951 geborene Frau beantragte im März 2022 Leistungen der Pflegeversicherung.
Sie schilderte eine ganze Reihe gesundheitlicher Probleme. Arthrose belastete ihr linkes Handgelenk. Sie konnte schwere Gegenstände kaum noch tragen. Treppen bereiteten ihr Schwierigkeiten. Hinzu kamen Augenprobleme, Ängste, Schlafstörungen, depressive Phasen und nach ihren Angaben Probleme bei der Orientierung.
Besonders deutlich zeigte sich ihr Hilfebedarf im Haushalt. Große Einkäufe schaffte sie nicht mehr allein. Auch beim Fensterputzen und Bodenwischen benötigte sie Unterstützung. Ihr Sohn half zweimal pro Woche, ihre Tochter sprang gelegentlich ein.
Die Frau hoffte deshalb zumindest auf Pflegegrad 1.
Medizinischer Dienst vergab keinen einzigen gewichteten Punkt
Der Medizinische Dienst sah die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Auch eine später vom Sozialgericht beauftragte Pflegesachverständige kam nach einer Untersuchung in der Wohnung zu einem ähnlichen Ergebnis.
Bei der Selbstversorgung sah sie lediglich beim mundgerechten Zubereiten von Nahrung und beim Eingießen von Getränken eine gewisse Einschränkung. Insgesamt erreichte die Frau aber nicht die für Pflegegrad 1 notwendigen 12,5 gewichteten Punkte.
Das Sozialgericht wies ihre Klage ab. Die Frau zog vor das Landessozialgericht Hamburg.
„Ich brauche dringend Hilfe im Haushalt“
Vor dem LSG schilderte die Frau ihre Lage noch einmal eindringlich. Sie brauche dringend Unterstützung beim Saubermachen und Einkaufen. Gelegentlich helfe bereits ein Pflegedienst. Ihre beiden Kinder arbeiteten und könnten den Haushalt nicht dauerhaft übernehmen.
Auch ihre Hände bereiteten ihr zunehmend Probleme. Wegen geschwollener Finger könne sie schlecht zugreifen, das linke Handgelenk sei praktisch unbeweglich. Trotzdem bestätigte das Gericht die Ablehnung des Pflegegrades.
Hilfe im Haushalt zählt nicht automatisch für den Pflegegrad
Der entscheidende Punkt überrascht viele Betroffene. Bei der Begutachtung fragt der Medizinische Dienst zwar auch nach Problemen bei der Haushaltsführung. Ein rein hauswirtschaftlicher Hilfebedarf erhöht den Pflegegrad aber nicht.
Für den Pflegegrad bewertet die Pflegeversicherung die Selbstständigkeit in sechs gesetzlich festgelegten Bereichen. Dazu gehören beispielsweise Mobilität, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie kognitive und psychische Beeinträchtigungen.
Putzen, Einkaufen oder andere hauswirtschaftliche Arbeiten bilden dagegen kein eigenes Modul, das Punkte für den Pflegegrad liefert. Das LSG formulierte es deutlich: Ein Hilfebedarf allein beim Einkaufen und Reinigen der Wohnung fällt nicht unter den Schutzzweck der Pflegeversicherung.
Kein Pflegegrad bedeutet aber nicht automatisch keine Hilfe
Genau hier wird das Urteil für Betroffene besonders wichtig. Das LSG ließ die Frau mit ihrem Problem nicht einfach stehen. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem ausschließlich hauswirtschaftlichen Hilfebedarf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII infrage kommen können.
Eine zentrale Vorschrift dafür ist § 70 SGB XII: die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Danach sollen Menschen mit einem eigenen Haushalt Unterstützung erhalten, wenn sie den Haushalt nicht selbst führen können, auch andere Haushaltsangehörige dies nicht übernehmen können und die Weiterführung des Haushalts notwendig ist.
Sozialamt kann Kosten einer Haushaltshilfe übernehmen
§ 70 SGB XII geht deutlich weiter als ein bloßer Beratungsanspruch. Die Hilfe umfasst die Tätigkeiten, die notwendig sind, damit der Haushalt weitergeführt werden kann. Das Gesetz erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen für eine Person, die den Haushalt führt. Ist eine besondere Haushaltshilfe erforderlich, kann der Sozialhilfeträger deren angemessene Kosten übernehmen.
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Denkbar sind damit je nach Einzelfall Unterstützungen bei typischen Tätigkeiten wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder anderen notwendigen Arbeiten zur Haushaltsführung.
Das Sozialamt prüft jedoch jeden Fall einzeln. Die Ablehnung eines Pflegegrades löst nicht automatisch einen Anspruch nach § 70 SGB XII aus.
Angehörige müssen den Haushalt nicht immer auffangen können
Eine wichtige Voraussetzung lautet: Leben weitere Personen im Haushalt, muss geprüft werden, ob diese den Haushalt übernehmen können. Das bedeutet aber nicht, dass irgendein Sohn, eine Tochter oder ein anderer Verwandter außerhalb des Haushalts automatisch sämtliche Arbeiten übernehmen muss.
§ 70 SGB XII stellt zunächst darauf ab, ob die betroffene Person selbst oder mit ihr zusammenlebende Haushaltsangehörige den Haushalt führen können.
Im Hamburger Fall halfen Sohn und Tochter zwar bereits. Gerade weil beide berufstätig waren, schilderte die Klägerin dennoch einen verbleibenden Unterstützungsbedarf. Ob daraus tatsächlich ein Anspruch gegen das Sozialamt entstand, musste das LSG allerdings nicht entscheiden. Der Prozess betraf ausschließlich den Pflegegrad.
Hilfe kann auch länger als nur wenige Wochen laufen
Grundsätzlich sieht § 70 SGB XII die Haushaltshilfe eher als vorübergehende Unterstützung vor. Das Gesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Kann die Hilfe verhindern oder hinauszögern, dass ein Mensch in eine stationäre Einrichtung ziehen muss, darf der Sozialhilfeträger sie auch länger gewähren.
Gerade für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Menschen kann diese Regel entscheidend sein. Wer sich selbst waschen, anziehen und essen kann, kann beim Pflegegrad durchs Raster fallen – obwohl er seine Wohnung körperlich nicht mehr sauber halten oder Einkäufe nach Hause tragen kann.
§ 70 SGB XII kann genau für solche Versorgungslücken Bedeutung gewinnen.
Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gehört zur Sozialhilfe. Deshalb bedeutet ein gesundheitlicher Hilfebedarf noch nicht automatisch, dass das Sozialamt sämtliche Kosten übernimmt.
Der Sozialhilfeträger prüft auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Einkommen und Vermögen können je nach persönlicher Situation und den dafür geltenden sozialhilferechtlichen Grenzen berücksichtigt werden.
Betroffene sollten sich von vorhandenem Einkommen oder einer kleinen Rente aber nicht vorschnell von einem Antrag abhalten lassen. Entscheidend ist die konkrete Berechnung des Sozialamtes.
Ablehnung des Pflegegrades kann sogar einen Hinweis für den nächsten Antrag liefern
Wer einen ablehnenden Pflegebescheid erhält, sollte deshalb genau lesen, warum die Pflegekasse den Antrag zurückweist. Steht dort sinngemäß, dass zwar erhebliche Hilfe im Haushalt notwendig sei, diese Einschränkungen aber keine Punkte für den Pflegegrad auslösen, kann gerade diese Feststellung für einen Antrag beim Sozialamt wichtig werden.
Hilfreich sind beispielsweise:
- das Pflegegutachten,
- ärztliche Unterlagen zu körperlichen Einschränkungen,
- eine konkrete Aufstellung der nicht mehr möglichen Haushaltstätigkeiten,
- Angaben dazu, wie häufig Hilfe benötigt wird,
- Informationen darüber, warum Haushaltsangehörige die Aufgaben nicht übernehmen können,
- Kostenvoranschläge oder Angaben zu einer notwendigen Haushaltshilfe.
Der zentrale Nutzwert des Hamburger Urteils lautet deshalb: Eine Niederlage bei der Pflegekasse beendet die Suche nach Unterstützung nicht zwingend.
FAQ: Pflegegrad und Haushaltshilfe vom Sozialamt
Kann ich Haushaltshilfe vom Sozialamt bekommen, obwohl die Pflegekasse meinen Pflegegrad abgelehnt hat?
Ja, das kann möglich sein. § 70 SGB XII schafft einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Warum bekomme ich keinen Pflegegrad, obwohl ich nicht mehr putzen oder einkaufen kann?
Weil rein hauswirtschaftliche Einschränkungen für sich genommen keine Punkte für die Ermittlung des Pflegegrades liefern.
Bezahlt das Sozialamt eine professionelle Haushaltshilfe?
Das kann möglich sein. § 70 SGB XII erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen beziehungsweise Kosten für eine Person, die den Haushalt weiterführt.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 19 SGB XII – Leistungsberechtigte und Einsatz von Einkommen und Vermögen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 70 SGB XII – Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §§ 82 und 90 SGB XII – Einkommen und einzusetzendes Vermögen. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 P 11/25. (Open Legal Data)




