Weitreichende Änderungen auch bei der Schwerbehindertenrente geplant

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Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnte von der geplanten großen Rentenreform stärker betroffen sein, als es viele Schwerbehinderte bislang vermuten.

Der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission enthält zwar keinen Vorschlag, diese besondere Altersrente abzuschaffen, doch eine andere Empfehlung hat weitreichende Folgen: Künftige Anhebungen der Altersgrenzen sollen grundsätzlich für alle Altersrenten gelten.

Damit wäre auch die häufig als Schwerbehindertenrente bezeichnete Altersrente nach § 37 SGB VI erfasst, sofern der Gesetzgeber keine Ausnahme schafft. Noch handelt es sich allerdings um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht. Stand August 2026 gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen und Altersgrenzen.

Was heute bei der Schwerbehindertenrente gilt

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die gewöhnliche Regelaltersrente. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist eine abschlagsfreie Rente derzeit mit 65 Jahren möglich, während die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt.

Wer die Rente früher beziehen möchte, kann dies ab 62 Jahren tun. Dafür werden dauerhaft 0,3 Prozent je Monat abgezogen, sodass bei einer Vorziehung um drei Jahre höchstens 10,8 Prozent Abschlag entstehen. Ausführlich erklärt Gegen-Hartz die derzeitigen Auswirkungen eines Grades der Behinderung auf den Rentenbeginn.

Neben dem erforderlichen Alter müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Rentenbeginn muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 anerkannt sein und die versicherte Person muss mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können.

Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diese Altersrente nicht. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss außerdem beim Beginn der Rente bestehen, ein späteres Absinken des GdB lässt eine bereits bewilligte Altersrente grundsätzlich nicht wieder entfallen.

Die entscheidende Passage im Bericht der Rentenkommission

Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Nach den derzeitigen Annahmen des Statistischen Bundesamtes könnte die Grenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Besonders wichtig für schwerbehinderte Menschen ist jedoch eine Formulierung bei der geplanten Anhebung der Altersgrenzen für vorgezogene Renten. Dort empfiehlt die Kommission, spätere parallele Erhöhungen auf alle Altersrenten zu erstrecken. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine solche Altersrente und wäre damit grundsätzlich ebenfalls erfasst.

Das bedeutet nicht, dass morgen die Altersgrenze von 65 Jahren steigt. Es bedeutet aber, dass das bisherige Prinzip eines festen Abstandes zur Regelaltersgrenze nach den Vorstellungen der Kommission fortgeführt werden könnte: Steigt die allgemeine Altersgrenze, könnten auch die Grenzen für schwerbehinderte Versicherte entsprechend nach hinten wandern.

So könnte sich eine Anhebung konkret auswirken

Wie die späteren Altersgrenzen tatsächlich aussehen, kann erst ein Gesetz festlegen. Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt jedoch, was eine parallele Verschiebung um sechs Monate bedeuten würde.

Punkt Heutiges Recht und mögliche Folge der Reform
Regelaltersgrenze Für Jahrgänge ab 1964 derzeit 67 Jahre. Nach dem Kommissionsmodell könnte sie bei entsprechender Entwicklung der Lebenserwartung später beispielsweise auf 67 Jahre und 6 Monate steigen.
Schwerbehindertenrente ohne Abschlag Derzeit ab 65 Jahren. Bei einer parallelen Verschiebung um sechs Monate wäre in einem vereinfachten Modell ein Beginn ab 65 Jahren und 6 Monaten denkbar.
Frühester Beginn mit Abschlag Derzeit ab 62 Jahren. Würde auch diese Grenze um sechs Monate verschoben, wäre ein Beginn beispielsweise erst ab 62 Jahren und 6 Monaten möglich.
Abschläge Heute 0,3 Prozent je Monat und maximal 10,8 Prozent bei 36 Monaten Vorziehung. Die Kommission schlägt keine sofortige neue Prozenthöhe vor, will die Berechnung aber regelmäßig überprüfen lassen.
GdB und Versicherungszeit Derzeit sind mindestens GdB 50 und 35 Versicherungsjahre erforderlich. Eine Änderung dieser beiden Voraussetzungen verlangt der Kommissionsbericht für die bestehende Schwerbehindertenrente nicht.

Diese Zahlen sind keine bereits beschlossenen neuen Altersgrenzen. Sie zeigen lediglich, was aus dem Vorschlag folgen könnte, wenn eine Erhöhung der Regelaltersgrenze vollständig auf die Schwerbehindertenrente übertragen wird.

Die Schwerbehindertenrente soll nicht abgeschafft werden

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Abschaffung und Verschiebung wichtig. Die Rentenkommission schlägt nicht vor, § 37 SGB VI zu streichen oder schwerbehinderten Menschen den besonderen Rentenzugang vollständig zu nehmen.

Auch die Anforderungen von mindestens 35 Versicherungsjahren und einem anerkannten GdB von wenigstens 50 werden für diese Rentenart im Bericht nicht zur Abschaffung gestellt. Der mögliche Einschnitt liegt vielmehr beim Alter: Schwerbehinderte Menschen könnten länger warten müssen, bevor sie die abschlagsfreie oder vorgezogene Altersrente beanspruchen können.

Für Menschen, deren gesundheitliche Einschränkungen ein längeres Erwerbsleben erschweren, wäre bereits eine Verschiebung um einige Monate spürbar. Gerade Beschäftigte mit körperlich oder psychisch belastenden Tätigkeiten planen den Übergang in die Rente häufig Jahre im Voraus.

Auch die Höhe der Rentenabschläge bleibt ein Thema

Nach geltendem Recht kostet jeder Monat eines vorzeitigen Rentenbeginns 0,3 Prozent der Rente. Wer die Schwerbehindertenrente drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, verliert deshalb dauerhaft 10,8 Prozent.

Die Kommission will Zu- und Abschläge auch künftig nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten berechnen und regelmäßig überprüfen lassen. Eine konkrete Erhöhung des heutigen Satzes von 0,3 Prozent enthält die Empfehlung nicht, sodass Betroffene derzeit nicht von einem höheren Abschlag ausgehen müssen.

Das Thema kann im späteren Gesetzgebungsverfahren dennoch wichtig werden. Wer bereits heute einen frühen Rentenbeginn plant, kann sich auch darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen sich Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen lassen.

Neue Schutzrente orientiert sich an der Schwerbehindertenrente

Bemerkenswert ist ein zweiter Vorschlag der Kommission. Während die Altersgrenzen perspektivisch steigen sollen, möchte das Gremium gleichzeitig einen neuen Zugang für ältere Beschäftigte schaffen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Dieses Modell soll sich ausdrücklich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Vorgesehen ist nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ein abschlagsfreier Rentenzugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze und ein weiterer vorgezogener Zugang von bis zu drei Jahren mit Abschlägen.

Auch dafür sollen mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich sein. Anders als bei der Schwerbehindertenrente soll allerdings nicht zwingend ein anerkannter GdB von 50 Voraussetzung sein, sondern die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit, das bisher über längere Zeit ausgeübte Berufsfeld weiter auszuüben.

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Gegen-Hartz hat bereits ausführlich erläutert, wer von der geplanten Schutzrente profitieren könnte. Für gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte könnte damit ein neuer Rentenweg neben der heutigen Erwerbsminderungsrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstehen.

Was aus der bisherigen Rente nach 45 Versicherungsjahren werden soll

Der Reformvorschlag betrifft gleichzeitig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer mindestens 45 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen.

Diese abschlagsfreie Möglichkeit möchte die Kommission abschaffen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen möglichst umfassend in das geplante Reformpaket zu übernehmen, beschlossen ist die Abschaffung bislang jedoch nicht.

Für schwerbehinderte Versicherte ist diese Entwicklung ebenfalls interessant. Wer sowohl die Voraussetzungen der 45-Jahres-Rente als auch die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, sollte künftig besonders genau prüfen, welcher Rentenweg noch zur Verfügung steht. Mehr zu den geplanten Änderungen finden Betroffene im Beitrag „Rente mit 63 wird abgeschafft: Diese Jahrgänge haben noch Glück“.

Welche Jahrgänge tatsächlich betroffen sein werden, ist noch offen

Die Kommission sieht eine weitere Anpassung der allgemeinen Regelaltersgrenze für die Zeit nach 2031 vor. Sie nennt dabei die Geburtsjahrgänge ab 1965 und verlangt zugleich einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für neue Altersgrenzen.

Bei der Schwerbehindertenrente ist die Situation komplizierter, weil sie bereits mehrere Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze beginnen kann. Welche Geburtsjahrgänge bei einer Änderung erstmals später in diese Altersrente wechseln könnten, muss der Gesetzgeber deshalb gesondert regeln.

Eine einfache Aussage wie „Ab Jahrgang 1965 gilt für Schwerbehinderte automatisch eine neue Altersgrenze“ lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Übergangsbestimmungen und Vertrauensschutz werden darüber entscheiden, wie schnell die Verschiebung tatsächlich bei Betroffenen ankommt.

Schon bei den bisherigen Übergangsregeln sind Stichtage entscheidend. Einen Überblick über die aktuelle Rechtslage gibt der Beitrag „Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr“.

Noch gilt das bisherige Rentenrecht

Die Deutsche Rentenversicherung weist im August 2026 ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen der Alterssicherungskommission keinen Gesetzescharakter haben. Bis neue Vorschriften beschlossen wurden und in Kraft treten, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht.

Das ist für Versicherte wichtig, die in den kommenden Monaten oder Jahren ihre Schwerbehindertenrente beantragen möchten. Ein Rentenantrag sollte deshalb nicht allein aus Angst vor einer möglichen Reform vorgezogen werden.

Genauso wenig lässt sich das heutige Recht für einen weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn allein dadurch sichern, dass vorsorglich bereits jetzt ein Antrag gestellt wird. Entscheidend sind die gesetzlichen Regelungen, die beim jeweiligen Rentenbeginn gelten, sowie mögliche Übergangsvorschriften.

Was schwerbehinderte Beschäftigte jetzt prüfen sollten

Wer in absehbarer Zeit in Rente gehen möchte, sollte zunächst seinen Versicherungsverlauf kontrollieren und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Besonders bei den erforderlichen 35 Versicherungsjahren können neben Beschäftigungszeiten unter anderem Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.

Ebenso sollte geklärt sein, ob die Schwerbehinderteneigenschaft zum geplanten Rentenbeginn tatsächlich vorliegt. Ein GdB von 30 oder 40 reicht für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht, selbst wenn eine arbeitsrechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen besteht.

Wer bereits nahe an einem möglichen Rentenbeginn ist, sollte außerdem verschiedene Termine durchrechnen lassen. Wenige Monate können über mehrere Prozent dauerhaften Rentenabschlag entscheiden, weshalb eine individuelle Rentenauskunft häufig mehr bringt als pauschale Beispielrechnungen.

Praxisbeispiel: Sechs Monate später in die Schwerbehindertenrente

Frau M. ist 1976 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und mehr als 35 Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht könnte sie ihre Schwerbehindertenrente mit 65 Jahren ohne Abschlag oder ab 62 Jahren mit Abschlägen beziehen. Würde für ihren Jahrgang später eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und 6 Monaten gelten und der Gesetzgeber alle Altersgrenzen parallel um sechs Monate verschieben, lägen ihre möglichen Termine in diesem vereinfachten Beispiel bei 65 Jahren und 6 Monaten beziehungsweise 62 Jahren und 6 Monaten. Ob es tatsächlich so kommt, hängt vollständig vom späteren Gesetz und den darin vorgesehenen Übergangsregeln ab.

Fragen und Antworten zur geplanten Änderung der Schwerbehindertenrente

1. Will die Rentenkommission die Schwerbehindertenrente abschaffen?

Nein. Der Bericht verlangt keine Abschaffung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sieht aber vor, künftige parallele Altersgrenzenerhöhungen grundsätzlich auf alle Altersrenten zu übertragen.

2. Kann die abschlagsfreie Altersgrenze von derzeit 65 Jahren steigen?

Ja, das wäre nach dem Konzept möglich. Steigt die Regelaltersgrenze nach 2031 weiter und wird diese Änderung ohne Ausnahme auf alle Altersrenten übertragen, könnte auch die abschlagsfreie Altersgrenze der Schwerbehindertenrente nach hinten verschoben werden.

3. Werden GdB 50 und die Wartezeit von 35 Jahren verändert?

Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen enthält der Kommissionsbericht keinen Vorschlag, diese beiden Voraussetzungen zu verändern. Nach geltendem Recht bleiben mindestens GdB 50 und 35 Versicherungsjahre erforderlich.

4. Steigt der Rentenabschlag von derzeit 0,3 Prozent je Monat?

Eine neue konkrete Prozenthöhe hat die Kommission nicht festgelegt. Sie empfiehlt allerdings, die versicherungsmathematische Berechnung der Abschläge künftig regelmäßig zu überprüfen.

5. Ab wann gelten die geplanten Änderungen?

Noch gelten sie überhaupt nicht, weil bislang kein entsprechendes Gesetz in Kraft ist. Die weitere Anhebung der Regelaltersgrenze soll nach dem Kommissionsvorschlag nach 2031 beginnen, während die konkreten Übergangsregeln für einzelne Altersrenten erst gesetzlich festgelegt werden müssen.

6. Sollte ich meine Schwerbehindertenrente jetzt vorsorglich früher beantragen?

Ein Antrag allein aus Angst vor der Reform sichert nicht automatisch die heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn. Wer kurz vor der Rente steht, sollte stattdessen seine Rentenauskunft, Versicherungszeiten, den Schwerbehindertenstatus und verschiedene mögliche Rententermine individuell prüfen lassen.