Wer Arbeitslosengeld bezieht und nebenbei arbeitet, darf seinen Verdienst nicht automatisch vollständig behalten. Grundsätzlich berücksichtigt die Agentur für Arbeit Nebeneinkommen oberhalb eines Freibetrags von 165 Euro. Gleichzeitig gilt eine zweite Grenze: Die gesamte Erwerbstätigkeit muss grundsätzlich unter 15 Stunden pro Woche bleiben.
Doch gerade beim Freibetrag gibt es eine wichtige Ausnahme, die viele Arbeitslose übersehen. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit längere Zeit einen Nebenjob ausgeübt hat, kann einen erheblich höheren Betrag anrechnungsfrei behalten. Auch nachgewiesene Werbungskosten können die Anrechnung reduzieren.
603-Euro-Minijob bedeutet nicht 603 Euro zusätzlich zum ALG I
Die Minijobgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Für das Arbeitslosengeld gilt jedoch eine andere Rechnung. § 155 SGB III sieht zunächst einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro vor. Die Agentur zieht vorher Steuern, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und berücksichtigungsfähige Werbungskosten vom Nebeneinkommen ab.
Den Betrag, der danach oberhalb des Freibetrags bleibt, rechnet sie grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld an. Wer beispielsweise nach allen berücksichtigungsfähigen Abzügen 400 Euro Nebeneinkommen erzielt und nur den normalen Freibetrag erhält, muss grundsätzlich mit einer Anrechnung von 235 Euro rechnen.
Werbungskosten können den anrechenbaren Betrag senken
Beschäftigte sollten deshalb ihre Kosten für den Nebenjob nicht ignorieren. Tatsächliche Werbungskosten mindern das Einkommen, das die Arbeitsagentur für die Anrechnung heranzieht.
Dazu können beispielsweise Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, beruflich benötigte Arbeitsmittel oder Beiträge zu einem Berufsverband gehören. Entscheidend bleibt, dass die Kosten mit der Nebentätigkeit zusammenhängen und der Arbeitslose sie nachweisen kann.
Ein Beispiel zeigt den Effekt: Beträgt das Nebeneinkommen 300 Euro und erkennt die Arbeitsagentur 60 Euro Werbungskosten an, bleiben zunächst 240 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 165 Euro verbleiben 75 Euro, die das Arbeitslosengeld mindern können.
Denkbeispiel: Beatrice aus Hanau arbeitet schon lange nebenbei
Das folgende Beispiel ist fiktiv. Beatrice ist 47 Jahre alt und lebt in Hanau. Neben ihrer langjährigen Vollzeitstelle hilft sie samstags in einem kleinen Fachgeschäft aus. Dafür erhält sie durchschnittlich 320 Euro netto im Monat.
Als ihr Hauptarbeitgeber Stellen abbaut, verliert Beatrice ihren Vollzeitjob und beantragt Arbeitslosengeld. Ihre Samstagsarbeit möchte sie behalten. Sie arbeitet dort acht Stunden pro Woche und bleibt damit deutlich unter der maßgeblichen 15-Stunden-Grenze.
Beatrice geht zunächst davon aus, dass sie nur 165 Euro ihres Nebenverdienstes behalten darf. Tatsächlich kann ihre jahrelang ausgeübte Nebentätigkeit ihre Situation erheblich verbessern.
Sie hat den Nebenjob innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn ihres ALG-I-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben ihrem versicherungspflichtigen Hauptjob ausgeübt. Damit kommt die Sonderregelung des § 155 Absatz 2 SGB III ins Spiel.
Beatrice kann einen deutlich höheren Freibetrag haben
Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt bei einer solchen bereits länger ausgeübten Nebentätigkeit den durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst aus dem maßgeblichen Zeitraum als zusätzlichen privilegierten Freibetrag.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur kommt der normale Freibetrag nach § 155 Absatz 1 hinzu. Bei Beatrices durchschnittlich 320 Euro aus der früheren Nebentätigkeit könnte sich deshalb vereinfacht ein kumulierter Freibetrag von 485 Euro ergeben: 320 Euro aus der privilegierten Nebentätigkeit plus 165 Euro Grundfreibetrag.
Verdient Beatrice während ihrer Arbeitslosigkeit weiterhin 320 oder beispielsweise 400 Euro anrechenbares Nebeneinkommen, kann deshalb unter diesen Voraussetzungen trotz des deutlich höheren Verdienstes keine Kürzung des ALG I entstehen.
Wer jahrelang neben seinem Hauptberuf einen Minijob oder eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt hat, sollte sich nicht vorschnell mit einem Freibetrag von lediglich 165 Euro zufriedengeben.
Zwölf Monate innerhalb der letzten 18 Monate sind entscheidend
Der erhöhte Freibetrag gilt nicht für jeden früheren Nebenjob. § 155 Absatz 2 SGB III verlangt, dass der Arbeitslose die Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt hat.
Die Bundesagentur zählt für diese Voraussetzung insgesamt zwölf Monate beziehungsweise 360 Kalendertage. Unter bestimmten Umständen können dabei auch mehrere nacheinander ausgeübte Nebentätigkeiten eine Rolle spielen.
Wer diese Voraussetzungen erfüllen könnte, sollte frühere Lohnabrechnungen und andere Einkommensnachweise vorlegen. Nur so kann die Agentur den persönlichen Freibetrag korrekt berechnen.
Unter 15 Stunden pro Woche bleiben
Neben der Einkommensanrechnung müssen ALG-I-Bezieher die Arbeitszeit im Blick behalten. Nach § 138 SGB III gilt eine Person trotz Nebentätigkeit grundsätzlich nur dann weiterhin als beschäftigungslos, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Mehrere Tätigkeiten zählen dabei zusammen. Wer beispielsweise zehn Stunden angestellt arbeitet und zusätzlich sechs Stunden selbstständig tätig ist, überschreitet insgesamt die Grenze.
Das Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme für gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer. Eine einzige unvorhersehbare Überschreitung führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch zum Verlust des Arbeitslosenstatus. Die Bundesagentur prüft, ob die Überschreitung tatsächlich nur gelegentlich und kurzfristig auftritt.
Die 15-Stunden-Grenze ist wichtiger als die Höhe des Verdienstes
Die beiden Regeln erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Der Freibetrag bestimmt, wie viel Nebeneinkommen die Arbeitsagentur auf das Arbeitslosengeld anrechnet. Die 15-Stunden-Regel entscheidet dagegen darüber, ob überhaupt noch Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinn vorliegt.
Deshalb kann jemand mit einem hohen Stundenlohn in wenigen Wochenstunden weiterhin ALG I beziehen, obwohl die Arbeitsagentur einen Großteil des Verdienstes anrechnet. Umgekehrt kann eine Tätigkeit mit geringem Verdienst problematisch werden, wenn sie regelmäßig 15 Stunden oder mehr pro Woche umfasst.
Arbeitslose sollten deshalb sowohl ihre Arbeitszeit als auch ihren Verdienst dokumentieren.
Auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist möglich
ALG-I-Bezieher können grundsätzlich auch selbstständig nebenbei arbeiten. Die Tätigkeit muss aber ebenfalls unter der maßgeblichen 15-Stunden-Grenze bleiben.
Bei der Einkommensberechnung berücksichtigt die Agentur für Arbeit bei einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich Betriebsausgaben. § 155 SGB III setzt dafür pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen an. Weist der Selbstständige höhere tatsächliche Betriebsausgaben nach, kann die Agentur diese stattdessen berücksichtigen.
Wer seine Selbstständigkeit später zum Haupterwerb ausbauen möchte, sollte sich zusätzlich über den Gründungszuschuss informieren. Dieser folgt allerdings eigenen Voraussetzungen und Regeln.
Nebenjob immer bei der Arbeitsagentur melden
Arbeitslose sollten eine Nebentätigkeit nicht einfach aufnehmen und erst später auf die Abrechnung warten. Die Bundesagentur verlangt, dass Betroffene den Nebenjob spätestens am Tag der Aufnahme anzeigen; sie empfiehlt die Meldung bereits vorher.
Bei einer Beschäftigung übermittelt der Arbeitgeber die Bescheinigung über das Nebeneinkommen grundsätzlich elektronisch an die Agentur für Arbeit. Arbeitslose sollten außerdem Änderungen bei Arbeitszeit oder Einkommen mitteilen.
Wer einen Nebenverdienst verschweigt, riskiert Rückforderungen. Überschreitet die Arbeitszeit zusätzlich die zulässige Grenze, kann auch der ALG-I-Anspruch selbst betroffen sein.
Ein Minijob lohnt sich deshalb nicht immer gleich
Ein neuer Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bedeutet für einen ALG-I-Bezieher nicht automatisch 603 Euro zusätzliches verfügbares Einkommen. Hat der Arbeitslose nur den normalen Freibetrag und kaum abzugsfähige Kosten, rechnet die Agentur einen erheblichen Teil auf das Arbeitslosengeld an.
Anders kann die Rechnung bei hohen nachgewiesenen Werbungskosten oder einer bereits lange vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Nebentätigkeit aussehen. Gerade bei dieser Alt-Nebentätigkeit kann der persönliche Freibetrag erheblich über 165 Euro liegen.
Vor Aufnahme oder Fortsetzung eines Nebenjobs lohnt deshalb eine individuelle Berechnung mehr als der bloße Blick auf die Minijobgrenze.
FAQ zum Zuverdienst bei ALG I
Wie viel darf ich 2026 zum Arbeitslosengeld hinzuverdienen?
Grundsätzlich bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Werbungskosten und ein zusätzlicher Freibetrag für eine schon vor der Arbeitslosigkeit länger ausgeübte Nebentätigkeit können den tatsächlich anrechnungsfreien Betrag erhöhen.
Darf ich einen 603-Euro-Minijob neben ALG I ausüben?
Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt bleiben. Die 603 Euro bleiben aber nicht automatisch vollständig anrechnungsfrei. Außerdem muss die Arbeitszeit grundsätzlich unter 15 Stunden pro Woche liegen.
Was gilt, wenn ich den Nebenjob schon vor der Arbeitslosigkeit hatte?
Wer ihn innerhalb der letzten 18 Monate mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt hat, kann von einem zusätzlichen Freibetrag nach § 155 Absatz 2 SGB III profitieren.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch III, § 138 – Arbeitslosigkeit und 15-Stunden-Grenze, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch III, § 155 – Anrechnung von Nebeneinkommen, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld – Freibetrag, Werbungskosten und Meldepflichten. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 138 SGB III – 15-Stunden-Grenze und gelegentliche Abweichungen. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 155 SGB III – Anrechnung, Werbungskosten und kumulierter Freibetrag bei vorheriger Nebentätigkeit. (Bundesagentur für Arbeit)
Deutsche Rentenversicherung: Verdienstgrenze für Minijobs 2026 von 603 Euro monatlich. (Deutsche Rentenversicherung)
Business-on.de: ALG 1 Zuverdienst – was 2026 gilt, veröffentlicht am 7. August 2026. (business-on.de)




