GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt jetzt die Gleichstellung außer Kündigungsschutz

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Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, ist rechtlich noch nicht schwerbehindert. Im Berufsleben kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen jedoch zahlreiche Schutz- und Fördermöglichkeiten eröffnen, die weit über den besonderen Kündigungsschutz hinausgehen.

Die Bundesagentur für Arbeit nennt unter anderem finanzielle Arbeitsplatzhilfen, die Betreuung durch Integrationsfachdienste und Förderungen für Arbeitgeber. Auch bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst kann die Gleichstellung einen erheblichen Unterschied machen.

Die Gleichstellung erhöht den GdB nicht

Durch die Gleichstellung steigt der festgestellte GdB nicht auf 50. Betroffene erhalten auch keinen Schwerbehindertenausweis, werden im Arbeitsleben aber in weiten Teilen wie schwerbehinderte Menschen behandelt.

Die Grundlage bilden § 2 Absatz 3 und § 151 SGB IX. Die erweiterten Rechte gelten deshalb vor allem im Zusammenhang mit Beschäftigung, Ausbildung und Arbeitsplatzsuche.

Ein GdB von 30 oder 40 allein löst diese arbeitsrechtlichen Ansprüche noch nicht aus. Erst der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit eröffnet die besonderen Regelungen.

Welche Vergünstigungen bereits bei einem GdB von 40 bestehen, zeigt der Beitrag „Grad der Behinderung 40 – Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es 2026“.

Wer eine Gleichstellung bekommen kann

Eine Gleichstellung kommt infrage, wenn der festgestellte GdB mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz müssen rechtmäßig in Deutschland liegen.

Hinzu kommt die arbeitsbezogene Voraussetzung: Die betroffene Person muss wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht bekommen oder nicht behalten können. Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt reichen dafür nicht aus.

Die Agentur für Arbeit verlangt nach ihren im Juli 2026 veröffentlichten Hinweisen grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden. Bei Arbeitsuchenden muss sich die Suche auf eine Beschäftigung in diesem Umfang richten, die gesundheitlich ausgeübt werden kann.

Die Grenze von 18 Wochenstunden wird häufig übersehen

Die 18-Stunden-Grenze betrifft nicht nur den bestehenden Arbeitsvertrag. Arbeitslose oder Beschäftigte auf Stellensuche können ebenfalls eine Gleichstellung erhalten, wenn sie grundsätzlich in der Lage sind, mindestens 18 Stunden wöchentlich zu arbeiten und eine entsprechende Stelle suchen.

Liegt die regelmäßige Arbeitszeit unter dieser Schwelle, scheidet die gewöhnliche Gleichstellung in der Regel aus. Entscheidend ist außerdem, dass es sich um einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts handelt.

Geeignet ist die Beschäftigung, wenn sie trotz der Einschränkungen dauerhaft ausgeübt werden kann. Ein Arbeitsplatz ist dagegen nicht geeignet, wenn die weitere Tätigkeit voraussichtlich zu einer Verschlimmerung der Behinderung führt.

Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kann die Entscheidung schwierig werden. Ist eine berufliche Rückkehr noch nicht absehbar, lässt sich häufig weder die Leistungsfähigkeit für mindestens 18 Stunden noch die Eignung des Arbeitsplatzes zuverlässig beurteilen.

Die Benachteiligung muss mit der Behinderung zusammenhängen

Die Agentur prüft nicht allein, ob ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde. Sie untersucht vielmehr, welche Auswirkungen die Behinderung auf den konkreten Arbeitsplatz oder auf die Stellensuche hat.

Als Hinweise gelten beispielsweise häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauerhaft verringerte Belastbarkeit oder eine verminderte Arbeitsleistung trotz angepasster Arbeitsbedingungen. Auch die Abhängigkeit von Unterstützung durch Kollegen, eine eingeschränkte berufliche Mobilität oder behinderungsbezogene Abmahnungen können berücksichtigt werden.

Dagegen genügt es nicht, wenn ein Arbeitsplatz ausschließlich wegen einer Betriebsschließung, einer allgemeinen Rationalisierung oder einer schlechten Auftragslage gefährdet ist. Auch ein höheres Lebensalter, fehlende Qualifikationen oder der allgemeine Wunsch nach Teilzeitarbeit begründen für sich genommen keine Gleichstellung.

Im Antrag sollte deshalb nicht nur die Diagnose genannt werden. Überzeugender ist eine genaue Darstellung, welche Tätigkeiten Schwierigkeiten bereiten, welche Fehlzeiten entstanden sind und weshalb Arbeitsplatzverlust oder erfolglose Bewerbungen gerade mit der Behinderung zusammenhängen.

Öffentliche Arbeitgeber müssen Gleichgestellte grundsätzlich einladen

Ein besonders wichtiger Vorteil zeigt sich bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Die Einladung darf nur unterbleiben, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dass einzelne Anforderungen nicht vollständig erfüllt werden, reicht für diese Ausnahme nicht ohne Weiteres aus.

Die Pflicht gilt nach den Hinweisen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter auch für gleichgestellte Menschen. Sie kann ebenso bei einer internen Bewerbung innerhalb einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung greifen.

Damit der Arbeitgeber reagieren kann, muss er von der Gleichstellung wissen. Bewerber sollten den Status deshalb in jeder Bewerbung deutlich angeben und sich nicht darauf verlassen, dass eine andere Personalstelle oder Abteilung bereits davon erfahren hat.

Die Einladungspflicht garantiert keine Einstellung und begründet auch keinen allgemeinen Vorrang gegenüber anderen Bewerbern. Sie sichert jedoch die Chance, die eigene fachliche und persönliche Eignung in einem Gespräch darzustellen.

Unterbleibt die Einladung trotz bekannter Gleichstellung und vorhandener fachlicher Eignung, kann dies auf eine Benachteiligung wegen der Behinderung hindeuten. Private Arbeitgeber haben dagegen keine allgemeine gesetzliche Pflicht, Gleichgestellte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Die Schwerbehindertenvertretung wird am Verfahren beteiligt

Bewerbungen gleichgestellter Menschen müssen der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs oder der Dienststelle grundsätzlich vorgelegt werden. Bewerber können diese Beteiligung ausdrücklich ablehnen.

Die Schwerbehindertenvertretung erhält dadurch die Möglichkeit, das Auswahlverfahren zu begleiten und auf eine faire Prüfung zu achten. Sie darf nicht erst informiert werden, nachdem der Arbeitgeber bereits eine Vorauswahl getroffen hat.

Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis vertritt die Schwerbehindertenvertretung Beschäftigte mit Gleichstellung. Sie kann bei Anträgen, Arbeitsplatzanpassungen, Gesprächen mit dem Arbeitgeber und der Suche nach außerbetrieblichen Hilfen unterstützen.

Gleichgestellte Beschäftigte sind außerdem bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung stimmberechtigt. Betriebe und Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten können eine solche Vertretung wählen.

Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz

Die Gleichstellung kann Ansprüche auf eine Beschäftigung eröffnen, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst gut eingesetzt und weiterentwickelt werden. Dazu gehören auch zumutbare Anpassungen der Arbeitsorganisation, des Arbeitsumfelds und der Arbeitszeit.

Je nach Einschränkung kommen ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz, besondere Sitzmöbel, eine Einhandtastatur, Vergrößerungssoftware, eine Sprachsteuerung oder technische Hebehilfen infrage. Auch barrierefreie Zugänge oder Anpassungen in Sozialräumen können förderfähig sein.

Der Arbeitgeber muss behinderungsgerechte Vorkehrungen treffen, soweit sie ihm zumutbar sind und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Weitere Informationen zu den Pflichten finden sich im Beitrag „Schwerbehinderung im Job: Daran muss sich der Arbeitgeber immer halten“.

Wer ein Hilfsmittel benötigt, sollte es nicht eigenmächtig kaufen und anschließend auf eine Erstattung hoffen. Vor einer Bestellung sollte geklärt werden, ob der Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit, ein anderer Rehabilitationsträger oder das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt zuständig ist.

Förderungen können die Beschäftigung erleichtern

Die Gleichstellung kann auch für den Arbeitgeber finanzielle Vorteile bringen. Nach Angaben der Bundesagentur kommen unter anderem Lohnkostenzuschüsse, die Übernahme von Kosten einer Probebeschäftigung sowie Zuschüsse zur Aus- oder Weiterbildung infrage.

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Integrations- und Inklusionsämter können nach individueller Prüfung Investitionen in neue Arbeitsplätze oder deren behinderungsgerechte Ausstattung unterstützen. Förderfähig können außerdem außergewöhnliche Belastungen sein, wenn wegen der Behinderung ein erheblicher zusätzlicher Betreuungsaufwand oder eine dauerhaft verminderte Arbeitsleistung entsteht.

Ein automatischer Anspruch auf jede Förderung folgt aus der Gleichstellung nicht. Art, Umfang, Dauer und zuständiger Leistungsträger hängen von der Beschäftigungssituation und dem festgestellten Unterstützungsbedarf ab.

Anträge müssen regelmäßig gestellt werden, bevor der Arbeitgeber eine Anschaffung veranlasst oder einen Vertrag abschließt. Eine frühzeitige Beratung verhindert, dass eine Förderung allein wegen eines verfrühten Kaufs oder einer bereits begonnenen Maßnahme abgelehnt wird.

Arbeitgeber können Gleichgestellte auf Pflichtarbeitsplätze anrechnen

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen eine gesetzlich bestimmte Zahl schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen beschäftigen. Andernfalls fällt eine Ausgleichsabgabe an.

Eine gleichgestellte Beschäftigte kann bei der vorgeschriebenen Beschäftigungsanzeige grundsätzlich wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Dadurch kann der Betrieb seine Beschäftigungspflicht erfüllen und seine Ausgleichsabgabe verringern oder vermeiden.

Dieser Effekt kann die Einstellungschancen verbessern, besonders bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungsquote bisher nicht erreichen. Die Anrechnung ist allerdings eine Entlastung des Arbeitgebers und keine Geldzahlung an den Beschäftigten.

Integrationsfachdienste unterstützen bei Konflikten und Krisen

Gleichgestellte erhalten Zugang zu den Integrationsfachdiensten. Diese beraten bei gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz, Konflikten mit Vorgesetzten oder Kollegen und Schwierigkeiten nach längeren Erkrankungen.

Der Fachdienst kann den Wiedereinstieg begleiten, bei einer Umsetzung im Betrieb helfen und den Kontakt zu Rehabilitationsträgern oder zum Inklusionsamt herstellen. Auch Fragen zur beruflichen Weiterentwicklung oder zu einem notwendigen Arbeitsplatzwechsel können dort besprochen werden.

Arbeitgeber können sich ebenfalls an den Integrationsfachdienst wenden. Die Fachkräfte informieren über Fördermöglichkeiten, begleiten Wiedereingliederungen und suchen gemeinsam mit Betrieb und Beschäftigten nach tragfähigen Lösungen.

Nach Angaben der BIH wurden im Jahr 2024 knapp 60.000 Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch Integrationsfachdienste unterstützt. Bei den abgeschlossenen Sicherungsfällen konnten 82 Prozent der Arbeitsverhältnisse erhalten werden.

Freistellung von Mehrarbeit gilt auch für Gleichgestellte

Gleichgestellte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Gemeint ist dabei grundsätzlich Arbeitszeit, die über acht Stunden an einem Werktag hinausgeht.

Nicht jede Stunde oberhalb der individuellen Vertragszeit gilt deshalb automatisch als Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso entsteht durch die Gleichstellung keine allgemeine Befreiung von Nacht-, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Betroffene müssen dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie von der gesetzlichen Freistellung Gebrauch machen wollen. Eigenmächtig den Arbeitsplatz zu verlassen, wäre dagegen riskant.

Unter bestimmten Bedingungen kann außerdem eine behinderungsbedingt notwendige Teilzeitbeschäftigung verlangt werden. Ausführlich werden die Grenzen im Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrarbeit darf nicht einfach abgelehnt werden“ erklärt.

Die wichtigsten Vorteile und Grenzen im Überblick

Bereich Wirkung der Gleichstellung Wichtige Grenze
Bewerbung im öffentlichen Dienst Grundsätzliche Einladung zum Vorstellungsgespräch Status muss bekannt sein; keine Einladung bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung
Arbeitsplatzgestaltung Behinderungsgerechte Anpassungen und technische Hilfen können verlangt oder gefördert werden Zumutbarkeit, individueller Bedarf und vorherige Antragstellung
Arbeitgeberförderung Lohnkostenzuschüsse, Probebeschäftigung und Investitionshilfen können möglich sein Keine automatische Bewilligung
Integrationsfachdienst Beratung, Krisenbegleitung, Wiedereinstieg und Unterstützung bei Veränderungen Konkretes Verfahren hängt vom Auftrag und der örtlichen Zuständigkeit ab
Schwerbehindertenvertretung Beratung, Begleitung und Beteiligung bei Bewerbungen und betrieblichen Entscheidungen Arbeitgeber muss den Status kennen
Mehrarbeit Freistellung von Arbeitszeit über acht Stunden täglich kann verlangt werden Keine allgemeine Befreiung von Überstunden, Nacht- oder Schichtarbeit
Beschäftigungspflicht Arbeitgeber kann die Person auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen Vorteil wirkt unmittelbar beim Arbeitgeber

Was die Gleichstellung nicht bringt

Trotz Gleichstellung besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt weiterhin einen GdB von mindestens 50 beim Rentenbeginn voraus.

Die Gleichstellung führt außerdem weder zu einem Schwerbehindertenausweis noch zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auch besondere Parkerleichterungen oder eine Rundfunkbeitragsermäßigung entstehen nicht allein durch den Gleichstellungsbescheid.

Andere Ansprüche können unabhängig davon bestehen, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind. Ein steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag richtet sich beispielsweise nach dem festgestellten GdB und nicht nach einer Gleichstellung.

So wird die Gleichstellung beantragt

Der Antrag wird bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Er kann online, schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.

Benötigt werden insbesondere der Feststellungsbescheid über den GdB und Angaben zu den Auswirkungen der Behinderung auf Arbeit oder Stellensuche. Hilfreich sind konkrete Beschreibungen der Tätigkeiten, krankheitsbedingter Ausfälle, notwendiger Unterstützung und bereits aufgetretener Probleme.

Soll der bestehende Arbeitsplatz gesichert werden, möchte die Agentur häufig den Arbeitgeber, den Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung befragen. Eine solche Befragung setzt nach den Hinweisen der Bundesagentur die Einwilligung des Antragstellers voraus.

Die Gleichstellung wird bei Bewilligung in der Regel mit dem Tag des Antragseingangs wirksam. Wer hauptsächlich den Kündigungsschutz benötigt, sollte deshalb frühzeitig handeln; weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „GdB 30 und 40 – Wer zu spät handelt, verliert den vollen Kündigungsschutz“.

Beispiel aus der Praxis

Sabine Lindner arbeitet 30 Stunden pro Woche in einer kommunalen Verwaltung und hat wegen einer chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankung einen GdB von 40. Längeres Tippen, starres Sitzen und das Tragen schwerer Akten führen zunehmend zu Beschwerden und wiederholten Fehlzeiten.

Im Gleichstellungsantrag beschreibt sie nicht nur ihre Diagnose, sondern die konkreten Schwierigkeiten an ihrem Arbeitsplatz. Die Agentur für Arbeit bewilligt die Gleichstellung, weil ihre Beschäftigung durch die behinderungsbedingten Einschränkungen gefährdet ist.

Der Integrationsfachdienst begleitet anschließend ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Nach einer technischen Beratung werden eine geeignete Tastatur, eine Sprachsteuerung und ein angepasster Schreibtisch beschafft, wobei der Arbeitgeber einen Zuschuss erhält.

Später bewirbt sich Sabine intern auf einen gesundheitlich besser geeigneten Arbeitsplatz und weist in den Unterlagen ausdrücklich auf ihre Gleichstellung hin. Sie wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhält nach dem Auswahlverfahren die neue Stelle.

Häufige Fragen zur Gleichstellung bei GdB 30 oder 40

1. Erfolgt die Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 automatisch?

Nein. Betroffene müssen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und eine behinderungsbedingte Benachteiligung beim Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes nachweisen.

2. Können auch Arbeitslose eine Gleichstellung beantragen?

Ja. Die Gleichstellung ist auch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes möglich, wenn eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden gesucht und gesundheitlich ausgeübt werden kann.

3. Reichen genau 18 Wochenstunden aus?

Nach den aktuellen Angaben der Bundesagentur genügen mindestens 18 Wochenstunden. Wer regelmäßig weniger arbeitet und keine Beschäftigung in diesem Umfang anstrebt, erfüllt diese Voraussetzung normalerweise nicht.

4. Muss jeder öffentliche Arbeitgeber Gleichgestellte einladen?

Die Einladungspflicht greift grundsätzlich, wenn eine anerkannte Gleichstellung in der Bewerbung erkennbar angegeben wurde und die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Für private Arbeitgeber besteht diese besondere Einladungspflicht nicht.

5. Werden technische Arbeitshilfen immer vollständig bezahlt?

Nein. Zunächst wird geprüft, welche Hilfe notwendig ist, wer zuständig ist und ob der Arbeitgeber selbst zur Ausstattung verpflichtet ist; deshalb sollte die Bewilligung vor dem Kauf abgewartet werden.

6. Gibt es durch die Gleichstellung Zusatzurlaub oder eine frühere Altersrente?

Nein. Zusatzurlaub, Schwerbehindertenausweis und Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzen weiterhin grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraus.