Neue Grundsicherung: Dann verstoßen Sanktionen gegen das Grundgesetz

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Neue Grundsicherung, und damit treffen etliche Verschärfungen Leistungsbezieher mit voller Wucht. Allerdings sind individuelle Härten und Verfassungswidrigkeit zwei verschiedene Paar Schuhe.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob jemand eine gesetzliche Regelung subjektiv als ungerecht ansieht, und auch eine objektive erhebliche Belastung ist nicht notwendig eine Frage der Verfasung.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber Grenzen des Grundgesetzes überschreitet – insbesondere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Ines kann Kindererziehung und Jobsuche nicht vereinbaren

Das zeigt ein gedachtes Beispiel für die Praxis. Ines aus Oldenburg ist 34 Jahre alt und alleinerziehende Mutter des sechsjährigen Enno. Das Jobcenter drängt sie zur Teilnahme an Maßnahmen. Deren Zeiten kann Ines kaum mit Schule, Hort und den tatsächlich verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten vereinbaren.

Der Druck macht ihr so schwer zu schaffen, dass sie bereits psychosomatische Symptome entwickelt und zunehmend an einer Angststörung leidet.

Trotzdem hätte Ines allein mit dem Argument, die neue Grundsicherung sei für sie persönlich zu hart, rechtlich kaum Chancen. Anders sieht es aus, wenn die konkrete Maßnahme objektiv nicht mit Theos Betreuung vereinbar ist. Nach § 10 SGB II sind Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen nur zumutbar, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist.

Ines könnte dann den konkreten Bescheid angreifen, Widerspruch einlegen und eine Klage vor dem Sozialgericht angreifen. Wenn die Richter dann in der konkreten Situation entscheiden, dass das Jobcenter sie nicht zu einer bestimmten Maßnahme verpflichten darf, hätte dies nichts mit Verfassungsrecht zu tun.

Bei anderen Teilen der Reform liegen die verfassungsrechtlichen Probleme wesentlich näher.

Kompletter Leistungsentzug nach versäumten Jobcenter-Terminen

Der vermutlich größte Angriffspunkt steckt in § 7b SGB II. Wer mehrere aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, kann als nicht erreichbar gelten. Zunächst entfällt der Regelbedarf. Bleibt eine persönliche Meldung weiterhin aus, kann anschließend der gesamte Leistungsanspruch wegfallen.

Das ist verfassungsrechtlich brisant. Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionen in der Grundsicherung nämlich bereits deutlich begrenzt. In seinem Urteil vom 5. November 2019 beanstandete es Leistungsminderungen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs in ihrer damaligen Ausgestaltung.

Verfassungsrechtlich problematisch waren insbesondere starre Sanktionen ohne ausreichende Härtefallprüfung und ohne die Möglichkeit, die Leistungskürzung nach späterer Mitwirkung vorzeitig zu beenden (BVerfG, 1 BvL 7/16).

Ändern Formulierungen die Verfassungswidrigkeit?

Die neue Regelung funktioniert juristisch anders. Der vollständige Wegfall wird nicht als Sanktion bezeichnet, sondern mit fehlender Erreichbarkeit begründet. Vor dem Verfassungsgericht dürfte aber nicht allein die Bezeichnung entscheiden, sondern die tatsächliche Wirkung.

Bei dieser geht es um die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates, Hilfebedürftigen das sozioökonomische Existenzminimum zu gewährleisten.

Wer Termine beim Jobcenter versäumt, hat dadurch noch keine neue Einkommensquelle. Er verfügt nicht plötzlich über Geld für Lebensmittel, Strom oder andere notwendige Ausgaben. Anders als bei der bewussten Ablehnung einer konkret verfügbaren existenzsichernden Arbeit lässt sich aus einem Meldeversäumnis gerade nicht ableiten, dass die Hilfebedürftigkeit beendet wäre.

Genau hier könnte Karlsruhe ansetzen. Denkbar wäre, dass das Gericht die Regeln zur Erreichbarkeit grundsätzlich akzeptiert, einen vollständigen Entzug existenzsichernder Leistungen aber für unverhältnismäßig hält.

Besonders gefährdet erscheint deshalb die Stufe, bei der schließlich der gesamte Leistungsanspruch entfallen kann.

100 Prozent weniger Regelbedarf bei verweigerter Arbeit

Auch § 31a Abs. 7 SGB II enthält erheblichen verfassungsrechtlichen Konfliktstoff. Danach kann der komplette Regelbedarf entfallen, wenn eine leistungsberechtigte Person eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, obwohl die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich wäre und willentlich verweigert wird.

Unterkunft und Heizung sollen grundsätzlich weitergezahlt werden.

Auf den ersten Blick scheint das dem Sanktionsurteil von 2019 zu widersprechen. Das Urteil enthält allerdings eine wichtige Einschränkung. Das Bundesverfassungsgericht ließ erkennen, dass ein vollständiger Leistungsentzug anders bewertet werden kann, wenn jemand eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und existenzsichernde Arbeit bewusst ablehnt.

In einem solchen Fall kann der Staat argumentieren, dass die betroffene Person ihr Existenzminimum unmittelbar selbst sichern könnte.

Sichert die Arbeit den Lebensunterhalt?

Genau an dieser Stelle liegt zugleich die Schwachstelle der neuen Regelung. Im Gesetz ist von einer „zumutbaren Arbeit“ die Rede. Nicht ausdrücklich verlangt wird dagegen, dass diese Arbeit den Lebensunterhalt tatsächlich vollständig sichern könnte.

Sollte ein Jobcenter den gesamten Regelbedarf entziehen, obwohl die angebotene Beschäftigung nur einen kleinen Teil des Lebensunterhalts decken würde, wäre die verfassungsrechtliche Rechtfertigung deutlich schwächer.

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Denn dann könnte der Betroffene sein Existenzminimum gerade nicht aus eigener Kraft vollständig sichern.

Das Bundesverfassungsgericht könnte die Vorschrift deshalb einschränkend auslegen. Ein vollständiger Wegfall des Regelbedarfs wäre dann möglicherweise nur zulässig, wenn die konkret angebotene Arbeit tatsächlich existenzsichernd ist.

Manche Juristen argumentieren zudem, dass das Urteil so ausgelegt werden müsse, dass die entsprechende Arbeit tatsächlich, praktisch und unmittelbar ausgeübt werden kann. Totalsanktionen wegen nicht aufgenommenen Maßnahmen zur Arbeitsförderung, versäumten Bewerbungen oder Nichterscheinen bei einem Vorstellungsgespräch wären in dieser Lesart hinfällig.

Wohnkostendeckel: Kritisch wird es ohne günstigere Wohnung

Auch bei den Kosten der Unterkunft gibt es mögliche Konflikte mit dem Grundgesetz.  Grundsätzlich darf der Gesetzgeber die Übernahme von Wohnkosten auf ein angemessenes Maß begrenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen über angemessene Unterkunftskosten nicht grundsätzlich beanstandet (BVerfG, 1 BvR 617/14).

Problematisch wird es jedoch, wenn die festgelegten Grenzen mit dem tatsächlichen Wohnungsmarkt nichts mehr zu tun haben. Kann ein Leistungsbeziehender nachweislich keine günstigere Wohnung finden und muss er deshalb Monat für Monat einen erheblichen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlen, wird das Existenzminimum berührt.

Deshalb ist wenig wahrscheinlich, dass Karlsruhe die Begrenzung der Wohnkosten insgesamt verwirft. Wahrscheinlicher wären Entscheidungen gegen konkrete Berechnungsmethoden oder gegen die Anwendung unrealistischer örtlicher Mietobergrenzen.

Die normale 30-Prozent-Sanktion dürfte eher Bestand haben

Deutlich geringer erscheinen die Erfolgsaussichten bei einer Klage gegen die normale Leistungsminderung um 30 Prozent.

Eine solche Größenordnung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2019 nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend waren vielmehr die Bedingungen, unter denen Sanktionen verhängt werden.

Die Neue Grundsicherung enthält Schutzmechanismen, die auf diese Rechtsprechung reagieren. Eine Sanktion soll bei außergewöhnlicher Härte unterbleiben. Außerdem kann sie vorzeitig beendet werden, wenn die leistungsberechtigte Person ihre Pflicht nachträglich erfüllt oder ernsthaft erklärt, künftig mitzuwirken. Mehrere gewöhnliche Minderungen dürfen grundsätzlich nicht unbegrenzt aufeinander gestapelt werden.

Damit liegt die heutige 30-Prozent-Regel wesentlich näher an dem Rahmen, den Karlsruhe bereits akzeptiert hat.

Mehr Druck auf Eltern bedeutet nicht automatisch Verfassungswidrigkeit

Auch Eltern kleiner Kinder sollen früher für Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Eine Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich bereits nach dem vollendeten 14. Lebensmonat eines Kindes verlangt werden.

Entscheidend bleibt jedoch, ob eine tatsächliche Kinderbetreuung vorhanden ist. Genau deshalb wäre auch der fiktive Fall von Ines und Theo nicht automatisch ein Fall für das Bundesverfassungsgericht.

Wenn das Jobcenter von ihr eine Maßnahme zu Zeiten verlangt, zu denen Theo nachweislich nicht betreut werden kann, könnte sie gegen die konkrete Entscheidung vorgehen. Dass der Gesetzgeber Eltern grundsätzlich früher in Arbeit vermitteln möchte, dürfte dagegen für sich genommen kaum ausreichen, um die Vorschrift zu Fall zu bringen.

Weniger Schonvermögen: Hart, aber verfassungsrechtlich kaum angreifbar

Auch das Ende der großzügigeren Vermögensregeln des Bürgergeldes kann Betroffene erheblich treffen. Verfassungsrechtlich steht der Gesetzgeber hier jedoch vermutlich auf der sicheren Seite.

Der Staat darf grundsätzlich verlangen, dass verfügbares eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen oberhalb geschützter Freibeträge zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Dass die Freibeträge geringer ausfallen als zuvor, macht die neue Regelung deshalb noch nicht verfassungswidrig. Möglich bleiben allerdings Streitigkeiten über einzelne Vermögensgegenstände oder besondere Härtefälle.

Was sagt das Verfassungsgericht zur Neuen Grundsicherung?

Eine veröffentlichte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts speziell zu den seit dem 1. Juli 2026 geltenden neuen Vorschriften liegt bislang nicht vor. Welche Teile der Neuen Grundsicherung am Ende tatsächlich in Karlsruhe landen, dürfte deshalb entscheidend davon abhängen, welche konkreten Fälle aus der Praxis die Sozialgerichte erreichen.

FAQ: Neue Grundsicherung und Verfassungsrecht

Welche Regelung ist verfassungsrechtlich am problematischsten?

Das ist der vollständige Leistungswegfall wegen wiederholt versäumter Meldetermine. Hier fehlt gerade der Nachweis, dass der Betroffene sein Existenzminimum auf andere Weise sichern kann.

Ist der Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung rechtssicher?

Hier kommt es auf die konkrete Situation an. Besonders problematisch könnte er verfassungsrechtlich erstens werden, wenn die angebotene Arbeit nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt tatsächlich zu decken, und zweitens, wenn unklar ist, ob die Beschäftigung sicher ist.

Ist das geringere Schonvermögen ein Verfassungsproblem?

Vermutlich nicht. Der Gesetzgeber darf bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ein verwertbares Vermögen festsetzen. Die konkrete Höhe ist erst Verfassungsfrage, wenn die Existenz nicht gewährleistet wird.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/FAQ-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ziele, Regeln und wichtigste Änderungen. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/Ziele-Regeln-Aenderungen/ziele-regeln-aenderungen.html
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017, Az. 1 BvR 617/14. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171010_1bvr061714.html
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html